Rechtssatz
Die Begründung einer Dachschneelawinenservitut durch Ersitzung ist infolge des Umstandes, dass der Abgang von Dachlawinen keine erkennbare Rechtsausübung darstellt, grundsätzlich zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105767Im RIS seit
13.08.1996Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024