Norm: ABGB §1392 EKO §10KO §17 Abs3
Rechtssatz: Werden Absonderungsrechte begründet - sowohl ein Pfandrecht als auch eine Sicherungsabtretung sind im Rahmen einer Vinkulierung möglich - wirkt ein Konkurs nicht auf ihre Verfolgbarkeit ein. Entscheidungstexte 7 Ob 2087/96d Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2087/96d 7 Ob 75/05p Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §881 IIABGB §1295 Ia2ABGB §1295 IIf7gABGB §1295 IIf9ABGB §1299 EABGB §1392 AABGB §1392 EABGB §1392 H
Rechtssatz: Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. Der Schuldner des Bankkunden ist grundsätzlich kein Dritter im Sinne der Lehre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 ÜbsABGB §1392 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1392 ABGB A Allgemeines, Factoring B Form der Abtretung (allfällige Notariatsform ausschließlich bei § 1 NZwG) C Zahlungshalber - an Zahlungs Statt D Nichtige Zession E Inkassozession, Stille Zession, Vinkulierung, Sicherungsabtretung F Rückzession, doppelte Zession G Prozessuales H Diverses Informationen zu § 1392 ABGB Verweisungen: a) Gegenstand der Abtretung:... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §869ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Nach der Auffassung der Obersten Finanzbehörde besteht bei der Vinkulierung nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Diese finanzrechtliche Sicht ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Das Institut der Vinkulierung ist im Ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §869ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den Wirkungen in dem von Kömürcü-Spielbüchler verstandenen Sinn als auch ausreichende Kreditsicherung begnügt, hängt daher im... mehr lesen...
Norm: ABGB §451cABGB §863 MABGB §1392 E
Rechtssatz: Die Vereinbarung einer Vinkulierung mit dem Versicherer reicht zwar dann nicht als Verständigung von der Zession aus, wenn der Versicherer keinen besonderen Grund für die Annahme hat, daß mit der Vinkulierung eine über die übliche Zahlungssperre hinausgehende Sicherheit des Kreditgebers des Versicherungsnehmers erfolgen soll. Muß der Versicherer auf Grund ihm bekannt gewordener Umstände aber d... mehr lesen...
Norm: EO §9 AABGB §1392 A
Rechtssatz: Beruft sich der betreibende Gläubiger als Rechtsnachfolger auf eine vertragliche Abtretung, muß in der Urkunde der Rechtsgrund der Zession angegeben sein, weil die Zession zu ihrer Rechtswirksamkeit ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Entscheidungstexte 3 Ob 2216/96w Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2216/96w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E
Rechtssatz: Auch bei der Inkassozession kann die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werden; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (vgl 3 Ob 515/95). Entscheidungstexte 1 Ob 2021/96d Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2021/96d 3 Ob 191/09y Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AABGB §1395
Rechtssatz: Zur Bestimmtheit der von der Zession betroffenen Forderung genügt es, wenn die Forderung nach Entstehen als von der Zession erfaßt oder nicht erfaßt identifiziert werden kann; es müssen daher Gläubiger und Schuldner bekannt sein, der Rechtsgrund hingegen nur dann, wenn dies im konkreten Fall zur Identifizierung erforderlich ist. Entscheidungstexte 7 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E
Rechtssatz: Der Inkassozessionar kann auf Grund seiner Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 638/95 Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 638/95 Veröff: SZ 69/57 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E
Rechtssatz: Bei der Inkassozession wird die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (vgl 3 Ob 515/95). Entscheidungstexte 1 Ob 638/95 Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 638/95 Veröff: SZ 69/57 1 Ob 2021/96d Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1358ABGB §1392 AABGB §1423IESG §1 Abs2IESG §7 Abs6
Rechtssatz: Mit dem Begriff "Übertragung" wollte der Gesetzgeber nur die in der Regel im Interesse des Arbeitnehmers erfolgte und seine Haftung für die Einbringlichkeit begründende rechtsgeschäftliche Zession, nicht aber den Übergang der Ansprüche des Arbeitnehmers nach den §§ 1358 und 1423 ABGB erfassen. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...