Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Der Zessionar hat im Regelfall keinen Einblick in das Valutaverhältnis, um die Berechtigung der Inanspruchnahme der Garantie beurteilen zu können; als Beklagter eines Bereicherungsprozesses würden ihm auch kaum ausreichend Informationen darüber zur Verfügung stehen, ob der Begünstigte seine im Valutaverhältnis geschuldete Leistung vollständig und mängelfrei erbracht hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113130Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0040OB00348_99A0000_003