RS OGH 2023/1/31 1Ob304/01i, 1Ob136/04p, 7Ob224/04y, 8Ob132/07f, 1Ob215/10i, 1Ob150/14m, 6Ob129/14k,

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Rechtssatz

Auch gemessene Servituten können eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, die Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116522

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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