RS OGH 1995/11/22 9ObA190/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 I
AuslBG §29 Abs1
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971
  1. AuslBG § 29 heute
  2. AuslBG § 29 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 29 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten eines gültigen Arbeitsvertrages einzurechnen. (§ 48 ASGG)Liegt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitsvertrag eine Beschäftigungsbewilligung zugrunde, stehen dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf Grund der fristwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die für die Zeit der tatsächlichen, wenn auch nichtigen Beschäftigung vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erworbenen Dienstzeiten als Angestellter sind wie Zeiten eines gültigen Arbeitsvertrages einzurechnen. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitserlaubnis, Nichtigkeit, Arbeitsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077930

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_009OBA00190_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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