RS OGH 1995/6/22 8Ob24/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Norm

ABGB §1358
ABGB §1392 A
ABGB §1423
IESG §1 Abs2
IESG §7 Abs6

Rechtssatz

Mit dem Begriff "Übertragung" wollte der Gesetzgeber nur die in der Regel im Interesse des Arbeitnehmers erfolgte und seine Haftung für die Einbringlichkeit begründende rechtsgeschäftliche Zession, nicht aber den Übergang der Ansprüche des Arbeitnehmers nach den §§ 1358 und 1423 ABGB erfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052747

Dokumentnummer

JJR_19950622_OGH0002_0080OB00024_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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