RS OGH 2001/6/26 1Ob290/00d, 17Ob15/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

ABGB §452 C
ABGB §1392 B

Rechtssatz

Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115470

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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