Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §484
Rechtssatz: Zu welchem Zweck und in welchem Ausmaß ein Dienstbarkeitsberechtigter ein ihm eingeräumtes Servitutsrecht in Anspruch nehmen will, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, sofern er die Grenzen des ihm eingeräumten Rechts nicht überschreitet. (Hier: Das einem Dienstbarkeitsberechtigten eingeräumte Gehrecht und Fahrrecht ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, um von einem bestimmten Teil der dienenden Fläche aus auf d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ABGB §485ABGB §844
Rechtssatz: Der Pächter ist auch dann zur Ausübung der Grunddienstbarkeit (hier ein Weiderecht) berechtigt, wenn er nicht das gesamte herrschende Gut gepachtet hat. Durch die Rechtsübung in Gemeinschaft mit dem Verpächter darf sich die Belastung des dienenden Gutes nicht erhöhen. Entscheidungstexte 6 Ob 320/02f Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer einer aus zahlreichen Parzellen bestehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, die als dienendes Gut mit der Dienstbarkeit der Weide zu Gunsten mehrerer herrschender Liegenschaften belastet ist. Der Beklagte ist Eigentümer einer herrschenden Liegenschaft. Ihm steht das Weideauftriebsrecht für vier Stück Hornvieh zu. Er hat von sechs anderen Eigentümern von herrschenden Grundstücken jeweils Teilflächen, in einem Fall a... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Dem Kläger steht ein obligatorisches Wohnung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, auf der das „Haus Stein" steht. Den klagenden Parteien gehört die benachbarte Liegenschaft EZ *****, zu deren Gutsbestand auch das Grundstück 1132/2 zählt, je zur Hälfte. Der gemeinsame Rechtsvorgänger der Streitteile verkaufte mit Vertrag vom 24. 9. 1936 ua das Grundstück 1132/2 an den damaligen Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, welcher Liegenschaft das Grundstück zugeschrieben wurde. Weil der e... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB *****, bestehend aus den Grundstücken Nr 426 und .91. Die Liegenschaft der Beklagten EZ ***** GB *****, die die Grundstücke Nr 415 und 418/5 umfasst, grenzt südlich an die Liegenschaft der Kläger an. Diese Liegenschaften sind mit der Dienstbarkeit der Duldung des Zaunanschlusses, der Ablagerung von Abfällen, des Wasserausflusses sowie der Unterlassung einer Aussichtsverbauung zugunsten der Grundstück... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Rechtliche B... mehr lesen...
Norm: ABGB §484
Rechtssatz: Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut. Entscheidungstexte 1 Ob 304/01i Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 304/01i Veröff: SZ 2002/86 7 Ob 224/04y Entscheidungstext OGH 20.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §484
Rechtssatz: Auch gemessene Servituten können eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, die Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist. Entscheidungstexte 1 Ob 304/01i Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Grundstücke der Kläger (32 und 13/1), der Beklagten (31/1) und zweier weiterer Liegenschaftseigentümer (31/3) sind annähernd rechtwinkelig und in Nordwest-Südost-Richtung verlaufend aneinander gereiht. Das Grundstück der Beklagten liegt dergestalt zwischen den jeweils an öffentliches Gut grenzenden Grundstücken der Kläger und des Eigentümers des Grundstücks 31/3, dass es nur über einen einer Fahnenparzelle gleichenden Grundstücksteil im Nordwesten Anschlus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 440 Grundbuch *****, zu deren Gutsbestand die Grundstücke Nr 262/1, 262/2 und 303 mit dem darauf errichteten Haus B*****, gehören. Auf dem Grundstück 262/1 verläuft entlang der Südgrenze ein rund 3,5 m breiter Privatweg, der nach Osten über die (nicht im Eigentum der Klägerin stehenden) Nachbargrundstücke 272/3 und 272/5 weiterführt und dann in den östlichen P*****weg auf Grundstück 2464 einmündet. Westlich des... mehr lesen...
Norm: ABGB §433ABGB §484ABGB §486GBG §32 Abs1 litb
Rechtssatz: Für die Einverleibung eines Mitbenützungsrechtes ist die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) im Sinn des §32 Abs 1 litb GBG und §433 ABGB eines bereits bücherlich einverleibten Mitbenützungsberechtigten nicht erforderlich, solange offenkundig ist, dass beide Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können und bei gesetzmäßiger Ausübung der jeweiligen Mitbenützungsrech... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt IV eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender
Begründung: Beide Vorinstanzen verweigerten die Verbücherung des der Übergeberin eines Hälfteanteils im Übergabsvertrag Notariatsakt vom 23. November 2000 unter Punkt römisch IV eingeräumten Wohnungsrechtes mit folgender
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Eigentümer der ca 23 ha großen Liegenschaft EZ ***** mit der Bezeichnung "W*****". Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des annähernd 2 km2 großen Gutes H***** (EZ *****), das die Liegenschaft des Klägers im Norden, Westen und Süden umschließt. Über den nördlichen Teil der Liegenschaft der Klägerinnen führt der seit 1960 bestehende H*****weg, der an den von der Bundesstraße B 92 Richtung Osten führenden öffentlichen Weg Nr ***** be... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Unterlassung des Schotterabbaues, der 19 ha der insgesamt über 800 ha umfassenden Parzelle beansprucht, auf das ihnen zustehende Weiderecht. Sowohl das Ausmaß der Dienstbarkeit als auch der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich primär nach dem Inhalt des Titels; bei dessen Auslegung ist aber insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten (vgl RIS-Justiz RS0011... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der umfangreiche, von den Vorinstanzen festgestellte und damit für den Obersten Gerichtshof maßgebliche Sachverhalt lässt sich - soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - wie folgt zusammenfassen: Gegenstand des Verfahrens bildet eine hinsichtlich ihrer geografischen Lage aus dem
Spruch: näher ersichtliche Teilfläche von 400 m2 in Wien. Die Gesamtliegenschaft (einschließlich dieser Teilfläche) war 1924 von den Großeltern der beklagten Partei, K... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Rechtliche B... mehr lesen...
Begründung: Das Grundstück Nr 3560/1 steht zu einem Neuntel im Miteigentum des Klägers. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke Nr 1496/5 und 224 samt dem darauf befindlichen Hotelbetrieb "A*****". Alle Grundstücke liegen in der Ortschaft M*****. Ein durch Ersitzung außerbücherlich erworbenes Geh- und Fahrrecht wird dem Beklagten zugunsten seiner Liegenschaft vom Kläger in dem Umfang zugestanden, der im Jahr 1959 vorlag. Der Hotelbetrieb des Beklagten verfügt gegenwärtig... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung "zum Ausmaß der Bestimmtheit des Titels samt damit verbundener Eindeutigkeit und Ausschluss der Beschränkung durch den tatsächlichen Umfang der Nutzung im Zeitpunkt der Einräumung" bestehe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Dienstbarkeitsvertrag nur dann nach den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sei, wenn das Ausmaß der Dienstbarkeit eindeutig bestimmt ist. Sei dies nicht der Fall, s... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ZPO §502 Abs1 A
Rechtssatz: Ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme der Ersitzung eines Wegerechtes zu einem Wohnhaus auch im Umfang des Befahrens zum Zweck des Personentransports rechtfertigen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Entscheidungstexte 2 Ob 194/00v Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 194/00v ... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.) Mit Beschluss vom 26. April 2001, GZ 2 Ob 194/00v wurde die Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen, weil die Revision gegen das am 21. April 2000 zugestellte Berufungsurteil erst am 21. Mai 2000, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde. Rechtliche Beurteilung Nunmehr haben die klagenden Parteien durch Vorlage eines "Sendeberichtes" nachgewiesen, dass die Revision bereits am 19. Mai 2000 um 18 Uhr 44 be... mehr lesen...
Norm: ABGB §484ZPO §502 HIII5
Rechtssatz: Inwieweit durch die geplante Errichtung einer Wohnhausanlage mit 48 Wohneinheiten und 58 Pkw-Abstellplätzen eine unzulässige Erweiterung der Wegservitut vorliegt (§ 484 ABGB), was von der Antragstellerin im Rechtsmittel vor Allem releviert wird, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage. Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Verwiesen wird vorerst auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 377/98t = JBl 1999, 675 = RZ 1999/83 = NZ 2000, 282 (im Folgenden nur Vorentscheidung). Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks (Gst) 333/9, der Drittantragsgegner ist Eigentümer des Gst 333/10. Zugunsten der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Gste 333/5 und 333/20 lastet auf dem gleichfalls im Miteigentum des Erstantragsgegners und... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 18 GB G***** (ua mit den Grundstücken Nr 531/1 und 41/1) Dienstbarkeitsbelastete, die beklagten Parteien (als Miteigentümer der Liegenschaft EZ 152 GB G***** mit den Grundstücken Nr 530/4 und 151 samt darauf errichtetem Haus G*****) Dienstbarkeitsberechtigte eines ersessenen Fahrrechtes über die bezeichneten Grundstücke der Kläger. Diese stellten mit der am 8. 4. 1999 eingebrachten Klage das Feststellungsbege... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, wie sich aus dessen
Begründung: ergibt, eindeutig so zu verstehen ist, dass die Entscheidung sowohl über das Feststellungs-, als auch über das Unterlassungsbegehren jeweils S 52.000,-- übersteigt. Es erübrigen sich somit Überlegungen, ob die Entscheidungsgegenstände beider Klagebegehren im Sinn des § 500 Abs 3 ZPO iVm § 55 JN zusammenzurechnen wär... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in*****. Die erstbeklagte Partei ist Mit- und Wohnungseigentümerin zu 867/7218 Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum am gesamten, sich über alle vier Stiegen des Hauses erstreckenden Erdgeschoß sowie an einem Teil des Kellergeschosses untrennbar verbunden ist. Das Objekt der Erstbeklagten weist eine Gesamtnutzfläche von 1.278,9 m**2 auf. Im Wohnungseigentumvertrag des Jahres 1977... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes 230/5 der EZ 150 des Grundbuches ***** H*****. Im Lastenblatt ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Grundstück 230/5 für die EZ 9 desselben Grundbuches einverleibt. Die Beklagten sind (Mit-)eigentümer von etwa südlich des genannten Grundstücks liegenden Grundstücken, darunter die neuntbeklagte Eigentümerin der Liegenschaft EZ 9 des Grundbuches H. Eine im Februar 1976 unterfertigte Aufsandungsurkunde hat folge... mehr lesen...