Norm
ABGB §451cRechtssatz
Die Vereinbarung einer Vinkulierung mit dem Versicherer reicht zwar dann nicht als Verständigung von der Zession aus, wenn der Versicherer keinen besonderen Grund für die Annahme hat, daß mit der Vinkulierung eine über die übliche Zahlungssperre hinausgehende Sicherheit des Kreditgebers des Versicherungsnehmers erfolgen soll. Muß der Versicherer auf Grund ihm bekannt gewordener Umstände aber damit rechnen, daß mit einer Vinkulierung auch eine Zession oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bezweckt wird, dann enthält der Antrag des Versicherungsnehmers auf diese Vinkulierung schlüssig auch die Verständigung von der erfolgten Abtretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106150Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0070OB02194_96I0000_003