Norm: ABGB §452 CABGB §1392 E
Rechtssatz: Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können. Entscheidungstexte 1 Ob 290/00d Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 290/00d Veröff: SZ 74/112 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §452 CABGB §1392 A
Rechtssatz: Das Datum der Zessionsabrede kann keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen, weil dafür der Zeitpunkt des Publizitätsaktes maßgeblich ist, sondern es ist lediglich zur verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen heranzuziehen. Das Datum des Publizitätsakts hingegen gibt zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §452 CABGB §1392 B
Rechtssatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 EKO §44
Rechtssatz: Dem Sicherungszessionar steht nach Rückzession der ihm abgetretenen Forderung an den Sicherungszedenten zum Inkasso im Konkurs des Sicherungszedenten ein Aussonderungsrecht zu. Entscheidungstexte 3 Ob 229/99v Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 229/99v Veröff: SZ 73/99 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungsverbote und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wur... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a AABGB §1392 A
Rechtssatz: Der Garantieauftraggeber vertraut darauf, dass der Begünstigte (zugleich sein Vertragspartner im zugrundeliegenden Valutaverhältnis) seine Rechte aus der für ihn eröffneten Garantie nur geltend macht, wenn er sich für materiell berechtigt hält; er tut dies in Kenntnis der Möglichkeit eines ihm gegen den Begünstigten allenfalls offenstehenden Bereicherungsrückgriffs und verlässt sich auf den beim Begüns... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a AABGB §1392 A
Rechtssatz: Ein Bereicherungsausgleich nach gewöhnlicher Zession kann einem Bereicherungsausgleich nach Zession von Rechten aus einer Bankgarantie nicht ohne weiteres gleichgehalten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 348/99a Entscheidungstext OGH 18.01.2000 4 Ob 348/99a Veröff: SZ 73/10 European Case La... mehr lesen...
Norm: ABGB §880a AABGB §1392 A
Rechtssatz: Der Zessionar hat im Regelfall keinen Einblick in das Valutaverhältnis, um die Berechtigung der Inanspruchnahme der Garantie beurteilen zu können; als Beklagter eines Bereicherungsprozesses würden ihm auch kaum ausreichend Informationen darüber zur Verfügung stehen, ob der Begünstigte seine im Valutaverhältnis geschuldete Leistung vollständig und mängelfrei erbracht hat oder nicht. ... mehr lesen...