RS OGH 2022/11/22 1Ob516/96, 2Ob77/98g, 1Ob295/98h, 9Ob1/00p, 6Ob175/14z, 5Ob17/19i, 10Ob47/22t

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund (vgl 1 Ob 718/81).Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund vergleiche 1 Ob 718/81).

Entscheidungstexte

  • RS0104358">1 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 516/96
    Veröff: SZ 69/135
  • RS0104358">2 Ob 77/98g
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 77/98g
    Vgl auch
  • RS0104358">1 Ob 295/98h
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
    Ähnlich; Beisatz: Es sei denn, ein solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen. (T1)
  • RS0104358">9 Ob 1/00p
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 1/00p
    nur: Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden. (T2)
  • RS0104358">6 Ob 175/14z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 175/14z
  • RS0104358">5 Ob 17/19i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 17/19i
    Auch; Beis wie T1
  • RS0104358">10 Ob 47/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 47/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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