RS OGH 1995/1/11 9ObA231/94 (9ObA232/94), 9ObA135/03y, 9ObA90/13w, 9ObA148/17f

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Veröffentlicht am 11.01.1995
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Norm

ABGB §1162b

Rechtssatz

Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Hier: Dem Arbeitnehmer, der mit seiner Frau und seinem dreijährigen Kind in einem Ort wohnt und dessen Gattin in diesem Ort Krankenschwester ist, kann nicht zugemutet werden, für die Dauer einer Saisonbeschäftigung als Koch an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz zu arbeiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 231/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 231/94
  • 9 ObA 135/03y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 135/03y
    nur: Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. (T1)
  • 9 ObA 90/13w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 90/13w
  • 9 ObA 148/17f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 148/17f
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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