Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 16.961,93 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.November 1995, GZ 7 Rs 120/95-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.März 1995, GZ 16 Cgs 26/95w-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin war vom 3.12.1984 bis 3.6.1994 als Angestellte beschäftigt. Am 7.3.1994 wurde über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet; sie beendete ihr Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO am 3. Juni 1994.Die Klägerin war vom 3.12.1984 bis 3.6.1994 als Angestellte beschäftigt. Am 7.3.1994 wurde über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet; sie beendete ihr Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO am 3. Juni 1994.
Mit Bescheid vom 22.12.1994 gewährte die beklagte Partei der Klägerin Insolvenzausfallgeld für den einer 3-monatigen Kündigungsfrist entsprechenden Zeitraum (bis 3.9.1994); mit Bescheid vom 23.12.1994 wurde ihre weitergehende Forderung für den Zeitraum vom 4.9. bis 30.9.1994 (unter Berücksichtigung des Kündigungstermines) abgewiesen.
Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994) kein Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO - und damit kein über das bereits zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld hinausgehender Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 3 Abs 3 IESG zusteht, ist zutreffend; es genügt daher, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994) kein Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO - und damit kein über das bereits zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld hinausgehender Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG zusteht, ist zutreffend; es genügt daher, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, hiezu näher Stellung genommen und auch begründet, weshalb eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht vorliegt. An dieser Auslegung des § 25 KO hat der erkennende Senat auch in der weiteren Entscheidung vom 13.6.1996, 8 Ob S 2117/96y festgehalten (in dieser Rechtssache ist für die klagende Partei derselbe Klagevertreter wie hier eingeschritten).Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, hiezu näher Stellung genommen und auch begründet, weshalb eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht vorliegt. An dieser Auslegung des Paragraph 25, KO hat der erkennende Senat auch in der weiteren Entscheidung vom 13.6.1996, 8 Ob S 2117/96y festgehalten (in dieser Rechtssache ist für die klagende Partei derselbe Klagevertreter wie hier eingeschritten).
Die weitere Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, weshalb eine Normenkonkurrenz zu § 26 Z 2 AngG auszuschließen sei, ist gleichfalls zutreffend (§ 48 ASGG). Beim Zahlungsverzug des Arbeitgebers handelt es sich nämlich nicht um einen Dauertatbestand, der nach Belieben des Arbeitnehmers auch noch später mit einem vorzeitigen Austritt sanktioniert werden kann. Sollte nämlich der Zahlungsrückstand einige Zeit geduldet worden sein, so wäre eine Nachfristsetzung erforderlich (vgl Arb 10.605); eine solche (gegenüber dem Masseverwalter) hat die Klägerin nicht behauptet.Die weitere Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, weshalb eine Normenkonkurrenz zu Paragraph 26, Ziffer 2, AngG auszuschließen sei, ist gleichfalls zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Beim Zahlungsverzug des Arbeitgebers handelt es sich nämlich nicht um einen Dauertatbestand, der nach Belieben des Arbeitnehmers auch noch später mit einem vorzeitigen Austritt sanktioniert werden kann. Sollte nämlich der Zahlungsrückstand einige Zeit geduldet worden sein, so wäre eine Nachfristsetzung erforderlich vergleiche Arb 10.605); eine solche (gegenüber dem Masseverwalter) hat die Klägerin nicht behauptet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Das Vorliegen von Billigkeitsgründen kann hier schon deshalb verneint werden, weil der wesentliche Teil des Insolvenzausfallgeldes zuerkannt wurde.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Das Vorliegen von Billigkeitsgründen kann hier schon deshalb verneint werden, weil der wesentliche Teil des Insolvenzausfallgeldes zuerkannt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBS02098.96D.0627.000Dokumentnummer
JJT_19960627_OGH0002_008OBS02098_96D0000_000