RS OGH 1996/10/3 1Ob2285/96b, 5Ob77/02p, 8Ob60/04p

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Norm

ABGB §484
ABGB §486

Rechtssatz

Bestehen die zwei verschiedenen, aber gleichartigen Dienstbarkeiten nebeneinander, ist eine unzulässige Erweiterung der Servitut des einen Berechtigten vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105604

Dokumentnummer

JJR_19961003_OGH0002_0010OB02285_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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