RS OGH 2008/4/10 9ObA229/93, 9ObA33/95, 8ObA57/99m, 9ObA180/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1158 IV
ABGB §1159
ABGB §1162b
AngG §20 VIII1
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1159 heute
  2. ABGB § 1159 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025
  3. ABGB § 1159 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025
  4. ABGB § 1159 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025
  5. ABGB § 1159 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  6. ABGB § 1159 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält als gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich geboten wäre, dennoch auch den nächsten nach Ablauf dieser längeren Frist zulässigen Kündigungstermin einhalten muss. Eine dieser Voraussetzung nicht entsprechende Kündigung ist zeitwidrig. Dem Arbeitnehmer steht daher in analoger Anwendung des § 1162 b ABGB Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu.Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält als gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich geboten wäre, dennoch auch den nächsten nach Ablauf dieser längeren Frist zulässigen Kündigungstermin einhalten muss. Eine dieser Voraussetzung nicht entsprechende Kündigung ist zeitwidrig. Dem Arbeitnehmer steht daher in analoger Anwendung des Paragraph 1162, b ABGB Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • RS0028250">9 ObA 229/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 229/93
    Veröff: SZ 66/96 = ZAS 1994/2 S 25 (Holzer)
  • RS0028250">9 ObA 33/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 33/95
    Auch; nur: Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu. (T1)
  • RS0028250">8 ObA 57/99m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 57/99m
    Auch
  • RS0028250">9 ObA 180/07x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 180/07x
    nur: Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Frist, Termin, Anspruch, Konkurrenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028250

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten