Norm: ABGB §1162bAngG §29 II3KO idF IRÄG 1994, BGBl 1994/153 §25
Rechtssatz: Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 AIIeABGB §1162bAngG §29 INÖ LBG §92 Abs1
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt ist abzulehn... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bAngG §29 IAuslBG §29 Abs1
Rechtssatz: Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162b
Rechtssatz: Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Hier: Dem Arbeitnehmer, der mit seiner Frau und seinem dreijährigen Kind in einem Ort wohnt und dessen Gattin in diesem Ort Krankenschwester ist, kann nicht zugemutet werden, für die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 Abs1 IABGB §1162bAngG §19 Abs1 I1AngG §29MuttSchG §10
Rechtssatz: Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des § 1158 Abs 1 ABGB (beziehungsweise § 19 Abs 1 AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IVABGB §1159ABGB §1162bAngG §20 VIII1
Rechtssatz: Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 6. Juli 1987 bis 5. Juli 1990 ihre Friseurlehre bei der Beklagten. Das Lehrverhältnis endete mit Ablauf der Lehrzeit, da die Klägerin die Lehrabschlußprüfung nicht erfolgreich ablegen konnte. Im Anschluß an die Lehrzeit war die Klägerin noch vom 6. Juli 1990 bis 31. Juli 1990 als "Friseurgesellin" im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die drei Monatsentgelten entsprech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegengehalten: Der Revisionswerber stützt die Revision vor allem auf die ausführlich begründete Rechtsansicht, daß § 25 KO verfassungswidrig sei; er regt an, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1.8.1989 als kaufmännischer Lehrling im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann bei der G***** Handelsgesellschaft mbH, Wien 12., (kurz: "G*****") beschäftigt. Das Lehrverhältnis hätte am 31.7.1992 geendet. Daran hätte sich eine Behaltefrist von vier Monaten gemäß § 18 BAG und von zwei weiteren Monaten gemäß dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten angeschlossen. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1990 wurde über das Vermögen ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29.10.1990, 4 S 130/90, wurde über das Vermögen der G*****gesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Klägerinnen genießen alle den besonderen Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Die Erstklägerin war seit 24.2.1987, die Zweitklägerin seit 24.10.1988 und die Drittklägerin seit 28.7.1988 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Am 9.11.1990 erfolgte die Stilleg... mehr lesen...