RS OGH 2000/1/26 7Ob304/99b, 7Ob75/05p, 7Ob105/06a, 7Ob228/07s, 7Ob229/08i, 7Ob123/09b, 7Ob87/12p, 7

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1392 E
VersVG §1

Rechtssatz

Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungsverbote und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113295

Im RIS seit

25.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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