RS OGH 2023/11/21 2Ob2267/96p; 2Ob51/08a; 10Ob42/23h

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Veröffentlicht am 13.08.1996
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Rechtssatz

Die Begründung einer Dachschneelawinenservitut durch Ersitzung ist infolge des Umstandes, dass der Abgang von Dachlawinen keine erkennbare Rechtsausübung darstellt, grundsätzlich zu verneinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105767

Im RIS seit

13.08.1996

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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