TE OGH 1996/6/27 8ObS2029/96g

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexander L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 15.570,60 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Dezember 1995, GZ 10 Rs 118/95-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.März 1995, GZ 16 Cgs 27/95t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber, über dessen Vermögen am 7.3.1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde, vom 19.7.1993 bis 31.5.1994 als Angestellter beschäftigt; er beendete sein Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO.Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber, über dessen Vermögen am 7.3.1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde, vom 19.7.1993 bis 31.5.1994 als Angestellter beschäftigt; er beendete sein Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO.

Mit Bescheid vom 22.12.1994 gewährte die beklagte Partei dem Kläger Insolvenzausfallgeld für den einer 6-wöchigen Kündigungsfrist entsprechenden Zeitraum (bis 12.7.1994); mit Bescheid vom 23.12.1994 wurde seine weitergehende Forderung für den Zeitraum vom 13.7.1994 bis 30.9.1994 (unter Berücksichtigung des Kündigungstermines) abgewiesen.

Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994) kein Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO - und damit kein über das bereits zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld hinausgehender Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 3 Abs 3 IESG zusteht, ist zutreffend; es genügt daher auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß im Falle des vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153 (in Kraft seit 1.3.1994) kein Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO - dieser gebührt nur für den Fall der Auflösung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO - und damit kein über das bereits zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld hinausgehender Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG zusteht, ist zutreffend; es genügt daher auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, hiezu näher Stellung genommen und auch begründet, weshalb eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht vorliegt. An dieser Auslegung des § 25 KO hat der erkennende Senat auch in der weiteren Entscheidung vom 13.6.1996, 8 Ob S 2117/96y festgehalten (in dieser Rechtssache ist für den Kläger derselbe Klagevertreter wie hier eingeschritten).Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25.4.1996, 8 Ob S 4/96, hiezu näher Stellung genommen und auch begründet, weshalb eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht vorliegt. An dieser Auslegung des Paragraph 25, KO hat der erkennende Senat auch in der weiteren Entscheidung vom 13.6.1996, 8 Ob S 2117/96y festgehalten (in dieser Rechtssache ist für den Kläger derselbe Klagevertreter wie hier eingeschritten).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Das Vorliegen von Billigkeitsgründen, aufgrund derer dem unterliegenden Kläger dennoch Kosten zuzuerkennen wären, wurde nicht bescheinigt und solche sind nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, zumal dem Kläger ein Insolvenz-Ausfallgeld für den Zeitraum von 6 Wochen zuerkannt worden ist.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Das Vorliegen von Billigkeitsgründen, aufgrund derer dem unterliegenden Kläger dennoch Kosten zuzuerkennen wären, wurde nicht bescheinigt und solche sind nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, zumal dem Kläger ein Insolvenz-Ausfallgeld für den Zeitraum von 6 Wochen zuerkannt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBS02029.96G.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_008OBS02029_96G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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