Entscheidungsdatum
30.06.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2196116-2/5E, L515 2196116-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , (Identität steht nicht fest) StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 16.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , (Identität steht nicht fest) StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 16.08.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:
Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wird gegen die beschwerdeführende Partei auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen die beschwerdeführende Partei auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF haben sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 09.04.2018 verloren.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF haben sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 09.04.2018 verloren.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstverfahren
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte nach rechtswidriger Einreise am 18.05.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte nach rechtswidriger Einreise am 18.05.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 19.05.2016 Folgendes vor: Sie sei ledig, gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Punjabi an. Sie habe 8 Jahre die Grundschule besucht. Zum Ausreisegrund befragt gab die an, sie hätten Feinde im Dorf gehabt. Deshalb sei sie aus Pakistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte sie um ihr Leben.
Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als im gegenständlichen Fall belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) brachte die am 09.03.2018 im Wesentlichen Folgendes vor:
Ihr Name und ihr Geburtsdatum seien falsch protokolliert worden. Die bP habe bei ihrer Ankunft in Österreich nach Deutschland weiterreisen wollen. Deshalb habe sie sich nicht bemüht, ihre Angaben korrigieren zu lassen. Die Mutter, drei Brüder und vier Schwestern des BF würden in Pakistan leben.
Zum Fluchtgrund führte die bP aus, ihr Vater sei Busfahrer gewesen und habe einen Unfall gehabt. Bei diesem Unfall seien mehrere Personen ums Leben gekommen. Es sei zu einer Anzeige gekommen. Die Polizei habe ihren Vater gesucht, dieser sei jedoch verschwunden. Da die Polizei den Vater der bP nicht gefunden habe, hätte die Polizei drei Mal den Bruder der bP mitgenommen, ein bis zwei Mal die bP und sie seien dabei beschimpft worden. Sie seien noch ein Jahr lang im Dorf geblieben. Da sich die Lage jedoch nicht gebessert habe, habe die Mutter der bP sie nach Gujranwala gebracht.
Die bP sei zurzeit nicht Grundversorgung, sie würde von der Caritas unterstützt werden. Sie gehe in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die bP verfüge über kein Deutschzertifikat. Die bP habe keine Kurse bzw. keine Ausbildung absolviert. Die bP spreche ein wenig Deutsch. In Österreich lebe ein Cousin der bP, sie lebe mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Die bP habe zu diesem Cousin eine sehr gute Beziehung. Wenn die bP etwas brauche, unterstütze der Cousin den BF, sie würden viel Zeit miteinander verbringen. Der BF habe seit ca. 6 Monaten eine Freundin, bei der er sich regelmäßig aufhalten würde (AS 143 ff.).
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.4.2018 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG wurde festgestellt, dass die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.04.2018 verloren hat. (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 53 Abs. 2 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX).römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.4.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 AsylG wurde festgestellt, dass die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.04.2018 verloren hat. (Spruchpunkt römisch acht). Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich einer persönlichen Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich einer persönlichen Verfolgung als nicht glaubhaft.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nach § 55 Abs 1 a FPG nicht. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 BFA-VG sowie § 13 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG seien erfüllt. Gemäß § 53 Abs 2 FPG wurde ein Einreiseverbot verhängt.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG nicht. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 BFA-VG sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG seien erfüllt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG wurde ein Einreiseverbot verhängt.
I.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 03.05.2018 (AS 288).römisch eins.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 03.05.2018 (AS 288).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche seitens des ho. Gerichts mit ho. Erkenntnis vom 29.5.2018, GZ L515 2196116-1/4E in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Das ho. Gericht ging vom nachfolgenden Sachverhalt aus: römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche seitens des ho. Gerichts mit ho. Erkenntnis vom 29.5.2018, GZ L515 2196116-1/4E in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Das ho. Gericht ging vom nachfolgenden Sachverhalt aus:
„[…] Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus Narowal, Provinz Punjab, stammt, die Sprachen Urdu und Punjabi spricht und acht Jahre eine Schule in Pakistan besucht hat. Er ist ledig, gehört der Volksgruppe der Punjabi und dem moslemischen Glauben an.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung.
Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige des BF – die Mutter, drei Brüder und vier Schwestern des BF - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Die Brüder des BF sorgen für den Lebensunterhalt der Familie des BF.
Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF geht in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF verfügt über kein Deutschzertifikat. Der BF hat keine Kurse bzw. keine Ausbildung absolviert. Der BF spricht ein wenig Deutsch. In Österreich lebt ein Cousin des BF; der BF lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF hat zu diesem Cousin eine sehr gute Beziehung. Wenn der BF etwas braucht, unterstützt der Cousin den BF. Sie verbringen viel Zeit miteinander verbringen. Der BF hat seit ca. 6 Monaten eine Freundin, bei der er sich regelmäßig aufhält. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , GZ: XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 Z 4 JGG nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF geht in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF verfügt über kein Deutschzertifikat. Der BF hat keine Kurse bzw. keine Ausbildung absolviert. Der BF spricht ein wenig Deutsch. In Österreich lebt ein Cousin des BF; der BF lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF hat zu diesem Cousin eine sehr gute Beziehung. Wenn der BF etwas braucht, unterstützt der Cousin den BF. Sie verbringen viel Zeit miteinander verbringen. Der BF hat seit ca. 6 Monaten eine Freundin, bei der er sich regelmäßig aufhält. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB und 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Die Identität des BF steht nicht fest.
[…]
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sowie seine Familienangehörigen von Seiten staatlicher Behörden, insbesondere der pakistanischen Polizei, einer Verfolgung ausgesetzt sind.“
Das ho. Gericht ging in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass der pakistanische Staat nicht generell unwillig und unfähig ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Korruption und polizeiliche bzw. behördliche Willkür können sich im Einzelfall problematisch darstellen. Die Todesstrafe wurde in Pakistan nicht abgeschafft, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die bP einer Straftat verdächtigt wird, welche mit der Todesstrafe geahndet wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in Pakistan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf der Präsenz des Virus COVID 19 setzte Pakistan taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum Gesundheitssystem.
Das ho. Gericht wies darauf hin, dass es nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan verkenne und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen Terroranschläge (AA 12.2016a). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung bzw. zur Bekämpfung dieser Gruppen zahlreiche Maßnahmen. So kam es zu großteils extensiven Operationen gegen Militante durch Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017). Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016). Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016).
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Pakistan aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts fortbestehen (AA 30.5.2016) bzw. dass die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte pro Bezirk sehr unterschiedlich und von gut bis ineffizient reicht (USDOS 3.3.2017). Die Justiz verteidigt jedoch ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Geht auch unzweifelhaft aus zitierten Länderberichten hervor, dass das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammenarbeitet, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgung und Verurteilungen von Terrorverdächtigen zu stärken sowie Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu verbessern (FCO 12.3.2015). Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge für Polizeibeamte durchgeführt, bei denen 206 Polizeibeamte von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) ausgebildet wurden. (SHARP 2016). Die Regionalregierung des Punjab führt regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 3.3.2017). Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den „Bezirks-Nazims“ [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 3.3.2017).
Im vorliegenden Fall stammt die bP aus dem Punjab, einer der sichersten Gebiete Pakistans.
Im vorliegenden Fall stammt die bP aus dem Punjab, einer der sichersten Gebiete Pakistans.,
Ebenso könne auf Grundlage der seitens der bP herangezogenen Länderberichten die Deckung der Grundbedürfnisse und eine medizinische (Grund-)Versorgung als gewährleistet angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt dabei nicht, dass in Pakistan eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, es geht jedoch aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass die individuelle Versorgungslage für alle Personen – ohne Hinzutreten von besonderen Umständen – gefährdet wäre.
Es müsse in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das Vorbringen des BF in seiner Gesamtheit betrachtet insgesamt nicht nachvollziehbar, widersprüchlich bzw. aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für unglaubwürdig zu bewerten ist.
Sofern in der Beschwerde seitens der bP angeführt wird, dass sie ihr Fehlverhalten bedaure und die Delikte deshalb begangen hat, weil sie ihre Schulden bezahle wollte, darf folgendes in Betracht gezogen werden, dass belangte Behörde ist zu Recht davon ausging, dass eine rechtskräftige Verurteilung der bP vorliegt. Zudem wurde unter Einbeziehung des gegenwärtigen und zukünftigen Verhaltens der bP im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefährlichkeitsprognoseentscheidung hinsichtlich der Person der bP getroffen und demnach die Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt gerechtfertigt beurteilt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinbezogen und berücksichtigt, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Sofern in der Beschwerde seitens der bP angeführt wird, dass sie ihr Fehlverhalten bedaure und die Delikte deshalb begangen hat, weil sie ihre Schulden bezahle wollte, darf folgendes in Betracht gezogen werden, dass belangte Behörde ist zu Recht davon ausging, dass eine rechtskräftige Verurteilung der bP vorliegt. Zudem wurde unter Einbeziehung des gegenwärtigen und zukünftigen Verhaltens der bP im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefährlichkeitsprognoseentscheidung hinsichtlich der Person der bP getroffen und demnach die Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt gerechtfertigt beurteilt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinbezogen und berücksichtigt, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.,
Das erkennende Gericht erachtete in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte.Das erkennende Gericht erachtete in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und die bP kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten. Darüber hinaus wäre es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und er nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die Zumutbarkeit der Annahme einer – ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Nach Einschätzung des ho. Gerichts liegen keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Konkretes dargetan. Nach Einschätzung des ho. Gerichts liegen keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Konkretes dargetan.
Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bP offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten will. Die bP geht in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie befindet sich in Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die bP verfügt über kein Deutschzertifikat. Die bP hat keine Kurse bzw. keine Ausbildung absolviert. Die bP spricht ein wenig Deutsch. In Österreich lebt ein Cousin der bP; sie lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Die bP hat zu diesem Cousin eine sehr gute Beziehung. Wenn die bP etwas braucht, unterstützt sie der Cousin. Sie verbringen viel Zeit miteinander verbringen. Die bP hat seit ca. 6 Monaten eine Freundin, bei der er sich regelmäßig aufhalten würde. Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , GZ: XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Anwendung der §§ 28 Asb 1 StGb und 5 Z 4 JGG nach § 27 Asb 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bP offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten will. Die bP geht in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie befindet sich in Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die bP verfügt über kein Deutschzertifikat. Die bP hat keine Kurse bzw. keine Ausbildung absolviert. Die bP spricht ein wenig Deutsch. In Österreich lebt ein Cousin der bP; sie lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt. Die bP hat zu diesem Cousin eine sehr gute Beziehung. Wenn die bP etwas braucht, unterstützt sie der Cousin. Sie verbringen viel Zeit miteinander verbringen. Die bP hat seit ca. 6 Monaten eine Freundin, bei der er sich regelmäßig aufhalten würde. Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Asb 1 StGb und 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 27, Asb 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Die Rückkehrentscheidung betreffend die bP stellt keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben aber einen in das Recht auf Privatleben dar.
Die bP ist nach Einschätzung des ho. Gerichts rechtswidrig im Mai 2016 nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien – bzw. Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Zugunsten der bP sei zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthalts in Österreich bemüht war, die deutsche Sprache zu erlernen. Die bP spricht ein wenig Deutsch. Die bP hat soziale Kontakte zu ihrem Cousin und ihrer Freundin.
Aus grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache vermag vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtete (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zukommen.Aus grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache vermag vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtete vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zukommen.
Die bP hat mit seinem Vorbringen aufgezeigt, dass sie soziale Kontakte zu ihrem in Österreich lebenden Cousin pflegt und eine Freundin hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen konnte jedoch anhand des Vorbringens der bP nicht erkannt werden.
Auch wenn sich die bP um seine sprachliche und gesellschaftliche Integration bemüht zeigte, kommt seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur kein allzu großes Gewicht zu, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt überwiegend auf ein im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, wesentlich gemindert wird.
Die Feststellung, wonach die strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die Feststellung, wonach die strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). ,
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Die Tatsache, dass der BF Straftaten während des laufenden Asylverfahrens begangen hat, spricht Maße dafür, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu beachten und sein Verhalten danach auszurichten.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Die Tatsache, dass der BF Straftaten während des laufenden Asylverfahrens begangen hat, spricht Maße dafür, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu beachten und sein Verhalten danach auszurichten.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene bP den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, dort sozialisiert wurde, hingegen die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern hat und er die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.
Es sei im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Es sei im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Aufgrund dieser Erwägungen ist nach Einschätzung des ho. Gerichts davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargelegt.
Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bB der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte und keine Frist für die freiwillige Ausreise einräumte.
Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , GZ: XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Anwendung der §§ 28 Asb 1 StGb und 5 Z 4 JGG nach § 27 Asb 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Asb 1 StGb und 5 Ziffer 4, JGG nach Paragraph 27, Asb 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Im vorliegenden Fall zeigt die rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter anderem wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz, dass der Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400)Im vorliegenden Fall zeigt die rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter anderem wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz, dass der Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400)
Hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose kommt es auf das gesamte Verhalten der bP an. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich nach Einschätzung des ho. Gerichts die belangte Behörde mit der Gefährdungsprognose auseinandersetzte. Erschwerend für die bP ist das Zusammentreffen strafbarer Handlungen zu werten. Der bP hat durch ihr Verhalten dadurch gezeigt, dass sie kein Interesse daran hatte, die Gesetze Österreichs zu respektieren.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 4 Jahren erscheint nach Einschätzung des ho. Gerichts fallgegenständlich als angemessen, zumal es sich um ein Vergehen nach dem SMG handelt und nicht die höchstmögliche Dauer von 5 Jahren ausgeschöpft wurde. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange angesehen werden muss.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 4 Jahren erscheint nach Einschätzung des ho. Gerichts fallgegenständlich als angemessen, zumal es sich um ein Vergehen nach dem SMG handelt und nicht die höchstmögliche Dauer von 5 Jahren ausgeschöpft wurde. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange angesehen werden muss.,
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht und gelten die zur Rückkehrentscheidung angestellten Überlegungen hier sinngemäß.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht und gelten die zur Rückkehrentscheidung angestellten Überlegungen hier sinngemäß.,
Der Einwand der bP, die Erlassung des Einreiseverbotes sei nicht verhältnismäßig, geht nach Einschätzung des ho. Gerichts ins Leere, zumal die keine Gründe darlegte, wonach die Ermessensübung – wenn man davon ausgeht, dass eine solche vorliegt, und sie nicht ohnehin zur Erlassung eines Einreiseverbotes verpflichtet war - durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Der Einwand der bP, die Erlassung des Einreiseverbotes sei nicht verhältnismäßig, geht nach Einschätzung des ho. Gerichts ins Leere, zumal die keine Gründe darlegte, wonach die Ermessensübung – wenn man davon ausgeht, dass eine solche vorliegt, und sie nicht ohnehin zur Erlassung eines Einreiseverbotes verpflichtet war - durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.,
Die BF hat gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG ab dem XXXX ihr Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Absatz 1 AsylG ex lege aufgrund der bereits beschriebenen Delinquenz verloren.Die BF hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG ab dem römisch 40 ihr Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 1 AsylG ex lege aufgrund der bereits beschriebenen Delinquenz verloren.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses ignorierte die bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte rechtswidrig in diesem.
Aktuelles Verfahren
1.4. Die bP stellte am 24.3.2021einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen begründete die bP ihren nunmehrigen Antrag wie folgt (auszugsweise Wiedergabe der seitens der bB durchgeführten Einvernahme, Hervorhebungen und Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend):
„…
LA: Aufgrund Ihrer Minderjährigkeit werden Sie von der MA 11 vertreten. Haben Sie im
gegenständlichen Verfahren sonst noch eine rechtliche Vertretung?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Verfahren, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Bei meiner letzten Einvernahme, damit meine ich die Erstbefragung vom 24.03.2021 (EV zum Folgeantrag) wurde alles korrekt aufgenommen und ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Von einem Organwalter des BFA wurden Sie letztmalig am 09.03.2018 einvernommen, von einem Beamten der LPD wurden Sie am 24.03.2021 einvernommen. Haben Sie da Ihre Generalien korrekt angegeben?
VP: Meine Personendaten habe ich korrekt angegeben. Ich wurde am XXXX in XXXX /Pakistan geboren. Der Name meines Vaters ist XXXX , meine Mutter heißt XXXX .VP: Meine Personendaten habe ich korrekt angegeben. Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 /Pakistan geboren. Der Name meines Vaters ist römisch 40 , meine Mutter heißt römisch 40 .
LA: Hat sich in Ihren privaten Verhältnissen seit der angeführten Zeit etwas Wesentliches geändert?
VP: Nein.
LA: Sie befinden sich schon einige Zeit im Bundesgebiet, welche Integrationsschritte haben Sie bisher in Österreich getätigt?
VP: Ich habe hier die Schule besucht, allerdings habe ich keine Bestätigung darüber, da ich keinen Abschluss gemacht habe. Ich habe einen Deutschkurs besucht. Befragt gebe ich an, dass ich aufgrund meiner Drogenprobleme die Schule abgebrochen habe.
LA: Erzählen Sie mir bitte etwas über Ihre Ausbildung. Welche Ausbildung haben Sie wo gemacht.
VP: Ich gebe an, dass ich sonst keine Schule besucht habe. Ich habe zwar angegeben, dass ich in Pakistan acht Jahre die Schule besuchte, allerdings habe ich damals nicht die Wahrheit gesagt, ich wollte weiter nach Deutschland.
LA: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation Mitglied?
VP: Nein.
LA: Sie wurden im Bundesgebiet mehrmals von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt. Das letzte Urteil vom LG f XXXX ist vom XXXX . Sie wurden mehrmals nach dem SMG verurteilt, sind Sie drogenkrank?LA: Sie wurden im Bundesgebiet mehrmals von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt. Das letzte Urteil vom LG f römisch 40 ist vom römisch 40 . Sie wurden mehrmals nach dem SMG verurteilt, sind Sie drogenkrank?
VP: Ich bin, wie bereits die vorgebrachten Schriftstücke belegen drogenkrank und ich stehe in
medizinischer Behandlung. Diese wurde vom Gericht angeordnet. Drogenersatzstoffe benötige ich keine. Ich war glaublich im Jahr 2019 stationär für ca. fünf Monate in Behandlung. Dann wurde ich wieder straffällig. Befragt gebe ich an, dass ich derzeit in psychologischer Behandlung (vorgelegtes Schriftstück) stehe und für eine weitere Behandlung bereits angemeldet bin. Befragt gebe ich an, dass es eine Einzeltherapie ist.
LA: Konsumieren Sie gelegentlich noch Drogen?
VP: Nein, jetzt nehme ich nichts mehr. Ich habe damit vor ca. zwei Jahren abgeschlossen.
LA: Sie stellten bereits einen Antrag auf intern. Schutz. Dieser wurde negativ entschieden eine
Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot wurde erlassen und von der II. Instanz bestätigt.Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot wurde erlassen und von der römisch zwei. Instanz bestätigt.
Haben Sie seit dieser Entscheidung das Bundesgebiet verlassen?
VP: Nein, ich war immer in Österreich.
LA: Weshalb haben Sie Österreich nicht verlassen?
VP: Ich wollte in Österreich bleiben.
LA: Nennen Sie bitte all Ihre letzten Aufenthaltsorte in Pakistan, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
VP: Ich wurde in Narowal Distrikt XXXX geboren. Ich war auch in Gujranwala aufhältig. Wie lange ich dort war, kann ich nicht mehr sagen. Befragt gebe ich an, dass ich von der Stadt Gujranwala in Richtung Europa gereist bin.VP: Ich wurde in Narowal Distrikt römisch 40 geboren. Ich war auch in Gujranwala aufhältig. Wie lange ich dort war, kann ich nicht mehr sagen. Befragt gebe ich an, dass ich von der Stadt Gujranwala in Richtung Europa gereist bin.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Herkunftsland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Unsere Situation war sehr schlecht.
LA: Wo befindet sich derzeit Ihre Mutter? Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit ihr?
VP: Das kann ich nicht sagen. Befragt gebe ich an, dass ich den letzten Kontakt mit meiner Mutter im Jahr 2017 hatte.
LA: Haben Sie in Pakistan sonst noch Familienangehörige? (Geschwister drei Brüder vier Schwestern, Onkel der unterstützt hat)
VP: Ja, ich habe noch weitere Angehörige. Wo sich diese befinden, kann ich nicht sagen.
LA: Gehen Ihre Brüder einer Tätigkeit nach? Sie gaben in der Einvernahme vor dem BFA an, dass Ihre Brüder Ihrer Mutter ein Haus besorgt haben.
VP: Das kann ich nicht sagen. Welche Tätigkeiten meine Brüder gemacht haben oder derzeit machen, kann ich nicht sagen. Ich kann auch den Aufenthaltsort meiner Onkels, der uns unterstützt hat, nicht angeben.
LA: Sie haben eine Geburtsurkunde vorgelegt. Wie sind Sie zu dieser gekommen?
VP: Damals, wie ich noch Kontakt mit meiner Mutter hatte, hat sie mir diese geschickt. Dies ist schon lange her.
LA: Welches Glaubensbekenntnis haben Sie?
VP: Ich bin Moslem.
LA: Wie ist Ihr Personenstand, leben Sie in einer Beziehung?
VP: Ich bin ledig und habe keine Freundin.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Ich hatte Kontakt mit meinem Cousin, derzeit habe ich aber keinen Kontakt. Den Kontakt habe ich aber abgebrochen, da mein Cousin gelegentlich Drogen konsumiert. Befragt gebe ich an, dass mir der Name nicht einfällt. Befragt gebe ich an, dass ich die Adresse ebenfalls nicht angeben kann.
LA: Wie sieht Ihr Freundeskreis aus?
VP: Ich habe hier keine Freunde.
LA: Sie stellten am 24.03.2021 einen Folgeantrag. Ihr erster Antrag auf intern. Schutz wurde
abgewiesen. Möchten Sie zu Ihren gegenwärtigen Fluchtgründen etwas ergänzen? Sie gaben
nämlich an, dass Sie Ihre Fluchtgründe bereits dargelegt haben und nichts mehr hinzuzufügen
haben.
VP: Wie ich bereits in der Erstbefragung angegeben habe, habe ich keine neuerlichen Fluchtgründe.
Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht.
LA: Ich frage Sie nochmals: Haben Sie zu Ihren damals vorgebrachten Fluchtgründe etwas hinzuzufügen.
Möchten Sie noch etwas ergänzen?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Pakistan zu befürchten?
VP: Im Falle einer Rückkehr, hätte ich in Pakistan keine Heimat. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie und weiß nicht wo sie sind. Ich wüsste nicht was ich dort machen könnte. Außerdem habe ich ein Drogenproblem und die Möglichkeiten die ich hier habe, um von den Drogen wegzukommen, hätte ich in Pakistan nicht. Ich kenne das Land nicht so gut wie das Land hier, außerdem habe ich auch psychische Probleme und diese wären dort viel schlimmer. Zudem würde mir die Polizei in Pakistan Probleme bereiten und mir vermutlich nicht glauben, dass ich Pakistani bin. Denn auch wenn man eine Geburtsurkunde hat, muss man angeben können, wo sich die Familienangehörigen aufhalten, das kann ich nicht. Ich bin hier schon seit 5-6 Jahren in Österreich, dort würde alles neu für mich sein und ich bitte deshalb mir zu helfen, um ein Leben hier zu beginnen.
LA: Sie gaben an, dass sich die psychischen Probleme verschlimmern, weshalb?
VP: Ich habe meine Familie nicht mehr und habe hier begonnen Drogen zu konsumieren, weil ich Probleme hatte. Wenn ich dort bin, würden diese Probleme wiederbeginnen.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Anm: Das LIB wird der Vertretung elektronisch gesendet.Anmerkung, Das LIB wird der Vertretung elektronisch gesendet.
LA: Bezüglich Ihres Fluchtgrundes möchten Sie noch etwas sagen, wonach ich nicht gefragt habe?
Konnten Sie Ihren Fluchtgrund ausführlich vorbringen? Möchten Sie sonst noch etwas sagen?
VP: Es ist alles schon sehr lange her, ich kann mich auch an vieles nicht mehr erinnern und ich möchte mich auch nicht daran erinnern. Ich habe bereits alles vorgebracht, an vieles kann ich mich nicht mehr erinnern, weil ich es schon vergessen habe.
Die Vertretung stellt eine Frage.
Vertretung: Was war der Punkt, der dich bewogen hat, der dich zum Umdenken bewogen hat?
VP: Ich habe im Gefängnis sehr viel gelernt und verstanden, dass es keine gute Sache ist. Ich möchte ein gutes Leben führen können und mich weiterbilden. Ich denke viel darüber nach und hatte damals auch keine guten Freunde.
Es wird eine Frist für die Stellungnahme von zwei Wochen vereinbart. Der Vertretung wurde
mitgeteilt, dass die bereits vorgelegte Geburtsurkunde des Hrn. XXXX bei der StaDok ist und bei einer Rückmeldung der StaDok, wird die MA 11 informiert.mitgeteilt, dass die bereits vorgelegte Geburtsurkunde des Hrn. römisch 40 bei der StaDok ist und bei einer Rückmeldung der StaDok, wird die MA 11 informiert.
Nach der Rückübersetzung:
Die Partei wurde nochmals bezüglich der Therapie und der Straffälligkeit befragt (Seite 3)
VP: Ich war in Therapie. Dann kam die Polizei und hat mich die Polizei wegen eines Drogendeliktes festgenommen, ich wurde der Justiz übergeben. Ich hatte dann eine Verhandlung und war dann ca. ein Jahr und acht oder zehn Monate im Gefängnis. Ich kam nach Traiskirchen in Schubhaft. Und jetzt kam ich in die Wohngemeinschaft. In der Wohngemeinschaft gab ich an, dass ich ein Drogenproblem habe und ich mit einer Therapie beginnen möchte. Mir wurde die Therapie bei Frau […] ermöglicht.
…“
Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VI). Gem. § 53 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG hat die bP ihr Recht zum Aufenthalt ab dem 20.4.2021 verloren.Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch sechs). Gem. Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat die bP ihr Recht zum Aufenthalt ab dem 20.4.2021 verloren.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage in Bezug auf die bP eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.
Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und den Verlust des Aufenthaltsrechts ergibt sich aus der Delinquenz der bP.
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten in Pakistan. Aus diesen ergibt sich, soweit sie die bP betreffen, keine maßgebliche Änderung in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig meritorisch entschieden wurde, eintraten.
I.5. Die bB ging aufgrund des von ihr angenommenen Geburtsdatums der bP (2.2.2004) von der Minderjährigkeit der bP aus.römisch eins.5. Die bB ging aufgrund des von ihr angenommenen Geburtsdatums der bP (2.2.2004) von der Minderjährigkeit der bP aus.
1.6. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II ff des angefochtenen Bescheides erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Die Ermittlungen der bB hätten sich als mangelhaft dargestellt, zumal sich die bB nicht mit der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde im ausreichenden Maße auseinandersetze. Ebenso hätte keine Untersuchung zur Altersfeststellung stattgefunden.1.6. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei ff des angefochtenen Bescheides erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Die Ermittlungen der bB hätten sich als mangelhaft dargestellt, zumal sich die bB nicht mit der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde im ausreichenden Maße auseinandersetze. Ebenso hätte keine Untersuchung zur Altersfeststellung stattgefunden.
Die bB sei tatsachenirrig davon ausgegangen, dass die bP über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfüge, obwohl sie bereits im Vorverfahren ausführte, dass sie bereits jahrelang keinen Kontakt zur Familie hätte und nicht wüsste, wo sich diese befände.
Die bP sei drogenabhängig, sie benötige eine Therapie und bestehe in Pakistan bei fehlender Therapie ein hohes Rückfallsrisiko. Drogenabhängigkeit stelle ein erhebliches Problem dar und bestünden nur beschränkte Therapieplätze.
Als Minderjähriger fände die bP in Pakistan nicht die ausreichenden Unterstützungs-möglichkeiten.
Aufenthaltsbeendende Maßen widersprächen dem Kindeswohl und sie die bP als unbegleiteter Minderjähriger eine besonders vulnerable Person.
Aus einer Zusammenschau der Drogensucht, des Fehlens eines familiären Netzwerkes und der vorgebrachten fehlenden Schulbildung hindern die bP daran, sich in Paksitan eine Existenz aufzubauen.
I.7. Zwischenzeitig scheinen im Strafregister der Republik Österreich in Bezug auf die bP nachfolgende Eintragungen auf:römisch eins.7. Zwischenzeitig scheinen im Strafregister der Republik Österreich in Bezug auf die bP nachfolgende Eintragungen auf:
„…
01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX 01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB
§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB
§ 27 (2a) SMG § 15 StGBParagraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 28.07.2017
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
zu LG XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 RK römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX 02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG
§ 27 (2a,3) SMGParagraph 27, (2a,3) SMG
Datum der (letzten) Tat 22.03.2018
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 03.07.2020
zu LG XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.07.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 23.07.2018LG römisch 40 vom 23.07.2018
zu LG XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 RK römisch 40
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 16.01.2019LG römisch 40 vom 16.01.2019
zu LG XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 RK römisch 40
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXX zu LG römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40
03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX 03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (2a) 2. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 09.02.2019
Freiheitsstrafe 1 Jahr
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 24.03.2021
04) LG XXXX vom XXXX RK XXXX 04) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 27 (2a) SMGParagraph 27, (2a) SMG
Datum der (letzten) Tat 03.11.2019
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 03.05.2020
…“
In Bezug auf die Verurteilung zu 1.) und dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt wird auf die Ausführungen zum Vorverfahren verwiesen.
Der Verurteilung zu Nr. 2.) liegt der Umstand zu Grunde, dass sie am 22.3.2018 in Wien auf einer öffentlichen Verkehrsfläche am Vorplatz des XXXX in Anwesenheit von zumindest 20 Personen und somit öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen EntgeltDer Verurteilung zu Nr. 2.) liegt der Umstand zu Grunde, dass sie am 22.3.2018 in Wien auf einer öffentlichen Verkehrsfläche am Vorplatz des römisch 40 in Anwesenheit von zumindest 20 Personen und somit öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt
überlassen hat indem er
einem Dritten zwei Baggies Cannabiskraut verkaufte
am 24.1.2018 einem Dritten zumindest ein Baggy Cannabiskraut verkaufte
zu überlassen versucht, und zwar am 24.1.2018, indem er 14 weitere Baggies mit Cannabiskraut zum Verkauf bereits mit sich führte
von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im August 2017 bis zum 22.3.2018 vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Cannabiskraut zum Eigenverbrauch erworben und besessen. Mildernd wurde der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren, straferschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall qualifiziert.
Der Verurteilung zu Nr. 3.) liegt der Umstand zu Grunde, dass die bP am 9.2.2019 in Wien XXXX an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 5 Stück Ecstasy-Tabletten einer anderen Person entgeltlich überließ und am 9.10.2018 vorschriftswidrig 26 Baggies bzw. 28,2 g Cannabiskraut erworben und besessen hat. Mildernd wurde ein Alter und 21 Jahren, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen zweier Vergehen qualifiziert. Der Verurteilung zu Nr. 3.) liegt der Umstand zu Grunde, dass die bP am 9.2.2019 in Wien römisch 40 an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 5 Stück Ecstasy-Tabletten einer anderen Person entgeltlich überließ und am 9.10.2018 vorschriftswidrig 26 Baggies bzw. 28,2 g Cannabiskraut erworben und besessen hat. Mildernd wurde ein Alter und 21 Jahren, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen zweier Vergehen qualifiziert.
Der Verurteilung zu Nr. 4.) liegt der Umstand zu Grunde, dass die bP am 3.11.2019 in Wien, XXXX im Wahrnehmungsbereich von mehr als 10 Personen Suchtgift und zwar eine Ecstasy-Tablette einem verdeckten Ermittler gegen Entgelt überließ. Als mildernd wurde der Umstand, dass die bP die Tat zwar nach Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 21. Lebensjahres beging, straferschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und dem offenen Strafvollzug nach § 39 SMG gewertet.Der Verurteilung zu Nr. 4.) liegt der Umstand zu Grunde, dass die bP am 3.11.2019 in Wien, römisch 40 im Wahrnehmungsbereich von mehr als 10 Personen Suchtgift und zwar eine Ecstasy-Tablette einem verdeckten Ermittler gegen Entgelt überließ. Als mildernd wurde der Umstand, dass die bP die Tat zwar nach Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 21. Lebensjahres beging, straferschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und dem offenen Strafvollzug nach Paragraph 39, SMG gewertet.
Ein Antrag gem. § 39 SMG wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.Ein Antrag gem. Paragraph 39, SMG wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Zuletzt wurde die bP am 24.3.2021 aus der Strafhaft entlassen.
In sämtlichen Strafverfahren gab die bP an, XXXX , geb. am XXXX , zu sein.In sämtlichen Strafverfahren gab die bP an, römisch 40 , geb. am römisch 40 , zu sein.
I.8 Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. römisch eins.8 Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
I.9. Die Beschwerdeakte wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 und nunmehr mit aktuellem Beschluss des ho. Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.9. Die Beschwerdeakte wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 und nunmehr mit aktuellem Beschluss des ho. Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen.,
In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat geht das ho. Gericht davon aus, dass jene, welche im ho. Erkenntnis vom 29.5.2018, GZ L515 2196116-1/4E getroffen wurden, in Bezug auf die individuelle Lage der bP in Bezug auf den wesentlichen Aussagekern unverändert weiterhin gelten und wird hierauf im in diesem Erkenntnis zitierten bzw. zusammengefassten Ausführungen verwiesen.
In Bezug auf die privaten und familiären Umstände der bP trat keine wesentliche Änderung in Bezug auf die privaten Interessen der bP ein. Aus dem Vorbringen der bP ergibt sich, dass sie nunmehr keine Freundin mehr hat und auch mit ihrem Cousin nicht mehr in Kontakt steht.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die seitens der bB zur Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell und ausgewogen dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Soweit die bB Problemfelder aufzeigt, sie darauf hingewiesen, dass deren Existenz auch vom ho. Gericht nicht verkannt werden und steht deren objektiver Aussagekern mit dem ho. Feststellungen nicht im Widerspruch.
In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
Soweit die bP in der Beschwerde vorbringt, die bP sei Minderjährig, sei angeführt, dass die bB im Rahmen ihrer Entscheidung –offenbar in dubio- ebenfalls von der Minderjährigkeit der bP ausging. Nunmehr ist selbst bei Annahme des spätesten von der bP angegebenen Geburtsdatum von deren Volljährigkeit auszugehen, weshalb jene Einwände in der Beschwerdeschrift, welche sich auf die Minderjährigkeit der bP beziehen nunmehr ins Leere gehen.
In Bezug auf die familiären Anknüpfungspunkte der bP in Pakistan hat sich seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung keine Änderung ergeben. Selbst wenn die bP zu ihren Verwandten keinen Kontakt unterhält, wäre die Schlussfolgerung, diese befänden sich nicht mehr in Pakistan rein spekulativ. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die bP auch ohne familiäres Netz in der Lage wäre, auf niedrigem Niveau ihre Existenz zu sichern. Hier wird auf die bereits getroffenen und in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen aus dem Vorverfahren verwiesen.
Wenn die bP angibt, Drogen konsumiert zu haben, sie darauf hingewiesen, dass dieser Umstand ebenfalls bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und dort kein Abschiebehindernis darstellte. Es bestehen keine Hinweise, dass sich in diesem Punkt die Situation der bP verschlechterte. In Bezug auf den Therapiebedarf wird darauf hingewiesen, dass die bP selbst angab, keine Drogen mehr zu konsumieren und sie lediglich –auch in Pakistan existierende- psychische Betreuung konsumiert.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.
II.3.4. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.4. Entschiedene Sache
II.3.4.1. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch zwei.3.4.1. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“
Einleitend ist festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas Anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, auch Erk d. VwGH vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas Anderes Bezweckte als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine „Umdeutung“ des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der bP letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). , „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
In Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):In Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
3.
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
„Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
,
II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Mangels Einbringung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erwuchs dieser Teil des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft und liegt kein weiterer Beschwerdegegenstand vor.Mangels Einbringung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides erwuchs dieser Teil des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft und liegt kein weiterer Beschwerdegegenstand vor.
II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt römisch zwei.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt
Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.
Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen zu diesem Themenbereich verwiesen.
Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem zum Zeitpunkt der Entscheidung dem schwedischen qualitätsmäßig jedenfalls nicht unerheblich unterlag.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend.
Es mag zwar sein, dass eine Überstellung nach Pakistan im Lichte der getroffenen Feststellungen zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führt, bzw. eine Wiederherstellung der Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Es mag zwar sein, dass eine Überstellung nach Pakistan im Lichte der getroffenen Feststellungen zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führt, bzw. eine Wiederherstellung der Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Pakistan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Pakistan ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das gänzliche Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen bedeuten würde, kamen nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
II.3.5. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.5. Rückkehrentscheidung
§ 57 AsylG lautetParagraph 57, AsylG lautet
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) …
(3) …
(4) …“
§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wirdParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (5)….“
§ 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (8)…
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (5) …“
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
„Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.6. Einzelfallspezifische Überlegungenrömisch zwei.3.6. Einzelfallspezifische Überlegungen
II.3.6.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.römisch zwei.3.6.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt.
Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen des Erstverfahrens das Privat- und Familienleben der bP ausführlich geprüft und wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK deutlich überwiegen. Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Art. 8 EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen des Erstverfahrens das Privat- und Familienleben der bP ausführlich geprüft und wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK deutlich überwiegen. Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Artikel 8, EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachver-haltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachver-haltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
- Beschluss vom 4.4.2019, Ro 2019/21/0003: Der Beginn einer Lehre in einem Mangelberuf führt zu keinem Sachverhalt, welcher im Lichte des Art. 8 EMRK neu zu beurteilen wäre.- Beschluss vom 4.4.2019, Ro 2019/21/0003: Der Beginn einer Lehre in einem Mangelberuf führt zu keinem Sachverhalt, welcher im Lichte des Artikel 8, EMRK neu zu beurteilen wäre.
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages im Lichte des Grundsatzes des ne bis in idem führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt.
Die bP brachte in ihrem Antrag zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte die bereits beschriebenen Umstände vor. Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Es ist zwar davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall seit der letzten meritorischen Entscheidung zwar eine nicht unerhebliche Zeitspanne verstrich, doch ergibt sich aus der bereits zitierten Judikatur, dass das Verstreichen von Zeit per se noch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellt und wurde kein qualifizierter Sachverhalt vorgetragen, welcher sich in dieser Zeitspanne zugetragen haben soll. So stellen letztlich auch jene Umstände, welche sich entsprechend der Schilderung der bP in diesem Zeitraum ereignet haben, laut der zitierten Judikatur keinen neuen relevanten Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG dar.
Die bP brachte in ihrem Antrag zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte die bereits beschriebenen Umstände vor. Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Es ist zwar davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall seit der letzten meritorischen Entscheidung zwar eine nicht unerhebliche Zeitspanne verstrich, doch ergibt sich aus der bereits zitierten Judikatur, dass das Verstreichen von Zeit per se noch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellt und wurde kein qualifizierter Sachverhalt vorgetragen, welcher sich in dieser Zeitspanne zugetragen haben soll. So stellen letztlich auch jene Umstände, welche sich entsprechend der Schilderung der bP in diesem Zeitraum ereignet haben, laut der zitierten Judikatur keinen neuen relevanten Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG dar.,
Familiäre Bindungen liegen nach wie vor nicht vor und zu den privaten Bindungen ist festzuhalten, dass keine weitergehenden hervorkamen, als sie bereits im Erstverfahren vorlagen. Viel mehr ist anzumerken, dass Bindungen wegfielen, zumal die bP keiner Freundin mehr hat und auch zu ihrem Cousin keinen Kontakt pflegt.
In Bezug auf die Delinquenz der bP ist festzuhalten, dass hier ebenfalls keine Änderung der Umstände zu Gunsten der bP eintrat, viel mehr muss vom Gegenteil ausgegangen werden.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der in der Vergangenheit stattgefundenen Suchtgiftkriminalität ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ebenso gelten. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der in der Vergangenheit stattgefundenen Suchtgiftkriminalität ist die Erlassung eines [Anm. im dort genannten Fall] Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). Was für die im genannten Fall für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, muss für die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ebenso gelten. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]).
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP Straftaten setzte, sich von wiederholten Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ und sie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Sie griff in verschiedene Rechtsgüter verschiedener Menschen und der Allgemeinheit ein und ist somit als gemeingefährlich zu bezeichnen. Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP Straftaten setzte, sich von wiederholten Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ und sie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Sie griff in verschiedene Rechtsgüter verschiedener Menschen und der Allgemeinheit ein und ist somit als gemeingefährlich zu bezeichnen.
Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über einen erheblichen Zeitraum hinweg immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst vor einem verhältnismäßigen kurzen aus der Haft entlassen wurde und auch in der Vergangenheit die Zeiträume zwischen den Straftaten nicht mehr als zwei Jahre betrugen, bevor sie wieder delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Auch das verbale Beteuern des Gegenteils mag derartiges nicht indizieren. Es sei darauf hingewiesen, dass die bP auch bereits im Erstverfahren Bedauern und Besserungswillen vorbracht, was jedoch darin endete, dass die bP drei weitere Male einschlägig delinquent wurde. Das Vorbringen der bP zeigt viel mehr, dass sie bestrebt ist ihr Verhalten zu verharmlosen und deutet es darauf hin, dass sie nicht die Taten an sich, sondern deren Folgen für sie bereut.Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst vor einem verhältnismäßigen kurzen aus der Haft entlassen wurde und auch in der Vergangenheit die Zeiträume zwischen den Straftaten nicht mehr als zwei Jahre betrugen, bevor sie wieder delinquent wurde, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Auch das verbale Beteuern des Gegenteils mag derartiges nicht indizieren. Es sei darauf hingewiesen, dass die bP auch bereits im Erstverfahren Bedauern und Besserungswillen vorbracht, was jedoch darin endete, dass die bP drei weitere Male einschlägig delinquent wurde. Das Vorbringen der bP zeigt viel mehr, dass sie bestrebt ist ihr Verhalten zu verharmlosen und deutet es darauf hin, dass sie nicht die Taten an sich, sondern deren Folgen für sie bereut.
Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.
Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich permanente Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht – oder zumindest nicht im beschriebenen Ausmaß- delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen.
Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass sich die nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sich über ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen hinwegsetzte und rechtswidriger Weises in diesem verharrte.
Sonstige Umstände in Bezug auf die privaten Anknüpfungen der bP im Bundesgebiet, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergab sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen nicht. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen relevanten privaten bzw. familiäre Interessen der bP iSd Art. 8 EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK manifestierten, indem die bP ihre Verpflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierte, im Bundesgebiet verharrte und nunmehr einen unzulässigen Antrag einbrachte. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSe einer rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen relevanten privaten bzw. familiäre Interessen der bP iSd Artikel 8, EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK manifestierten, indem die bP ihre Verpflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierte, im Bundesgebiet verharrte und nunmehr einen unzulässigen Antrag einbrachte. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSe einer rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
Letztlich ist festzustellen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.6.2. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.römisch zwei.3.6.2. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.
II.3.6.3. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden.römisch zwei.3.6.3. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden.
II.3.6.4. Letztlich war festzustellen, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war bzw. erwuchs Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft.römisch zwei.3.6.4. Letztlich war festzustellen, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war bzw. erwuchs Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft.
II.3.7. Die bP verlor bereits im Erstverfahren gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 9.4.2018 und wurde hierüber rechtskräftig abgesprochen. Soweit im Zweitverfahren hierüber nochmal abgesprochen wird, kommt diesem Umstand wohl lediglich deklaratorischer Charakter zu, es aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht erst mit 20.4.2021, sondern bereits mit 8.4.2018 eintrat.römisch zwei.3.7. Die bP verlor bereits im Erstverfahren gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 9.4.2018 und wurde hierüber rechtskräftig abgesprochen. Soweit im Zweitverfahren hierüber nochmal abgesprochen wird, kommt diesem Umstand wohl lediglich deklaratorischer Charakter zu, es aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht erst mit 20.4.2021, sondern bereits mit 8.4.2018 eintrat.
II.3.8. Einreiseverbotrömisch zwei.3.8. Einreiseverbot
§ 53 BPG lautet:Paragraph 53, BPG lautet:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die beschriebene höchstgerichtliche Judikatur auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die beschriebene höchstgerichtliche Judikatur auch nach wie vor als anwendbar.
In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten familiären Interessen iSd Art. 8 EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist. In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten familiären Interessen iSd Artikel 8, EMRK wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,"), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.
Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall nach Abschluss des Erstverfahrens ihre Obliegenheit zur Ausreise ignorierte, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehr-entscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie vergleiche Artikel 11, leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall nach Abschluss des Erstverfahrens ihre Obliegenheit zur Ausreise ignorierte, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG im Lichte einer Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehr-entscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden.
Die bP wurde wiederholt von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt und stellt dieser Umstand eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). In Bezug auf die besondere soziale Schädlichkeit der seitens bP begangenen Straftaten wird auf die bereits getroffenen Ausführungen im Rahmen der erlassenen Rückkehrentscheidung verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.Die bP wurde wiederholt von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt und stellt dieser Umstand eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). In Bezug auf die besondere soziale Schädlichkeit der seitens bP begangenen Straftaten wird auf die bereits getroffenen Ausführungen im Rahmen der erlassenen Rückkehrentscheidung verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.
Aufgrund der erfolgten Verurteilungen ist davon auszugehen, dass alle drei der in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG aufgezählten Tatbestandmerkmale kumulativ verwirklicht verwirklicht sind.Aufgrund der erfolgten Verurteilungen ist davon auszugehen, dass alle drei der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgezählten Tatbestandmerkmale kumulativ verwirklicht verwirklicht sind.
Wie die bereits getroffenen Ausführungen zeigen, kann die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden, zumal sie sichtlich mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet wiederholt Straftaten beging. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass ein fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) und liegt hier kein relevanter Zeitraum nach der Haftentlassung vor, welcher es zuließe, eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Wie die bereits getroffenen Ausführungen zeigen, kann die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden, zumal sie sichtlich mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet wiederholt Straftaten beging. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass ein fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) und liegt hier kein relevanter Zeitraum nach der Haftentlassung vor, welcher es zuließe, eine positive Zukunftsprognose zu treffen.
Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigten im gegenständlichen Fall die erfolgten Verurteilungen über die genannten Tatzeiträume und der rasche Rückfall, sowie das Vorgehen gegen verschiedene Rechtsgüter und die wiederholt qualifiziert öffentliche Begehung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung in qualifizierter und in verschiedenster Weise hinwegzusetzen.
Auch zeigt die Art der begangenen Straftaten, dass in der bP erhebliche kriminelle Energie verfügt und ihr der Respekt vor der körperlichen Unversehrtheit anderer fehlt und der österreichischen Rechtsordnung fehlt.
Das von der bP an den Tag gelegte Verhalten und hierdurch gezeigten Geisteshaltung ist im Lichte der hierzulande allgemein anerkannten Werteordnung striktest abzulehnen und bedarf einer fremdenrechtlichen Sanktion, welche sich nicht in der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erschöpfen hat.
Aus den oa. Umständen ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall in Bezug auf die bP ein fremdenrechtliches Bedürfnis besteht, welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht befriedigt werden und es der Erlassung eines Einreiseverbotes bedarf, welches es der bP untersagt, einen erheblich langen Zeitraum in das Bundesgebiet einzureisen.
Insgesamt zeigt sich, dass im gegenständlichen Fall über die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen aufgrund öffentlicher Interessen ein weitergehendes fremdenrechtliches Bedürfnis am Verbot an die bP, in dieses bzw. in den Schengenraum eine gewisse Dauer nicht zurückzukehren besteht.
Die bP zeigt keine Gründe auf, und ergaben sich auch keine aus dem amtswegigen Ermittlungen des ho. Gerichts, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Die bP zeigt keine Gründe auf, und ergaben sich auch keine aus dem amtswegigen Ermittlungen des ho. Gerichts, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).
In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbotes geht das ho. Gericht davon aus, das es jedenfalls einer erheblichen Dauer bedarf, um die entsprechenden fremdenrechtlichen Bedürfnisse zu befriedigen.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP –zumindest bei Zugrundelegung jenes Geburtsdatums, welche die bB abweichend von den Feststellungen es Strafgerichts annahm- als jugendlich galt, dennoch deutet nichts darauf hin, dass sie nicht in der Lage war, ihr Tatunrecht in Bezug auf die wiederholte Delinquenz einzusehen.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass in Bezug auf die bP bereits im Erstverfahren ein für die Dauer von 4 Jahren erlassenes Einreisverbot erlassen wurde. Obwohl insbesondere aufgrund der fortgesetzten Delinquenz der bP und auch des Umstandes, dass sich diese über ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen hinwegsetzte, legte die bP die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes nunmehr mit lediglich 3 Jahren fest. Diese Dauer ist aus der Sicht des ho. Gerichts erheblich zu kurz gegriffen und liegt ein fremdenpolizeiliches Bedürfnis an der Erlassung eines Einreiseverbotes vor, welches über der Hälfte des aber noch unterhalb der Ausschöpfung der maximalen Geltungsdauer des gesetzlichen Rahmens liegt. Das ho. erachtet daher die Geltungsdauer von 7 Jahren als angemessen. Die Ausschöpfung der maximalen Geltungsdauer unterblieb insbesondere aufgrund der Ausführungen zum Alter der bP.
Da es sich bei den Maßnahmen des § 53 FPG um keine Verwaltungsstrafe handelt, liegt im Beschwerdeverfahren auch kein Verschlechterungsverbot vor (§ 42 VwGVG e contrario), und es sich darüber hinaus bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots um keine Ermessensentscheidung handelt, war im gegenständlichen Fall das ho. Gericht berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet im Beschwerdeverfahren seine Anschauung an die Stelle der angefochtene der belangten Behörde zu setzen und die Dauer des verhängten Einreiseverbots zum Nachteil der bP von 3 auf 7 Jahre den fremdenrechtlichen Bedürfnissen anzupassen.Da es sich bei den Maßnahmen des Paragraph 53, FPG um keine Verwaltungsstrafe handelt, liegt im Beschwerdeverfahren auch kein Verschlechterungsverbot vor (Paragraph 42, VwGVG e contrario), und es sich darüber hinaus bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots um keine Ermessensentscheidung handelt, war im gegenständlichen Fall das ho. Gericht berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet im Beschwerdeverfahren seine Anschauung an die Stelle der angefochtene der belangten Behörde zu setzen und die Dauer des verhängten Einreiseverbots zum Nachteil der bP von 3 auf 7 Jahre den fremdenrechtlichen Bedürfnissen anzupassen.
II.4. Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen. römisch zwei.4. Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 (VwGH 18.12.2019, Ra2019/140542 bis 0544-5 mwN).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 (VwGH 18.12.2019, Ra2019/140542 bis 0544-5 mwN).
§ 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG lauten:Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG lauten:
„…
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.„…, (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
…
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.(6a) Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
…“
Da im gegenständlichen Verfahren im Zulassungsverfahren entschieden wurde, konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG eine Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Verfahren im Zulassungsverfahren entschieden wurde, konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG eine Verhandlung unterbleiben.
Im Übrigen kann gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen kann gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.
Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.
Da es sich bei der Dauer des zu verhängenden Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall um keine Tatsachenfrage (in Bezug auf den festzustellenden Sachverhalt schließt sich das ho. Gericht der bB vollinhaltlich an und wurde dieser seitens der bP nicht substantiiert bestritten), sondern um eine nicht dem Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG und mit der bP zu erörternde Rechtsfrage handelt, welche im gegenständlichen Fall eindeutig zu beantworten ist, konnte auch aus diesem Aspekt eine Verhandlung unterbleiben.Da es sich bei der Dauer des zu verhängenden Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall um keine Tatsachenfrage (in Bezug auf den festzustellenden Sachverhalt schließt sich das ho. Gericht der bB vollinhaltlich an und wurde dieser seitens der bP nicht substantiiert bestritten), sondern um eine nicht dem Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG und mit der bP zu erörternde Rechtsfrage handelt, welche im gegenständlichen Fall eindeutig zu beantworten ist, konnte auch aus diesem Aspekt eine Verhandlung unterbleiben.
Aufgrund der oa. Ausführungen und der gesetzlichen Anordnung § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte eine Verhandlung unterbleiben und ergaben sich auch sonst keine Umstände, welche im gegenständlichen Fall die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung (Einvernahme) geboten hätte, zumal der maßgebliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt angesehen werden konnte.Aufgrund der oa. Ausführungen und der gesetzlichen Anordnung Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte eine Verhandlung unterbleiben und ergaben sich auch sonst keine Umstände, welche im gegenständlichen Fall die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung (Einvernahme) geboten hätte, zumal der maßgebliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt angesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot entschiedene Sache Erhöhung Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2196116.2.00Im RIS seit
31.08.2022Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022