RS OGH 2024/11/27 1Ob642/95; 1Ob2419/96h; 1Ob262/97d; 8Ob60/04p; 4Ob65/08z; 7Ob241/08d; 6Ob66/11s; 9

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Rechtssatz

Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Besteht die Dienstbarkeit der "Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeugen", dann stellt zwar die Asphaltierung einer geschotteten Parkplatzfläche einen wesentlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des mit der Dienstbarkeit Belasteten dar, was aber hinzunehmen ist, wenn die Nutzung an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird und der Belastete hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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