RS OGH 2001/6/26 1Ob290/00d

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Norm

ABGB §452 C
ABGB §1392 A

Rechtssatz

Das Datum der Zessionsabrede kann keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen, weil dafür der Zeitpunkt des Publizitätsaktes maßgeblich ist, sondern es ist lediglich zur verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen heranzuziehen. Das Datum des Publizitätsakts hingegen gibt zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt) Aufschluss, für den künftigen potentiellen Gläubiger des Sicherungszedenten kann es indes bei dessen Einschau nur wenig bedeutsam sein, weil für diesen wohl allein das noch verfügbare Sicherungsvolumen von Interesse ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115471

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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