TE OGH 1994/10/12 9ObA188/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosemarie S*****, Angestellte, *****vertreten durch Dr.Gertrud Wiesner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Norbert Sch*****, Rechtsanwalt in Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A*****gesellschaft mbH, *****wegen S 285.814,40 brutto sA (im Revisionsverfahren S 30.415,29 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1994, GZ 7 Ra 82/93-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 19.März 1993, GZ 30 Cga 127/91-24, nach Maßgabe des § 113 KO bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosemarie S*****, Angestellte, *****vertreten durch Dr.Gertrud Wiesner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Norbert Sch*****, Rechtsanwalt in Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A*****gesellschaft mbH, *****wegen S 285.814,40 brutto sA (im Revisionsverfahren S 30.415,29 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1994, GZ 7 Ra 82/93-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 19.März 1993, GZ 30 Cga 127/91-24, nach Maßgabe des Paragraph 113, KO bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist dem im Revisionsverfahren erstmals erhobenen Einwand, das Berufungsgericht hätte die Ansprüche der Klägerin mit ihren Nettobeträgen als Konkursforderung feststellen müssen, entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer berechtigt, seine Ansprüche als Bruttoentgelt einzuklagen. Im Fall des Zuspruchs eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei der Zahlung des geschuldeten Betrages existent, ohne daß die Klageforderung oder der Urteilsbetrag deshalb unbestimmt wären (vgl Krejci in Rummel2, ABGB § 1154 Rz 34 mwH; Arb 10.091 uva) oder wie der Revisionswerber meint, die Lohnnebenkosten doppelt berücksichtigt werden müßten. Fragen der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer berechtigt, seine Ansprüche als Bruttoentgelt einzuklagen. Im Fall des Zuspruchs eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei der Zahlung des geschuldeten Betrages existent, ohne daß die Klageforderung oder der Urteilsbetrag deshalb unbestimmt wären vergleiche Krejci in Rummel2, ABGB Paragraph 1154, Rz 34 mwH; Arb 10.091 uva) oder wie der Revisionswerber meint, die Lohnnebenkosten doppelt berücksichtigt werden müßten. Fragen der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00188.94.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19941012_OGH0002_009OBA00188_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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