RS OGH 1995/11/22 9ObA190/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 I
AuslBG §29 Abs1

Rechtssatz

Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten eines gültigen Arbeitsvertrages einzurechnen. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitserlaubnis, Nichtigkeit, Arbeitsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077930

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_009OBA00190_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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