Entscheidungsdatum
03.04.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
L518 2111403-3/7E
L518 2111399-3/6E
L518 2111401-3/6E
L518 2122867-3/6E
L518 2175299-3/4E
L518 2268724-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) der XXXX , geb. XXXX , (3.) der XXXX , geb. XXXX , (4.) des XXXX , geb. XXXX , (5.) des XXXX , geb. XXXX und (6.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. UNGEKLÄRT, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 23.12.2022, Zl. XXXX , (2.) vom 23.12.2022, Zl. XXXX , (3.) vom 23.12.2022, Zl. XXXX , (4.) vom 23.12.2022, Zl. XXXX , (5.) vom 23.12.2022, Zl. XXXX und (6.) vom 27.02.2023, XXXX , betreffend Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , (3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , (5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 und (6.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. UNGEKLÄRT, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , (2.) vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , (3.) vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , (4.) vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , (5.) vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 und (6.) vom 27.02.2023, römisch 40 , betreffend Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. werden gemäß 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. werden gemäß 28 Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. und VI. werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
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B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4), der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (BF5) und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (BF6) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (BF4), der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (BF5) und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (BF6) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2.
I.2. Die BF1 bis BF3 stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF4 bis BF6 wurden jeweils nach ihren Geburten im Bundesgebiet, Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Zum Ausreisegrund befragt teilte der BF1 mit „In meiner Heimat war Krieg und mein Cousin wurde getötet. Man hat uns unsere Schafe weggenommen. Vor dem Krieg ging es uns besser. Das sind meine Gründe, weitere habe ich nicht“. Die BF2 gab bekannt „Wir haben unsere Heimat wegen dem Krieg verlassen. Viele Menschen und darunter auch Kinder wurden getötet. Wir haben Angst gehabt“. Beide BF gaben für sich und den BF3 bekannt, syrische Staatsbürger zu sein. römisch eins.2. Die BF1 bis BF3 stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF4 bis BF6 wurden jeweils nach ihren Geburten im Bundesgebiet, Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Zum Ausreisegrund befragt teilte der BF1 mit „In meiner Heimat war Krieg und mein Cousin wurde getötet. Man hat uns unsere Schafe weggenommen. Vor dem Krieg ging es uns besser. Das sind meine Gründe, weitere habe ich nicht“. Die BF2 gab bekannt „Wir haben unsere Heimat wegen dem Krieg verlassen. Viele Menschen und darunter auch Kinder wurden getötet. Wir haben Angst gehabt“. Beide BF gaben für sich und den BF3 bekannt, syrische Staatsbürger zu sein.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 15.01.2015 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 an „Ich war mit meinem Cousin zu Hause, auf einmal kamen Männer. Sie sind maskiert gekommen, sie fragten, wer wir seien, wir sagten wir sind Yesiden. Sie wollten, dass wir Moslem werden, wir sagten aber wir bleiben Yesiden. Sie haben mich am Kopf geschlagen, mein Cousin wurde geschlagen und es wurde auf ihn geschossen. Er ist gestorben. Meine Frau rannte aus dem Haus und rief um Hilfe, sie schrie, dass der Cousin verstorben war. Wir hatten noch kein Kind, diese Männer sind dann geflüchtet, sie haben unsere Tiere alle mitgenommen. Ich weiß nicht, wer sie waren. Nach diesem Vorfall haben wir unseren Cousin begraben, eine Woche später, am 15.01.2014 hat die ganze Familie das Dorf in Richtung Türkei verlassen. Wir sind in diesem Dorf geblieben weil meine Frau schwanger war, sie bekam dort das Baby, wir hatten aber kein richtiges Zuhause. Von dort aus gingen wir mit dem Baby, nach Istanbul. Wir hatten mit dem Schlepper Pässe gemacht. Von dort aus gingen wir in ein Dorf namens Rash. Wir waren sieben Tage in einem kleinen Boot mit den Schleppern“.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 15.01.2015 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 an „Ich war mit meinem Cousin zu Hause, auf einmal kamen Männer. Sie sind maskiert gekommen, sie fragten, wer wir seien, wir sagten wir sind Yesiden. Sie wollten, dass wir Moslem werden, wir sagten aber wir bleiben Yesiden. Sie haben mich am Kopf geschlagen, mein Cousin wurde geschlagen und es wurde auf ihn geschossen. Er ist gestorben. Meine Frau rannte aus dem Haus und rief um Hilfe, sie schrie, dass der Cousin verstorben war. Wir hatten noch kein Kind, diese Männer sind dann geflüchtet, sie haben unsere Tiere alle mitgenommen. Ich weiß nicht, wer sie waren. Nach diesem Vorfall haben wir unseren Cousin begraben, eine Woche später, am 15.01.2014 hat die ganze Familie das Dorf in Richtung Türkei verlassen. Wir sind in diesem Dorf geblieben weil meine Frau schwanger war, sie bekam dort das Baby, wir hatten aber kein richtiges Zuhause. Von dort aus gingen wir mit dem Baby, nach Istanbul. Wir hatten mit dem Schlepper Pässe gemacht. Von dort aus gingen wir in ein Dorf namens Rash. Wir waren sieben Tage in einem kleinen Boot mit den Schleppern“.
Die BF2 führte aus „Wir sind wegen dem Vorfall geflüchtet, wo in unserem Dorf Leute getötet wurden, deswegen hatten wir Angst und sind weg“.
I.4. Weil an der Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 berechtigte Zweifel bestanden, wurde am 28.01.2015 eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Diese Analyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der von den BF behaupteten Herkunftsregion Syrien liegt. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde den BF am 25.02.2015 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Von den BF wurde weiterhin behauptet, aus Syrien zu stammen. römisch eins.4. Weil an der Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 berechtigte Zweifel bestanden, wurde am 28.01.2015 eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Diese Analyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der von den BF behaupteten Herkunftsregion Syrien liegt. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde den BF am 25.02.2015 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Von den BF wurde weiterhin behauptet, aus Syrien zu stammen.
I.5. In einer weiteren vom Institut SPRAKAB am 09.04.2015 durchgeführten Sprachanalyse wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der BF1 und BF2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt.römisch eins.5. In einer weiteren vom Institut SPRAKAB am 09.04.2015 durchgeführten Sprachanalyse wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der BF1 und BF2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt.
I.6. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 01.07.2015 (BF1-BF3) und vom 15.02.2016 (BF 4) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.6. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 01.07.2015 (BF1-BF3) und vom 15.02.2016 (BF 4) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der BF nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist.
In der dagegen erhobenen Beschwerde legten die BF ua. ein Schreiben von ACCORD vor, welches die behauptete Herkunftsregion angab, sowie allgemeine Informationen zum Lager Nusaybin in der Türkei, sowie eine Stellungnahme zu den Sprachanalysen, verfasst von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor.
I.7. Am 08.09.2015 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben den BF, Dr. XXXX (Vertrauensperson der BF) als Zeuge einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden abermals Unterlagen über Anfragen an ACCORD, UNHCR und die zuständigen türkischen Behörden vorgelegt. Die BF blieben jedenfalls dabei, syrische Staatsangehörige zu sein, keine Dokumente zur Staatsangehörigkeit vorlegen zu können und zu Verwandten keinen Kontakt mehr zu haben.römisch eins.7. Am 08.09.2015 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben den BF, Dr. römisch 40 (Vertrauensperson der BF) als Zeuge einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden abermals Unterlagen über Anfragen an ACCORD, UNHCR und die zuständigen türkischen Behörden vorgelegt. Die BF blieben jedenfalls dabei, syrische Staatsangehörige zu sein, keine Dokumente zur Staatsangehörigkeit vorlegen zu können und zu Verwandten keinen Kontakt mehr zu haben.
I.8. Vom BVwG wurde in weiterer Folge beabsichtigt, eine Sprachanalyse über das Institut LINQUA einzuholen. In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.9.2015 wurde gegen das ausgewählte Institut ähnliche Bedenken wie gegen das Institut SPRAKAB geäußert und darauf verwiesen, dass die generelle Eignung von Sprachgutachten zur Feststellung der Herkunft von Personen wiederholt kritisiert worden sei. In Bezug auf die BF wurde auf deren Lebensumfeld, deren einfachste Lebensführung und den Umstand verwiesen, dass es sich bei ihnen um Analphabeten handle. Auch wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Großväter der BF vor vielen Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen wären und es aufgrund der Geschichte der Jesiden, welche von wiederholten Vertreibungen geprägt ist, zu einer Durchmischung der verschiedenen Dialekte gekommen sei. Ebenso wurde auf die Angaben der BF verwiesen.römisch eins.8. Vom BVwG wurde in weiterer Folge beabsichtigt, eine Sprachanalyse über das Institut LINQUA einzuholen. In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.9.2015 wurde gegen das ausgewählte Institut ähnliche Bedenken wie gegen das Institut SPRAKAB geäußert und darauf verwiesen, dass die generelle Eignung von Sprachgutachten zur Feststellung der Herkunft von Personen wiederholt kritisiert worden sei. In Bezug auf die BF wurde auf deren Lebensumfeld, deren einfachste Lebensführung und den Umstand verwiesen, dass es sich bei ihnen um Analphabeten handle. Auch wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Großväter der BF vor vielen Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen wären und es aufgrund der Geschichte der Jesiden, welche von wiederholten Vertreibungen geprägt ist, zu einer Durchmischung der verschiedenen Dialekte gekommen sei. Ebenso wurde auf die Angaben der BF verwiesen.
I.9. Die vom BVwG veranlassten zwei weiteren Sprachanalysen des Instituts LINQUA, langten am 02.08.2017 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs brachten die BF1 und BF2 vor, dass durch die Analyse ihre Herkunft bestätigt wäre. Das Ergebnis in Bezug auf die BF2 sei herabgesetzt, weil es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Analytiker und der BF2 gekommen wäre.römisch eins.9. Die vom BVwG veranlassten zwei weiteren Sprachanalysen des Instituts LINQUA, langten am 02.08.2017 ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs brachten die BF1 und BF2 vor, dass durch die Analyse ihre Herkunft bestätigt wäre. Das Ergebnis in Bezug auf die BF2 sei herabgesetzt, weil es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Analytiker und der BF2 gekommen wäre.
I.10. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2017 wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG ersatzlos behoben. Das BVwG ging davon aus, dass die BF armenische Staatsangehörige wären und dort keiner Verfolgung ausgesetzt wären.römisch eins.10. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 22.09.2017 wurden die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide wurden hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG ersatzlos behoben. Das BVwG ging davon aus, dass die BF armenische Staatsangehörige wären und dort keiner Verfolgung ausgesetzt wären.
I.11. Der Antrag des BF5 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen, wobei diese Entscheidung vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.02.2018 behoben wurde. Die Mutter des BF5 wurde im Anschluss einer ergänzenden Einvernahme unterzogen.römisch eins.11. Der Antrag des BF5 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen, wobei diese Entscheidung vom BVwG mit Erkenntnis vom 14.02.2018 behoben wurde. Die Mutter des BF5 wurde im Anschluss einer ergänzenden Einvernahme unterzogen.
I.12. Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.römisch eins.12. Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.
I.13. Die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden BFA vom 31.08.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.13. Die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden BFA vom 31.08.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die BFA ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der BF nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist. Begründend wurde ausgeführt: Wie im Bescheid, in der Beweiswürdigung zum Verlassen des Herkunftsstaates zum ersten Asylantrag ausführlich geschildert, konnten Sie absolut keine Angaben zu Syrien machen. Nochmals kurz zitiert, konnten Sie weder Angaben zum Herkunftsort machen – außer der äußerst vagen Angabe, es würde sich um ein kleines Dorf mit ca. 45 Häusern handeln. Sie kannten weder eine Währung noch konnten Sie Angaben zu anderen Städten, Orten machen, wussten den Fluchtweg nicht genau zu beschreiben und konnten Sie auch zur allgemeinen Situation überhaupt keine Angaben machen. Das einzige was Sie aus Gesprächen in Österreich wussten, dass es in Syrien Krieg geben würde und viele Menschen sterben würden. Den angeblichen Tod des Cousins, den Sie im Erstverfahren bei der Einvernahme ha. erst erwähnten, im Verfahren zum Folgeantrag gänzlich unerwähnt ließen, ist zusammenfassend zur diesbezüglichen Beweiswürdigung im Erstverfahren anzumerken, dass Sie dies emotionslos schilderten und sich auch äußerst vage hielten in Ihren Angaben, demnach wären Sie und Ihre Frau ohnmächtig gewesen und könnten aus diesem Grund nichts Näheres angeben. Dies erscheint nicht lebensnah, insbesondere auch da das Ereignis fluchtauslösend gewesen wäre.
Auch eine weitere, somit dritte Sprachanalyse wurde vom BVwG bei einem amtsbekannten renommierten Institut in Auftrag gegeben und vom BVwG Ihre Herkunft aus Armenien festgestellt. Auch konnten Sie bis dato keine Beweise, insbesondere auch keine Dokumente erbringen, die Ihre Herkunft aus Syrien bestätigen könnten.
Zu der vorliegenden Sprachanalyse des Dolmetschers Mag. Dr. XXXX ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch handelt. Es liegen keine Informationen über die Qualifikation als Gutachter vor. Das Sprachgutachten bezieht sich auf die Sprache Kurdisch, der Dolmetscher ist weder für die Sprache kurdisch beeidet noch zählt er zu den geprüften Sachverständigen, die laut dem Generalerlass für Sprach- und Länderkundliche Analysen, er ist auch in der erkennenden Behörde nicht amtsbekannt.Zu der vorliegenden Sprachanalyse des Dolmetschers Mag. Dr. römisch 40 ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Arabisch handelt. Es liegen keine Informationen über die Qualifikation als Gutachter vor. Das Sprachgutachten bezieht sich auf die Sprache Kurdisch, der Dolmetscher ist weder für die Sprache kurdisch beeidet noch zählt er zu den geprüften Sachverständigen, die laut dem Generalerlass für Sprach- und Länderkundliche Analysen, er ist auch in der erkennenden Behörde nicht amtsbekannt.
Widersprüchlich zu dem zuletzt vorgelegten Gutachten wurden insgesamt drei Sprachgutachten mit Ihnen und Ihrer Gattin getrennt durchgeführt, die vom der erkennenden Behörde bzw dem Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurden und von unabhängigen und renommierten Sprachinstituten durchgeführt wurden.
Die Frage, warum Sie ausgerechnet die vorliegende Sprachanalyse veranlasst haben, gaben Sie an, dies auf Anraten Ihrer Vertrauensperson, Hr. Mag. XXXX , gemacht zu haben, dieser habe das auch organisiert. Sie wären einfach nur hingegangen, auch der rechtliche Vertreter gab an, dies nicht veranlasst zu haben.Die Frage, warum Sie ausgerechnet die vorliegende Sprachanalyse veranlasst haben, gaben Sie an, dies auf Anraten Ihrer Vertrauensperson, Hr. Mag. römisch 40 , gemacht zu haben, dieser habe das auch organisiert. Sie wären einfach nur hingegangen, auch der rechtliche Vertreter gab an, dies nicht veranlasst zu haben.
Dem gegenüber stehen demnach zwei Sprachgutachten, die ordnungsgemäß nach den allgemeinen Richtlinien zur Sprachanalyse (Generalerlass vom 08.07.2015) durchgeführt wurden und Ihre Herkunft mit überwiegender Sicherheit aus Armenien festgestellt hatten, sowie die durch den BVwG veranlasst wurde.
Es ist somit vielmehr glaubhaft, dass Sie aufgrund der allgemeinen Flüchtlingssituation im Jahr 2015, im Speziellen die der Syrischen Staatsangehörigen zu Ihren Gunsten nutzen wollten, um mit Ihrer Familie in Österreich über die Asylverfahren legalisieren zu können, wie Sie selbst auch wörtlich angaben: „Ich habe keine Angst zu sterben aber es geht mir darum, dass meine Kinder in Sicherheit sind.“…“Ich möchte dass meine Kinder hier lernen können.“ Die Tatsache, dass Sie phonetisch ein Dorf in Syrien genannt haben, kann nicht die Herkunft bestätigen, da Sie selbst vor dem BVwG wo Sie sich in der Zwischenzeit mit Ihrer Vertrauensperson exakt mit der Herkunft auseinandergesetzt haben, auch von anderen gehört haben und weiter im Internet recherchiert. Da ha. in der Befragung 2015 nicht einmal eine syrische Währung nennen konnten und selbst vor dem BVwG nur Lira als Zahlungsmittel nennen konnten, dies wahrscheinlich nach der Einvernahme ha. recherchiert hatten, weiters überhaupt keine Angaben zu Syrien machen konnten, ist dies kein hinlänglicher Beweis dafür, dass Sie tatsächlich aus Syrien stammen.
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass Sie betreffend Ihrer Herkunft Angaben gemacht haben, die nicht der Wahrheit entsprachen und auch die Fluchtgeschichte in Bezug auf Syrien eine Erfindung war, die der Asylgewährung dienen sollte.
Die Stellungnahme Ihrer gesetzlichen Vertretung bezog sich ausdrücklich und ausschließlich auf Syrien, jedoch wurde Ihre Herkunft aus Armenien festgestellt.
Da mehrfach die Herkunft aus Armenien festgestellt wurde, bezieht die erkennende Behörde Ihre Angaben, aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, auf Armenien.
Armenien ist ein sicherer Drittstaat, daher kann die erkennende Behörde davon ausgehen, dass der Staat schutzwillig und –fähig ist. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden.
Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnten Sie somit nicht glaubhaft machen.
Der Wunsch nach gesicherten Lebensverhältnissen und Ausbildungsmöglichkeiten für Ihre Kinder den Sie immer wieder ansprachen, ist menschlich verständlich jedoch stellt dies keine Asylrelevanz dar.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.14. Das BVwG führte am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. XXXX , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt.römisch eins.14. Das BVwG führte am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. römisch 40 , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt.
I.15. In der Folge wurde über den von der rechtsfreundlichen Vertretung genannten Sprachwissenschaftler, unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten, ein weiteres Sprachgutachten hinsichtlich des BF1 eingeholt. Der Anregung der BF im Schreiben vom 15.07.2020 hinsichtlich einer persönlichen Vorsprache der BF beim Sprachwissenschaftler wurde nicht gefolgt, weil der Sprachwissenschaftler dies im Sinne der Objektivität selbst gemäß telefonischer Mitteilung nicht wollte.römisch eins.15. In der Folge wurde über den von der rechtsfreundlichen Vertretung genannten Sprachwissenschaftler, unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten, ein weiteres Sprachgutachten hinsichtlich des BF1 eingeholt. Der Anregung der BF im Schreiben vom 15.07.2020 hinsichtlich einer persönlichen Vorsprache der BF beim Sprachwissenschaftler wurde nicht gefolgt, weil der Sprachwissenschaftler dies im Sinne der Objektivität selbst gemäß telefonischer Mitteilung nicht wollte.
Aus dem Gutachten des Dr. XXXX vom 17.08.2020 nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien.Aus dem Gutachten des Dr. römisch 40 vom 17.08.2020 nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien.
I.16. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis des vom BVwG eingeholten Gutachtens aus 2020 wurde eine Unzuständigkeitseinrede der Abteilung L518 des BVwG aufgrund der Staatsangehörigkeit Syrien getätigt. Auch die Gerichtsabteilung W 274, welcher in Folge die Akten der Familienangehörigen zugeteilt wurden, erstattete eine Unzuständigkeitseinrede.römisch eins.16. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis des vom BVwG eingeholten Gutachtens aus 2020 wurde eine Unzuständigkeitseinrede der Abteilung L518 des BVwG aufgrund der Staatsangehörigkeit Syrien getätigt. Auch die Gerichtsabteilung W 274, welcher in Folge die Akten der Familienangehörigen zugeteilt wurden, erstattete eine Unzuständigkeitseinrede.
Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 02.10.2020 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Abteilung L518 zugewiesen, da gemäß § 2 Z 5 GV 2018 iVm § 28 GV 2018 auch bei Änderung der Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit bleibt, welche sich aus dem von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat ergibt.Mit Entscheidung des Präsidenten des BVwG vom 02.10.2020 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Abteilung L518 zugewiesen, da gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GV 2018 in Verbindung mit Paragraph 28, GV 2018 auch bei Änderung der Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit bleibt, welche sich aus dem von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat ergibt.
I.17. Mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E wurden die angefochtenen Bescheide behoben und gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt „Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte.römisch eins.17. Mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E wurden die angefochtenen Bescheide behoben und gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt „Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte.
Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten.
Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungen des BFA auf Armenien beziehen, sodass im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit die Sache des Beschwerdeverfahrens eine wesentlich andere wäre als jene des angefochtenen Bescheids. Auch wenn zum Vorbringen der bP zum angeblichen Vorfall in Syrien, bei dem der Cousin der bP 1 getötet worden wäre, in den Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht wurden (wie die bP 2 vom Vorfall erfahren hätte, wann die bP 1 nach dem angeblichen Schlag wieder das Bewusstsein erlangt hätte, ob auch die bP 2 ihr Bewusstsein in diesem Zusammenhang verloren hat usw.) so wäre eine etwaige Verfolgungsgefährdung in Syrien jedenfalls vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Syrien und insbesondere zur Situation von jesidischen Kurden in Syrien zu beurteilen.
I.18. Nach zwei geplanten Terminen wurden die BF1 und BF2 schließlich am 21.12.2021 vom BFA einvernommen. Die BF hielten abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen wäre. römisch eins.18. Nach zwei geplanten Terminen wurden die BF1 und BF2 schließlich am 21.12.2021 vom BFA einvernommen. Die BF hielten abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen wäre.
I.19. Am 12.01.2023 wurde die BF6 geboren und wurde von den Eltern für sie am 02.02.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Der Antrag wurde vom BFA als unbegründet abgewiesen. römisch eins.19. Am 12.01.2023 wurde die BF6 geboren und wurde von den Eltern für sie am 02.02.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Der Antrag wurde vom BFA als unbegründet abgewiesen.
I.20. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.20. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Sie haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet, asylrelevante Gründe konnten Sie nicht glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK) dar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK) dar.
I.21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.22. Gegen die am 02.02.2023 (BF1 bis BF5) bzw. 02.03.3023 (BF6) zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.22. Gegen die am 02.02.2023 (BF1 bis BF5) bzw. 02.03.3023 (BF6) zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF aus Syrien stammen und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflüchtet wären. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es keine weiteren Ermittlungsschritte angestellt hat, um die Staatsbürgerschaft der BF zu klären. Bei korrekter Würdigung der Lage- nämlich jener, dass es sich bei den BF um Syrer handelt- hätte ihnen ein Schutzstatus zugesprochen werden müssen. Die Länderfeststellungen wären unvollständig gewesen und wurde auch die Lage der Frauen und Kinder nicht ausreichend berücksichtigt. Auch die eingeholten Sprachgutachten, die das Vorbringen der BF bestätigen würden, wurden nur unzureichend berücksichtigt und wird vom BFA lediglich auf das Gutachten von 2015 und auf das erste Asylverfahren der BF verwiesen, obwohl durch den Beschluss des BVwG vom 12.1.22 der belangten Behörde weitere Ermittlungsschritte aufgetragen wurden. Auch hätte sich das BFA nur unzureichend mit der Situation von Jesiden im angeblichen Herkunftsstaat Armenien beschäftigt. Verwiesen wurde noch auf die mittlerweile erfolgte Verwurzelung und Integration der BF im Bundesgebiet und dass eine Abschiebung nach Armenien das Kindeswohl gefährden würde.
Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den BF der Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen; um im Besonderen festzustellen, dass es sich bei den BF um Syrer handelt, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben werden und für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird.Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters den BF der Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen; um im Besonderen festzustellen, dass es sich bei den BF um Syrer handelt, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen aufgehoben werden und für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird.
I.23. Am 20.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch Kurmanji durchgeführt. römisch eins.23. Am 20.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch Kurmanji durchgeführt.
I.24. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.24. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Identität der BF steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit der BF kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann der konkrete Herkunftsort gegenwärtig nicht ermittelt werden.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6. Die BF1 und BF2 sind volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Die erwachsenen BF geben bekannt, Analphabeten zu sein und keine Schule besucht zu haben. Der BF1 hätte Tiere gehütet und den hergestellten Käse bzw. die Milch, wären von seinen Eltern am Basar verkauft worden. Der Aufenthaltsort von Familienangehörigen bzw. Verwandten kann nicht festgestellt werden.
Die BF geben bekannt, dass alle gesund sind und keine Medikamente benötigen. Die BF2 besucht aufgrund psychischer Probleme einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie.
Die Gründe, warum die BF ihren Herkunftsstaat verlassen haben, können nicht abschließend eruiert werden, zumal kein Herkunftsstaat iSe Staates, dessen Staatsbürgerschaft die BF besitzen bzw. kein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte.
Die BF1 bis BF3 reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und befinden sich seit 14.09.2014 in Österreich. Die BF4 bis BF6 wurden im Bundesgebiet geboren.
Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. Wolfgang XXXX und Heidrun XXXX als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof KROPF in Preding wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. Wolfgang römisch 40 und Heidrun römisch 40 als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof KROPF in Preding wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt.
Der BF1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.02.2019, XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1, Z 1, 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Weiters wurde er vom BG Leibnitz mit Urteil vom 10.05.2022, XXXX , wegen § 83 Abs 1 StGB u einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,- (€ 400,-), im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die BF2 bis BF6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, bzw. strafunmündig. Der BF1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.02.2019, römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 2 und 8, Fall, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Weiters wurde er vom BG Leibnitz mit Urteil vom 10.05.2022, römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB u einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,- (€ 400,-), im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die BF2 bis BF6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, bzw. strafunmündig.
Den BF bleibt es unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine karitativ tätige Organisation zu wenden.
Die BF konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.
II.1.2. Die Feststellungen zur ungeklärten Staatsbürgerschaft der BF basieren auf folgenden Rechercheergebnissen:römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur ungeklärten Staatsbürgerschaft der BF basieren auf folgenden Rechercheergebnissen:
Diesbezüglich ergeben sich die Feststellungen aus den Sprachanalysen, sowie dem von den erwachsenen BF getätigten Vorbringen.
Die erwachsenen BF führten jedenfalls aus, aus Syrien zu stammen, Jesiden zu sein und im Dorf Gremus, in der Nähe von Hassaka gelebt zu haben. Weil im Rahmen der Einvernahme an der Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 berechtigte Zweifel aufkamen, wurde am 28.01.2015 eine Sprachanalyse vom Institut SPRAKAB durchgeführt. Diese Analyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der von den BF behaupteten Herkunftsregion Syrien liegt. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde den BF am 25.02.2015 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Von den BF wurde weiterhin behauptet, aus Syrien zu stammen, der BF1 gab dabei bekannt, kein Arabisch zu sprechen, weil er die Schule nicht besucht hätte. Die BF hätten auch mit keinen Familienmitgliedern mehr aus Syrien Kontakt, wie sie weiters mitteilten.
In einer weiteren vom Institut SPRAKAB am 09.04.2015 durchgeführten Sprachanalyse wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der BF1 und BF2 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien, sondern in Armenien liegt. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge abgewiesen, wobei die BF als Armenier geführt wurden. Unter anderem wurde den BF1 betreffend inhaltlich ausgeführt, nähere Details konnten Sie nicht angeben, da Sie sich angeblich nur im Herkunftsdorf – dessen Existenz Sie nicht glaubhaft machten und auch bei Recherchen im Internet nicht gefunden werden konnte- aufgehalten hätten. Sie wissen auch allgemein über Syrien überhaupt keine Angaben zu machen, lediglich von den Leuten aus der jetzigen Unterkunft, dass in Syrien Krieg herrscht und viele Leute sterben; auch dieses äußerst oberflächliche Wissen in Anbetracht der nunmehr langjährigen Kriegszustände, begründeten Sie ebenfalls mit dem Argument, nur im Dorf gelebt zu haben. Dies insgesamt betrachtet erscheint absolut nicht lebensnah.
Auch wenn man berücksichtigt, dass Sie angeblich aus einem kleineren, abgelegenen Dorf stammen würden, erscheint es absolut unglaubwürdig, dass Sie keine einzige detaillierte Angabe zum angeblichen Herkunftsstaat machen konnten.
Aufgrund dieser Tatsachen und da Sie überhaupt kein Arabisch sprechen könnten, wurde ha. eine Sprachanalyse durchgeführt. Die beiden, jeweils von unterschiedlichen Analytikern bearbeiteten Auswertungen ergaben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass Sie nicht aus Syrien sondern aus Armenien stammen. In sämtlichen überprüften Punkten (ua. sprachlich, phonologisch, grammatikalisch) befanden beide Analytiker dass Sie und Ihre Gattin aus Armenien stammen. Somit wurde der Zweifel an der behaupteten Herkunft durch die Einschätzung der Analytiker nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft untermauert.
Nebenbei erwähnt ergaben die Analysen betreffend Ihrer Gattin exakt dieselben Auswertungen.
Die BF legten daraufhin ein Schreiben von ACCORD vor, welches die behauptete Herkunftsregion, sowie allgemeine Informationen zum Lager Nusaybin in der Türkei, sowie eine Stellungnahme zu den Sprachanalysen, verfasst von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor vor.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in weiterer Folge zusätzliche Sprachanalysen des Instituts LINQUA, welche am 02.08.2017 einlangten und in Bezug auf die BF ergaben, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stamme.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.09.2017 wurde festgestellt, dass es sich bei den BF um Kurden handelt, welche sich zum jesidischen Glauben bekennen und aus Armenien stammen. Die BF sind armenische Staatsbürger, zumal sich keine Hinweise ergaben, dass sich die BF1 und BF2 zum relevanten Zeitraum, welcher den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft voraussetzt, nicht in Armenien aufhielten. Folgerichtig handelt es sich bei den minderjährigen BF3 und BF4 ebenfalls um armenische Staatsbürger. Die Einschätzung des BFA wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt und kommt das ho. Gericht zum Ergebnis, dass die BF nicht aus Syrien stammen und somit in diesem Staat keine Repressalien erlebten. Eine relevante Gefahr in Bezug auf die Republik Armenien kann nicht festgestellt werden, weil eine solche nicht vorgebracht wurde und sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Berichtslage ergibt.
Am 05.04.2018 stellten die BF (BF1 bis BF5) abermals Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führten die BF1 aus „bei der Ersteinvernahme wurde irrtümlich protokolliert, dass meine Familie und ich aus Armenien stammen, aber wir stammen aus Syrien. Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet“. Weiters wurde insbesondere eine Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.Am 05.04.2018 stellten die BF (BF1 bis BF5) abermals Anträge auf internationalen Schutz. Dabei führten die BF1 aus „bei der Ersteinvernahme wurde irrtümlich protokolliert, dass meine Familie und ich aus Armenien stammen, aber wir stammen aus Syrien. Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet“. Weiters wurde insbesondere eine Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden vom BFA mit Bescheid vom 31.08.2018 abgewiesen. Begründend wurde abermals festgehalten Sie sprechen kein Arabisch, aufgrund der von der erkennenden Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sprachanalysenauswertungen steht eindeutig fest, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien, sondern in Armenien ist. Nochmals wird dezidiert darauf verwiesen, dass Sie keine Kenntnisse zu Syrien hatten und auch bis dato nicht in der Lage waren, Ihre Herkunft aus Syrien zu dokumentieren. Amtsbekannt ist, dass alle Asylwerber aus Syrien, insbesondere auch nach 2012, gut dokumentiert sind. Ihnen war es trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich nicht möglich, Ihre Herkunft aus Syrien nachzuweisen.
Vom BVwG wurde am 04.03.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die BF zur Identität und Lebensumständen befragt wurden. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge vernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. XXXX , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt.Vom BVwG wurde am 04.03.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die BF zur Identität und Lebensumständen befragt wurden. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge vernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. römisch 40 , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt.
Vom genannten Sprachwissenschaftler wurde in weiterer Folge ein Sprachgutachten, unter Zugrundelegung der vorhandenen Sprachgutachten, hinsichtlich des BF1 eingeholt. Aus seinem Gutachten vom 17.08.2020 geht – neben den diversen Qualifizierungen des Professors - nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt.
Die Bescheide des BFA wurden letztendlich mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E behoben und gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten.Die Bescheide des BFA wurden letztendlich mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ L518 2111399-2/13E, L518 2111403-2/32E, L518 2111401-2/9E, L518 2122867-2/9E und L518 2175299-2/10E behoben und gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Inhaltlich wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten.
Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungen des BFA auf Armenien beziehen, sodass im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit die Sache des Beschwerdeverfahrens eine wesentlich andere wäre als jene des angefochtenen Bescheids. Auch wenn zum Vorbringen der bP zum angeblichen Vorfall in Syrien, bei dem der Cousin der bP 1 getötet worden wäre, in den Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht wurden (wie die bP 2 vom Vorfall erfahren hätte, wann die bP 1 nach dem angeblichen Schlag wieder das Bewusstsein erlangt hätte, ob auch die bP 2 ihr Bewusstsein in diesem Zusammenhang verloren hat usw.) so wäre eine etwaige Verfolgungsgefährdung in Syrien jedenfalls vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Syrien und insbesondere zur Situation von jesidischen Kurden in Syrien zu beurteilen.
Bei neuerlichen Einvernahmen der BF am 21.12.2021 hielten diese abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen wäre.
Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA abgewiesen Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Sie haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet, asylrelevante Gründe konnten Sie nicht glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.
Vom Bundesverwaltungsgericht kann trotz zahlreicher Sprachanalysen und Gutachten nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit die BF1 und BF2 und folgerichtig daran anschließend die minderjährigen BF3 bis BF6 haben.
II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF werden keine Feststellungen getroffen, weil ein solcher Staat nicht festgestellt werden konnte.
Berichtsmaterial hinsichtlich zweier in Frage kommender Staaten (Armenien und Syrien) wurden zusammengetragen und den BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet. Die BF erklärten zwar ihr gesamtes Verfahren hindurch, syrische Staatsangehörige zu sein, konnten dies jedoch zu keiner Zeit belegen. römisch zwei.2.2. Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet. Die BF erklärten zwar ihr gesamtes Verfahren hindurch, syrische Staatsangehörige zu sein, konnten dies jedoch zu keiner Zeit belegen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es den BF möglich gewesen wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die von der BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, hinsichtlich der Republik Armenien und Syrien, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der dortigen Lage zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, hinsichtlich der Republik Armenien und Syrien, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der dortigen Lage zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die BF, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist.
Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität bzw. Nationalität und die unterbliebene Mitwirkung in diesem Punkt auch im Beschwerdeverfahren durch die BF, verunmöglichen es dem Bundesverwaltungsgericht, zu diesem Beweisthema bei Beachtung der Grenzen der Obliegenheit zur Führung eines Ermittlungsverfahrens weitere erfolgsversprechende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem Bundesverwaltungsgericht vernünftiger Weise zugemutet und auferlegt werden können und welche nicht, in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den erwachsenen BF zu vertreten.
Aus dem Akt lässt sich erheben, dass das BFA zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit neben mehreren detaillierten Befragungen der erwachsenen BF über Syrien, Sprachanalysen vom Institut SPRAKAB am 28.01.2015 und neuerlich am 09.04.2015 durchführen ließ. Vom BVwG wurden weitere Sprachanalysen beim Institut LINQUA in Auftrag gegeben, das Ergebnis traf am 02.08.2017 ein. Von der Vertrauensperson der BF, Hr. Mag. XXXX , wurde eine private Sprachanalyse bei Mag. Dr. XXXX in Auftrag gegeben, das Ergebnis wurde am 02.02.2018 in Vorlage gebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. XXXX vom Institut für Kurdologie an der Universität Wien beantragt. Das Gutachten, in welchem die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen gewürdigt wurden, wurde am 17.08.2020 übermittelt. Aus dem Akt lässt sich erheben, dass das BFA zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit neben mehreren detaillierten Befragungen der erwachsenen BF über Syrien, Sprachanalysen vom Institut SPRAKAB am 28.01.2015 und neuerlich am 09.04.2015 durchführen ließ. Vom BVwG wurden weitere Sprachanalysen beim Institut LINQUA in Auftrag gegeben, das Ergebnis traf am 02.08.2017 ein. Von der Vertrauensperson der BF, Hr. Mag. römisch 40 , wurde eine private Sprachanalyse bei Mag. Dr. römisch 40 in Auftrag gegeben, das Ergebnis wurde am 02.02.2018 in Vorlage gebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. römisch 40 vom Institut für Kurdologie an der Universität Wien beantragt. Das Gutachten, in welchem die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen gewürdigt wurden, wurde am 17.08.2020 übermittelt.
II.2.5. Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Republik Armenien um den Herkunftsstaat der BF handelt, die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar.römisch zwei.2.5. Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass es sich bei der Republik Armenien um den Herkunftsstaat der BF handelt, die wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar.
Die ersten beiden Sprachanalysen wurden vom international anerkannten Institut, namens SPRAKAB mit Sitz in Schweden, angefertigt. Zur Arbeitsweise dieses Institutes ist festzuhalten, dass, um eine Sprachanalyse durchzuführen, vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer und ‚Native Speaker‘ in der zu analysierenden Sprache, ein Gespräch mit dem Probanden geführt wird, welches aufgezeichnet wird. So können die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde, das Alltagsleben, als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(n) betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts des gegenständlichen Antrags geführt und es wird auch nicht auf Flucht-, Ausreisegründe etc. eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhalten sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich). Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden. Das aufgezeichnete Gespräch stellt die legale Grundlage für die Analyse dar. Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln. Sodann wird ein Linguist hinzugezogen, der das Interview auswertet, wobei jene Auswertung von einem weiteren Linguisten zur Begutachtung gelangt. Der Sprachanalysebericht wird untergliedert in die ‚Erkenntnisse‘ und in die ‚Analyse‘, welche wiederum in Phonologie und Prosodie; in Morphologie und Syntax und in lexikalische Aspekte unterteilt wird und woraus sich letztlich die Einschätzung des sprachlichen Hintergrunds des Probanden ergibt. Die Einschätzung wird wiederum aufgeschlüsselt in ‚sehr hoch‘, ‚hoch‘, ‚mittel‘, ‚gering‘ und ‚sehr gering‘. Die Erkenntnisse des sprachlichen Hintergrunds werden schließlich zusammenfassend festgehalten. Im Lichte der oa. Ausführungen ist anzumerken, dass das Sprachinstitut nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert ist und auch keine Informationen darüber erhält. Das Bundesverwaltungsgericht gewichtet aus diesem Grund im Rahmen der freien Beweiswürdigung die vom Institut SPRAKAB angefertigten Analysen höher, als privat in Auftrag gegebene Gutachten.
II.2.6. Die erwachsenen BF gaben jedenfalls im ersten – rechtskräftig negativ entschiedenen – Verfahren bekannt, dass sie aus Syrien stammen und maskierte Männer den BF1 am Kopf geschlagen und seinen Cousin erschossen hätten. Die Männer hätten auch noch alle Tiere, welche im Besitz der BF standen, mitgenommen. Der BF1 konnte nicht angeben, wer die Männer waren. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien waren den BF teilweise nur bruchstückhafte Erzählungen bzw. nicht nachvollziehbare Ausführungen möglich. So gaben sie bekannt, dass sie über keine Ausweise mehr verfügen und der BF1 auch den Wehrdienst nicht abgeleistet hätte, weil er dazu nicht aufgefordert worden wäre, was hinsichtlich der Republik Syrien folgerichtig absolut unglaubwürdig ist. Auch wüssten sie nicht, wie viele Einwohner in ihrem Heimatdorf lebten, wie die internationale Vorwahl von Syrien lautet und welche Postleitzahl die nächst gelegene Stadt von ihrem Dorf hat. Bezüglich allgemeiner Probleme in Syrien teilte der BF1 lediglich mit, dass er von den Leuten in der Unterkunft (in Österreich) gehörte hätte, dass die Situation in Syrien sehr schlimm sei. Auch zur allgemeinen Lage in Syrien konnten sie keine Angaben machen. römisch zwei.2.6. Die erwachsenen BF gaben jedenfalls im ersten – rechtskräftig negativ entschiedenen – Verfahren bekannt, dass sie aus Syrien stammen und maskierte Männer den BF1 am Kopf geschlagen und seinen Cousin erschossen hätten. Die Männer hätten auch noch alle Tiere, welche im Besitz der BF standen, mitgenommen. Der BF1 konnte nicht angeben, wer die Männer waren. Hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien waren den BF teilweise nur bruchstückhafte Erzählungen bzw. nicht nachvollziehbare Ausführungen möglich. So gaben sie bekannt, dass sie über keine Ausweise mehr verfügen und der BF1 auch den Wehrdienst nicht abgeleistet hätte, weil er dazu nicht aufgefordert worden wäre, was hinsichtlich der Republik Syrien folgerichtig absolut unglaubwürdig ist. Auch wüssten sie nicht, wie viele Einwohner in ihrem Heimatdorf lebten, wie die internationale Vorwahl von Syrien lautet und welche Postleitzahl die nächst gelegene Stadt von ihrem Dorf hat. Bezüglich allgemeiner Probleme in Syrien teilte der BF1 lediglich mit, dass er von den Leuten in der Unterkunft (in Österreich) gehörte hätte, dass die Situation in Syrien sehr schlimm sei. Auch zur allgemeinen Lage in Syrien konnten sie keine Angaben machen.
Aufgrund der äußerst dürftigen Kenntnisse über den behaupteten Herkunftsstaat wurde in weiterer Folge vom Institut SPRAKAB am 28.01.015 eine Sprachanalyse beim BF1 und der BF2 durchgeführt. Es wurde festgesellt, dass das Herkunftsland der BF nicht Syrien ist. In sämtlichen Bereichen wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund nicht dem in Syrien üblichen Kurmanji entspricht und somit die Annahme, dass die BF nicht aus Syrien stammen, bestätigt. Dessen ungeachtet blieben die BF bei einer zum Ergebnis der Analyse durchgeführten Einvernahme dabei, aus Syrien zu stammen, obwohl sie überhaupt kein Arabisch sprechen konnten.
Aus diesem Grund wurde eine neuerliche Sprachanalyse am 09.04.2015 durchgeführt. Die beiden, jeweils von unterschiedlichen Analytikern bearbeiteten Auswertungen ergaben dabei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass die BF nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. In sämtlichen überprüften Punkten (ua. sprachlich, phonologisch, grammatikalisch) befanden beide Analytiker, dass der BF1 und die BF2 aus Armenien stammen. Somit wurde der Zweifel an der behaupteten Herkunft durch die Einschätzung der Analytiker nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft untermauert. Zudem ergaben die Analysen betreffend der BF2 exakt dieselben Auswertungen wie die des BF1.
Am 08.09.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF durchgeführt. Dabei wurden die BF zu ihrem Wissen über Syrien befragt. Die Antworten des BF1 fielen abermals sehr vage aus. So gab er beispielsweise auf die Frage nach dem Klima bekannt, dass es verschiedene Monate gäbe, ab November würde es schneien und die Hitze ist sehr lange. Auf hinsichtlich zur Vegetation befragt, führte der BF1 ausweichend aus, dass wenn es zu heiß ist, alles dürr ist. Hinsichtlich vorhandener Sehenswürdigkeiten teilte er dem Richter lediglich mit, dass es das Schloss WAZIR gibt, man gehe einen ganzen Tag dorthin. Die Frage, ob in Syrien für den BF1 irgendwelche Dokumente ausgestellt worden wären, wurde von ihm mit „im Dorf gab es eine Art Notar, von ihm habe ich einen Zettel bekommen, auf dem mein Name, Geb. Datum stand. Mit diesem durfte ich zur Schule gehen“, beantwortet. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde von beiden BF konträr dazu ausgeführt, Analphabeten zu sein und die Schule nie besucht zu haben. Weiters führte die Vertrauensperson der BF als Zeuge in der Verhandlung aus, dass er starke Zweifel an der Beweiskraft von Sprachanalysen im Allgemeinen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge zwei weitere Sprachanalysen des Instituts LINQUA, welche am 02.08.2017 beim ho. Gericht einlangten. Darin wurde ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs brachten die BF vor, dass sie sich durch das Ergebnis der Analyse insofern bestätigt sehen, als es die Angaben zu ihrer Herkunft bestätige. Die Aussagekraft in Bezug auf die BF2 sei herabgesetzt, weil es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Analytiker und der BF2 gekommen sei.
Festgehalten muss noch werden, dass das Institut LINQUA im Mai 1997 als Fachstelle des Bundesamts für Migration (BFM, bis 2004 Bundesamt für Flüchtlinge) für die Durchführung von Herkunftsabklärungen gegründet wurde. Solche Herkunftsabklärungen werden veranlasst, falls der Asylsuchende oder der Ausländer (im Folgenden auch: Proband) keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an seinem Vorbringen bezüglich seiner Herkunftsregion bestehen. Ziel der Herkunftsanalyse ist es, das Land bzw. die Region oder zumindest das Milieu zu bestimmen, die den Probanden in seiner Sozialisation am meisten beeinflusst haben. Zu diesem Zweck werden die Sprechweise(n) sowie die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse des Probanden geprüft. Für die Durchführung der Herkunftsabklärungen arbeitet LINGUA mit externen Experten zusammen. Diese Experten analysieren ein mit dem Probanden geführtes Gespräch (siehe unten) und stellen die Analyseergebnisse in einer Expertise (Gutachten) dar.
Linqua rekrutiert Experten in der ganzen Welt. Die Experten arbeiten als unabhängige Fachpersonen auf Auftragsbasis. Über die Jahre hat LINGUA ein klares Expertenprofil erstellt. Dazu gehören im fachlichen Bereich: eine akademische Ausbildung in Sprachwissenschaft, sowie aktive Sprachkompetenz in der zu analysierenden Sprache(n); gute und aktuelle Kenntnisse der jeweiligen Herkunftsregion und ihrer Kultur, wobei diese nicht nur theoretisch, sondern (wenn möglich) auch vor Ort erworben sein müssen. Es werden aber auch persönliche Anforderungen gestellt, wie Neutralität, Objektivität, Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit. Außerdem dürfen die Experten in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Behörden des jeweiligen Landes stehen. Nach dem Rekrutierungsprozess folgt eine Testphase und erst danach werden die Experten unter Vertrag genommen.
Heute verfügt LINGUA über einen Expertenpool von über 80 Experten für etwa 70 Sprach- und Länderkonstellationen. Idealerweise steht pro Konstellation mehr als ein Experte zur Verfügung, so dass auch Zweitabklärungen und Kontrollen möglich sind. Es gibt natürlich auch Experten, die durch ihre Spezialisierung auf länderübergreifende Sprachen oder durch ihre Kompetenz in mehreren Sprachen/Dialekten verschiedene Länder abdecken können.
Die Namen der Experten werden nicht veröffentlicht; es wird aber jeder Expertise ein anonymisierter wissenschaftlicher Werdegang des Experten beigelegt, der die Qualifikation des Experten aufzeigt, wie z.B. Ausbildung, aktive Sprachkenntnisse und Dauer des professionellen Kontakts mit der/den jeweiligen Sprache(n) und Region(en).
Um eine Herkunftsanalyse durchzuführen, wird vom Experten oder einem speziell ausgebildeten Interviewer, ein Gespräch mit dem Probanden geführt, welches aufgezeichnet wird. Dieses Vorgehen unterscheidet sich von der in vielen Staaten benutzten Methode des Interviews durch den Asylbefrager/-entscheider mittels Dolmetscher. Mehrere Gründe sprechen für das direkte Gespräch durch den Experten oder einen speziell ausgebildeten Interviewer: Es können so die für den Experten relevanten Fragen gestellt werden, sowohl was die Landeskunde als auch was die vom Probanden angegebenen Sprache(n) betrifft; das Gespräch wird außerhalb des Kontexts der Asylbefragung geführt, und es wird auch nicht auf Asylgründe eingegangen; der Experte bzw. der Interviewer unterhält sich mit dem Probanden in allen von ihm angegebenen Sprachen (falls möglich); es steht genügend vom Probanden gesprochenes Material zur Verfügung, da Doppelspurigkeiten (Übersetzung/Rückübersetzung) vermieden werden.
Während des Gesprächs und in der darauf folgenden Analyse muss sich der Experte immer auf die Angaben des Probanden und auf sein Profil stützen und dementsprechend seine Sprechweisen und Aussagen bewerten. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden müssen. Es ist wichtig, dass das Gespräch in einer möglichst natürlichen und spontanen Weise geführt werden kann, so dass gerade auf der linguistischen Ebene die bestmögliche Datensammlung erreicht werden kann. Dies ist nicht immer leicht angesichts der Umstände, unter denen die Gespräche stattfinden. Die Gesprächsführung bildet daher einen wichtigen Bestandteil in der Ausbildung von neuen Experten und war auch Gegenstand eines von LINGUA initiierten Forschungsprojekts. Der Experte tritt via Telefon in Kommunikation mit dem Probanden. Aus Sicherheits- und Anonymitätsgründen soll vermieden werden, dass Experte und Proband einander gegenübersitzen. Der Gebrauch des Telefons ermöglicht zudem, mehrere Interviews am selben Tag durchzuführen, obwohl sich die Probanden an ganz verschiedenen Orten in der Schweiz befinden. Wenn ein Experte im Ausland lebt, kann die Kommunikation über eine Telefonkonferenzschaltung hergestellt werden.
Das Gespräch, welches in der Regel ungefähr 45 bis 60 Minuten dauert, wird aufgezeichnet. Diese Aufnahme stellt die legale Grundlage für die Analyse dar.
Der Experte kann sich so das Gespräch so oft wie nötig anhören, um die Analyse zu vervollständigen. Bei Bedarf kann die Aufnahme weiteren Experten zur Bearbeitung geschickt werden. Letzteres erlaubt es, Sprach- oder Länderkenntnisse verschiedener Experten zu kombinieren und somit auch komplexere Fälle adäquat zu behandeln. Es ermöglicht auch, neue Experten zu testen oder aber die Qualität des Gesprächs und/oder die Qualität der von einem anderen Experten erstellten Expertise zu überprüfen (Quelle: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/service/sprachanalysen/lingua.htm)
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Erkenntnis vom 22.09.2017 begründend ausgeführt, dass die BF richtigerweise aufzeigen, dass sich die bB nicht auf die Sprach- und Herkunftsanalyse alleine verlassen kann, bzw. aus dem Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse alleine nicht in jedem Fall auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit geschlossen werden kann (siehe in diesem Sinne auch der UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab-Analysen durch das Gericht; dieses Judikat stellt wohl zu einem überwiegenden Teil auch die Primärquelle für die seitens der bP bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung geäußerte Kritik dar). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die grundsätzlichen Kritikpunkte der bP bzw. ihrer Vertretung betreffend Sprachanalysen ernst, weist aber auch darauf hin, dass aus der geäußerten Kritik Sprach- und Herkunftsanalysen nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. Ebenso wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich die oa. Quelle mit einer Herkunftsfeststellung im Zusammenhang mit Somalia kritisch auseinandersetzte und daher ein erheblicher Teil der geäußerten Kritik einzelfallspezifisch zu sehen und nicht zur Gänze verallgemeinerungsfähig sind. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich grundsätzlich den bP an und geht davon aus, dass es sich bei den Sprach- und Herkunftsanalysen um kein Gutachten im engeren Sinne handelt. Viel mehr geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich um ein „sonstiges“ Beweismittel handelt, welches aufgrund des hier geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel seine Berücksichtig finden kann und dem jedenfalls ein gewisser Beweiswert zukommt, welches im Rahmen der freien Beweiswürdigung seine Berücksichtigung findet.
Auch aus dem Umstand, dass das Ergebnis der Sprachanalyse auf einer Einschätzung eines bzw. mehrerer nicht namentlich genannten Analytiker beruht, welche sich nicht zwangsläufig mit den gesprochenen Sprachen auf universitärem Niveau auseinandersetzten, kann nicht für jeden Einzelfall per se festgestellt werden, dass es sich bei der Analyse um ein Beweismittel mit vermindertem Beweiswert handelt, zumal gerade Personen, welche sich die Kenntnis über die von ihnen analysierte Sprache bzw. den von ihnen analysierten Dialekt aufgrund des Umstandes, dass es sich um ihre Muttersprache handelt bzw. sie einen relevanten Zeitraum in jenem Gebiet lebten oder von dort abstammen, wo die fragliche Sprache oder der fragliche Dialekt gesprochen wird, gerade in der Praxis im besonderen Maße zuzutrauen ist, eine Einschätzung zu treffen, ob der sprachliche Hintergrund in der fraglichen Region liegt oder nicht. Man denke etwa analog an den deutschsprachigen Raum, wo beispielsweise auch ein Tiroler, welche über kein Universitätsstudium der deutschen Sprache verfügt, in der Lage sein wird, den Sprecher eines Wiener oder Hamburger Dialekts als eine Person zu identifizieren, welche ihren sprachlichen Hintergrund nicht in Tirol hat und umgekehrt eine Person, welche ihren sprachlichen Hintergrund in Tirol hat, als solche zu erkennen.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Behörde und das ho. Gericht bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben kann. (VwGH Ro 2014/10/0046, v. 21.12.2016 mwN). Aufgrund der vergleichbaren Sachlage geht das ho. Gericht davon aus, dass dies auch für einander widersprechender Sprachanalysen gilt. Im konkreten Einzelfall liegt nicht bloß eine einzige Sprachanalyse vor, sondern eine Mehrzahl solcher Analysen in Bezug auf zwei Personen, welche behaupten, die letzten Jahre gemeinsam verbracht zu haben, bzw. gemeinsam in der selben Herkunftsregion aufgewachsen und sozialisiert wurden zu sein. Es wurde weder durch die bB, noch durch die bP in Abrede gestellt, dass die bP1 und bP2 in der selben Herkunftsregion unter gleichen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sozialisiert wurden. Auch sieht das ho. Gericht keinen Grund, von dieser Einschätzung abzugehen. Aus der oa. Überlegung ergibt sich, dass Sprachanalysen, welche in Bezug auf die bP1 und bP2 durchgeführt werden, zum selben Ergebnis kommen müssen. Ist dies nicht der Fall, sind sie zumindest zum Teil, nämlich dort, wo sie voneinander abweichen, als nicht plausibel zu betrachten. Dies ist zum Teil in Bezug auf die von Linqua vorgelegten Analysen der Fall. Zwar geht gehen die Analytiker sowohl in Bezug auf bP1 als auch in Bezug auf bP2 davon aus, dass gewisse Ausdrucksweisen der bP in der behaupteten Herkunftsregion nicht verwenden, –dieser Umstand ist bei bP2 ausgeprägter als bei bP1- und kommt die Anasylse –unter Berücksichtigung der behaupteten Herkunft der Großväter- in Bezug auf bP1 zum Schluss, dass diese wahrscheinlich, bP2 überwiegend wahrscheinlich nicht aus der behaupteten Herkunftsregion stammt.
In Bezug auf die seitens Sprakab erstellten Anasylsen ist anzuführen, dass diese beide inhaltlich übereinstimmend zum Ergebnis kommen, dass die bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen und stellen sich diese Analysen als plausibler dar, weshalb das ho. Gericht ihnen folgt. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Analyssen von Linqua das Ergebnis von Sprakab nicht ausschließen, zumal sich auch in diese Hinweise auf sprachliche Eigenheiten finden, welche nicht in der behaupteten Herkunftsregion der bP verwendet werden. Auch sind die seitens der bP vorgelegten Ausführungen der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in einer Gesamtschau nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal diesen Ausführungen aufgrund des Inhalts und Aufbaues (es fehlt eine entsprechende Befundaufnahme und eine hierzu erstattete umfassende gutachterliche Äußerung ieS) nicht der Beweiswert eines Gutachtens zukommt, weshalb sie der freien Beweiswürdigung unterliegen und in den Ausführungen verkannt wird, dass die Einschätzung, die Herkunft der bP aus „Syrien“ sei gering, im Konnex mit der Fragestellung seitens der bB steht, welche aufgrund der rechtlichen Vorgaben auf die Feststellung des Herkunftsstaates der bP abzielt und das hier entsprechende Völkerrechtssubjekt der Staat Syrien und keine Region innerhalb des Staates darstellt. Weiters wird übersehen, dass die Analytiker in seiner Expertise nicht pauschal auf Syrien, sondern auf die behauptete Herkunftsregion der bP abstellten und aus dem Umstand, dass die bP1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus der -in Syrien liegenden- Herkunftsregion stammen, ableiteten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen.
Der Einwand der rechtfreundlichen Vertretung der bP, es wäre im Rahmen der durch Linqua durchgeführten Analyse zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, spricht für die durch das ho. Gericht getroffene Einschätzung, weil es zu diesen Verständigungsschwierigkeiten nicht gekommen wäre, wenn die bP tatsächlich aus der behaupteten Herkunftsregion stammen würde. Gerade diese Verständigungsschwierigkeiten setzen eine sprachliche Sozialisation außerhalb der behaupteten Herkunftsregion voraus.
Ebenso legte Linqua in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Herkunft der Großväter für den Ausgang des der Analyse irrelevant ist.
Auch stützt sich das ho. Gericht nicht bloß auf die Ergebnisse der genannten Analysen, sondern bezieht auch das Ergebnis der Einvernahmen der bB, sowie seine Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung ebenso ein, wie seine Kenntnisse zur allgemeinen Berichtslage.
Gegen die behauptete Herkunft aus Syrien spricht jedenfalls das sehr spärlich vorhandene Wissen der bP über deren Herkunftsstaat und die Herkunftsregion. Gerade in Bezug auf die Herkunftsregion, über welche auch Personen mit einem niedrigen Bildungsgrad und einer geringen Mobilität berichten können, gaben die bP über einige wenige Stereotypen hinausgehend keine Auskünfte. Auch in der Verhandlung drängte sich für den erkennenden Richter der Eindruck auf, dass die bP keinesfalls über eine Region berichten, welche sie aus eigenen Wahrnehmungen genau kennen. Dies zeigte sich insbesondere durch ihre ungenauen Angaben im Allgemeinen, sowie bei den Berichten über konkrete Lebensumstände im Dorf, wo die bP entweder sehr oberflächliche bzw. widersprüchliche Angaben machten. Hier sei nur exemplarisch darauf hingewiesen, dass die bP2 vorbrachte, noch nie in ihrem Leben ein Gewässer gesehen zu haben, wogegen bP1 vortrug, dass sich in der Nähe des Dorfes ein Fluss befindet. Ebenso brachte bP1 ursprünglich vor, mit den Eltern und Geschwistern im Dorf gelebt zu haben, brachte später jedoch vor, nur einen einzigen Bruder zu haben. Ebenso brachte bP1 wiederholt vor, Analphabet zu sein, um an einer anderen Stelle anzugeben, sie hätte von einer Art Notar im Dorf einen Zettel bekommen, mit dem sie dann die Schule besuchen durfte.
Die seitens der bP beschriebenen Sitten und Bräuche beziehen sich im Wesentlichen auf das Jezidentum, dem sie unbestrittener Weise angehören und daher aufgrund des Siedlungsgebietes der Jeziden keinen Rückschluss auf eine Herkunft aus Syrien zulassen. So leben auch die Jeziden Armeniens überwiegend unter den von den bP beschriebenen Bedingungen und bestreiten zu einem Großteil ihren Lebensunterhalt aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Auch sonst deuten die Auskünfte der bP über die Herkunftsregion darauf hin, dass sie sich diese zur Begründung ihres Antrages aneigneten oder sie diese allenfalls während eines Aufenthaltes in der Region (möglichweise im Rahmen eines Verwandtenbesuches) erwarben.
Auch erscheint es insbesondere in Bezug auf die bP1 nicht nachvollziehbar, dass sie nicht einmal über einfachsten Kenntnisse der arabischen Sprache (Amtssprache in Syrien!) verfügt. Wenn sie hier angibt, ihr Vater hätte den Kontakt zur „Außenwelt“ etwa am Markt gepflegt, wogegen sich bP1 nur im Dorf und auf dem Weidegründen befunden hätte, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil sie -dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung folgend- die bP1 sichtlich beruflich als Nachfolger des Vaters vorgesehen gewesen wäre und so davon auszugehen ist, dass aufgrund ihres Alters ihr Vater bereits begonnen hätte, sie auf diese Rolle –etwa durch die Mitnahme auf den Markt, etc.- vorzubereiten, wodurch sie Kenntnisse erlangt hätte, welche über die Wahrnehmung der Weidegründe hinausgegangen wären.
Letztlich geht auch der Einwand, die bP wären Analphabeten ins Leere, weil aus dem Umstand, dass sie des Lesens und Schreibens nicht mächtig sind, nicht abgeleitet werden kann, dass bei ihnen an einer verminderten kognitiven Fähigkeit, bzw. an einer verminderten Gabe, das Lebensumfeld zu beobachten und über diese Beobachtungen zu berichten abgeleitet werden kann.
Die Einschätzung der Sprach- und Herkunftsanalysen, wonach die bP mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen, steht auch mit der allgemeinen Berichtslage im Einklang, woraus sich ergibt, dass in Armenien ca. 40.000 Kurden leben, welche Kurmandschi sprechen und eine nicht unerhebliche Zahl jener Kurden, welche in Armenien leb(t)en, das Land in den letzten Jahren verließen. Und ist vor dem Hintergrund der angenommenen Abstammung der bP aus Armenien und dem behaupteten Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, dass bP1 und bP2 jedenfalls die armenische Staatsbürgerschaft seit der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens und bP3 und bP4 jedenfalls seit ihrer Geburt aufgrund der Abstammung von Eltern mit armenischer Staatsbürgerschaft besitzen.
Im Lichte der oa. Ausführungen schließt sich das ho. Gericht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Ausführungen der bB im Rahmen einer Gesamtschau bei Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel an und geht ebenfalls davon aus, dass die bP armenische Staatsbürger sind.
II.2.7. Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 abermals Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.römisch zwei.2.7. Am 05.04.2018 stellten die BF1 bis BF5 abermals Anträge auf internationalen Schutz. Von den erwachsenen BF wurde zu den Gründen befragt ausgeführt, dass bei der Ersteinvernahme irrtümlich protokolliert wurde, dass die Familie und sie aus Armenien stammen, aber sie stammen aus Syrien. Weiter gab der BF1 bekannt „Wir sind Kurden und Jesiden. Wir werden sowohl als Kurden, als auch als Jesiden überall verfolgt und ermordet. Der Krieg ist immer noch nicht beendet und die Radikalen herrschen überall. Heute herrscht ein totales Chaos durch die türkische Armee in unseren Regionen. Dadurch werden wir auch von den Türken verfolgt. Es gibt in unserem Heimatland und in der Türkei keinen Frieden für uns da wir dort verfolgt werden. Auch in den umliegenden Ländern werden wir als Kurden verfolgt. Nur in Österreich sind meine Familie und ich sicher. Als Jesiden werden wir von den anderen Volksgruppen wie beispielsweise den Arabern, den Sunniten und Schiiten zum Tode verurteilt. Wir sind ein verhasstes Volk“. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wiederholten die BF1 und BF2 ihr Vorbringen, insbesondere auch zur Ermordung des Cousins. Für die drei minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. In Vorlage wurde weiters eine Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im Bundesministerium für Justiz vom 02.02.2018 hinsichtlich der BF1 und BF2, aus welchen hervorgeht, dass diese die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden.
Die Anträge der BF wurden vom BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach Erhebung der Beschwerde führte das BVwG am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden dabei zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. XXXX , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt, welcher in weiterer Folge beauftragt wurde, unter Zugrundelegung der bereits vorhandenen Sprachgutachten ein weiteres Gutachten zu erstellen. Die Anträge der BF wurden vom BFA abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach Erhebung der Beschwerde führte das BVwG am 04.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 persönlich teilnahmen. Die BF wurden dabei zur Identität und den Lebensumständen befragt. Der die letzte Sprachanalyse verfassende Sprachwissenschaftler wurde als Zeuge einvernommen. Es wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgrund der vorliegenden, widersprüchlichen Gutachten beantragt. Als geeigneter Gutachter wurde Dr. römisch 40 , Institut für Kurdologie, Universität Wien genannt, welcher in weiterer Folge beauftragt wurde, unter Zugrundelegung der bereits vorhandenen Sprachgutachten ein weiteres Gutachten zu erstellen.
Aus dem Gutachten des Dr. XXXX vom 17.08.2020 geht – neben den diversen Qualifizierungen des Professors - nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien. Aus dem Gutachten des Dr. römisch 40 vom 17.08.2020 geht – neben den diversen Qualifizierungen des Professors - nach entsprechender Würdigung der vorangegangen Sprachanalysen samt CD Aufnahmen hervor, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Konkret wird ausgeführt: Ungeachtet der ungewöhnlichen sprachlichen Vielfalt in der Region des ehemaligen Osmanischen Reiches kann ich als fundierter Kenner Armeniens, wie auch Syriens zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass BFs Heimat nicht Armenien ist, sondern Syrien.
Vom BVwG wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Ausgeführt wurde begründend, dass sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt der Bescheid als grob mangelhaft darstellt, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der BF letztlich nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich letztlich nicht entsprechend mit der mit Beschwerde vorgelegten Sprachanalyse auseinandergesetzt hat, sondern sich auf bloße Wertung der vorhandenen Sprachanalysen und Unzulänglichkeiten im Vorbringen beschränkte. Die durch das Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Sprachanalyse gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit wurde insofern an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurden von der bB die von ihr eingeholten Sprachanalysen auch nicht entsprechend mit den bP erörtert, da ansonsten in der Beschwerde nicht Ausführungen dazu erfolgt wären, dass die bB fälschlicher Weise von nunmehr drei und nicht von 2 Analysen ausging. Offensichtlich wurden die Analysen von Sprakab hinsichtlich einer Zuordnung der bP zu Armenien den bP nicht zur Kenntnis gebracht und ergibt sich dies auch aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der bP 1 ergab sich durch eine neuerliche Sprachanalyse unter Berücksichtigung aller bisherigen Analysen nunmehr, dass diese aus Syrien stamme, womit jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, welche Staatsangehörigkeit bei den anderen bP vorliegt, welche noch zu ermitteln ist oder ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage reicht nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP syrische Staatsangehörige sind und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP etwa aufgrund einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP 2 die armenische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hätten.
II.2.8. Im Rahmen von am 21.12.2021 durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA hielten die BF1 und BF2 schließlich abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und sei der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen. Die Anträge der BF wurden mit den gegenständlichen Bescheiden abermals abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Vom BFA konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Die BF haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet. Nicht festgestellt werden konnte, dass den BF in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.römisch zwei.2.8. Im Rahmen von am 21.12.2021 durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA hielten die BF1 und BF2 schließlich abermals daran fest, aus Syrien zu stammen und sei der Vorfall mit dem Cousin des BF1 fluchtkausal gewesen. Die Anträge der BF wurden mit den gegenständlichen Bescheiden abermals abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Vom BFA konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, wie behauptet, Staatsangehörige von Syrien sind, somit wurde der Fluchtgrund bezogen auf den in Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse festgestellten Herkunftsstaat Armenien festgestellt. Die BF haben diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung Ihrer Person behauptet. Nicht festgestellt werden konnte, dass den BF in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher inhaltlich ausgeführt wurde, dass die BF aus Syrien stammen und aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflüchtet wären. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es keine weiteren Ermittlungsschritte angestellt hat, um die Staatsbürgerschaft der BF zu klären. Bei korrekter Würdigung der Lage- nämlich jener, dass es sich bei den BF um Syrer handelt- hätte ihnen ein Schutzstatus zugesprochen werden müssen. Die Länderfeststellungen wären unvollständig gewesen und wurde auch die Lage der Frauen und Kinder nicht ausreichend berücksichtigt. Auch die eingeholten Sprachgutachten, die das Vorbringen der BF bestätigen würden, wurden nur unzureichend berücksichtigt und wird vom BFA lediglich auf das Gutachten von 2015 und auf das erste Asylverfahren der BF verwiesen, obwohl durch den Beschluss des BVwG vom 12.01.22 der belangten Behörde weitere Ermittlungsschritte aufgetragen wurden. Auch hätte sich das BFA nur unzureichend mit der Situation von Jesiden im angeblichen Herkunftsstaat Armenien beschäftigt. Verwiesen wurde noch auf die mittlerweile erfolgte Verwurzelung und Integration der BF im Bundesgebiet und dass eine Abschiebung nach Armenien das Kindeswohl gefährden würde.
Am 20.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF samt ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch Kurmanji durchgeführt. Hinsichtlich des Fluchtgrundes führten sie übereinstimmend aus, dass sie wegen des Krieges geflüchtet sind und in Österreich Sicherheit gefunden haben. Auch sind die Kinder hier geboren.
II.2.9. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass nicht festgestellt werden konnte, in welchem der genannten Staaten sich die BF tatsächlich aufhielten, welche Staatsbürgerschaft(en) sie erwarten bzw. in welchem Staat sie sich zuletzt gewöhnlich aufhielten.römisch zwei.2.9. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass nicht festgestellt werden konnte, in welchem der genannten Staaten sich die BF tatsächlich aufhielten, welche Staatsbürgerschaft(en) sie erwarten bzw. in welchem Staat sie sich zuletzt gewöhnlich aufhielten.
So ergibt sich anhand des ersten Gutachtens des Institutes SPRAKAB hinsichtlich des BF1 und der BF2, dass das Herkunftsland der BF nicht Syrien ist. In sämtlichen Bereichen wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund nicht dem in Syrien üblichen Kurmanji entspricht und somit die Annahme, dass die BF nicht aus Syrien stammen, bestätigt. Im Rahmen eines zweiten Gutachtens des Institutes SPRAKAB wurde ausgeführt, dass die jeweils von unterschiedlichen Analytikern bearbeiteten Auswertungen ergaben, dass die BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. In sämtlichen überprüften Punkten (ua. sprachlich, phonologisch, grammatikalisch) befanden beide Analytiker, dass der BF1 und die BF2 aus Armenien stammen. Somit wurde der Zweifel an der behaupteten Herkunft durch die Einschätzung der Analytiker nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft untermauert. Zudem ergaben die Analysen betreffend der BF2 exakt dieselben Auswertungen wie die des BF1.
Soweit von der rechtsfreundlichen Vertretung die Objektivität bzw. die Qualifikation der Sprachgutachters in Frage gestellt wurde, ist auszuführen, dass die eingeholten Sprachgutachten jeweils Ausführungen zur Phonologie und Prosodie, Morphologie und Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita enthält. Sie enthalten auch eine Kenntniskontrolle zum angegebenen Herkunftsgebiet und am Ende finden sich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen. Die gegenständlichen Gutachten sind zudem widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar. Das beauftragte Sprachinstitut kam jedenfalls in seiner Analyse, bei welcher Ihr landeskundlich kultureller Wissenstand und die von Ihnen verwendete Sprache bzw. der Dialekt analysiert wurden, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem eine Stellungnahme von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor vorgelegt, welcher starke Zweifel an den Sprachanalysen zu Ausdruck brachte. In einer vom BVwG beauftragten Sprachanalyse beim Institut LINQUA wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen der neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurde eine privat beauftragte Sprachanalyse von Mag. Dr. XXXX (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im BMJ) vom 02.02.2018 in Vorlage gebracht, aus welchen hervorgeht, dass die BF1 und BF2 die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. Anhand eines weiteren und letzten Gutachtens des Dr. XXXX vom Institut für Kurdologie der Universität Wien vom 17.08.2020, welcher die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD-Aufnehmen würdigte, wurde bekanntgegeben, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Während also hinsichtlich des BF1 die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser aus Syrien stammt, schlägt die Wahrscheinlichkeit bei der BF2 dahingehend aus, dass diese aus Armenien stammt. Soweit von der rechtsfreundlichen Vertretung die Objektivität bzw. die Qualifikation der Sprachgutachters in Frage gestellt wurde, ist auszuführen, dass die eingeholten Sprachgutachten jeweils Ausführungen zur Phonologie und Prosodie, Morphologie und Syntax und zu lexikalischen Aspekten unter Berücksichtigung der Wortwahl, von Lehnwörtern und Komposita enthält. Sie enthalten auch eine Kenntniskontrolle zum angegebenen Herkunftsgebiet und am Ende finden sich Angaben zu den die Sprachanalyse zusammenstellenden Sachverständigen. Die gegenständlichen Gutachten sind zudem widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar. Das beauftragte Sprachinstitut kam jedenfalls in seiner Analyse, bei welcher Ihr landeskundlich kultureller Wissenstand und die von Ihnen verwendete Sprache bzw. der Dialekt analysiert wurden, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem eine Stellungnahme von einem an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Lehrstuhl für Allgemeine Sprachwissenschaft tätigen Professor vorgelegt, welcher starke Zweifel an den Sprachanalysen zu Ausdruck brachte. In einer vom BVwG beauftragten Sprachanalyse beim Institut LINQUA wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Im Rahmen der neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurde eine privat beauftragte Sprachanalyse von Mag. Dr. römisch 40 (Sprachwissenschaftler und Amtsdolmetscher bei der Justizbetreuungsagentur im BMJ) vom 02.02.2018 in Vorlage gebracht, aus welchen hervorgeht, dass die BF1 und BF2 die Kurmandschi Varietät der Yezidi Kurden aus Syrien sprechen würden. Anhand eines weiteren und letzten Gutachtens des Dr. römisch 40 vom Institut für Kurdologie der Universität Wien vom 17.08.2020, welcher die vorangegangenen Sprachanalysen samt CD-Aufnehmen würdigte, wurde bekanntgegeben, dass der BF1 nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammt. Während also hinsichtlich des BF1 die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser aus Syrien stammt, schlägt die Wahrscheinlichkeit bei der BF2 dahingehend aus, dass diese aus Armenien stammt.
Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass im ersten Gutachten des Institutes SPRAKAB hinsichtlich beider BF ausgeführt wurde, dass das Herkunftsland nicht Syrien ist. Im zweiten Gutachten wurde festgestellt, dass beide BF mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen. Im dritten Gutachten des Institutes LINQUA wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Von Dr. XXXX wurde abschließend in seinem Gutachten hinsichtlich des BF1 ausgeführt, dass dieser aus Syrien stammt. Die BF2 wurde nicht mehr begutachtet. Aufgrund der mannigfaltigen und sich widersprechenden Ergebnisse und Gutachten, kann jedoch weder hinsichtlich des BF1, noch der BF2 ein Herkunftsstaat mit Sicherheit festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass keine Staatsbürgerschaft bei den BF1 und BF2 und folgerichtig bei deren Kindern, den minderjährigen BF3 bis BF6 in Erfahrung gebracht werden konnte. Festzuhalten bleibt noch, dass in den privat beigebrachten Gutachten gleichlautend ausgeführt wurde, dass die BF aus Syrien stammen. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass im ersten Gutachten des Institutes SPRAKAB hinsichtlich beider BF ausgeführt wurde, dass das Herkunftsland nicht Syrien ist. Im zweiten Gutachten wurde festgestellt, dass beide BF mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen. Im dritten Gutachten des Institutes LINQUA wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 wahrscheinlich aus Syrien, die BF2 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt. Von Dr. römisch 40 wurde abschließend in seinem Gutachten hinsichtlich des BF1 ausgeführt, dass dieser aus Syrien stammt. Die BF2 wurde nicht mehr begutachtet. Aufgrund der mannigfaltigen und sich widersprechenden Ergebnisse und Gutachten, kann jedoch weder hinsichtlich des BF1, noch der BF2 ein Herkunftsstaat mit Sicherheit festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass keine Staatsbürgerschaft bei den BF1 und BF2 und folgerichtig bei deren Kindern, den minderjährigen BF3 bis BF6 in Erfahrung gebracht werden konnte. Festzuhalten bleibt noch, dass in den privat beigebrachten Gutachten gleichlautend ausgeführt wurde, dass die BF aus Syrien stammen.
Das BVwG geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei den Sprach- und Herkunftsanalysen um kein Gutachten im engeren Sinne handelt. Vielmehr geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich um ein "sonstiges" Beweismittel handelt, welches aufgrund des hier geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung seine Berücksichtigung findet. Auch geht das ho. Gericht davon aus, dass die Sprach- und Herkunftsanalysen im gegenständlichen Fall nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen können, um eine Verortung der BF festzustellen.
Auch aus dem Vorbringen der BF konnte die Frage, ob und welche Staatsbürgerschaft sie besitzen, nicht geklärt werden. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die durchgeführten Sprachanalysen und Gutachten teils eine Herkunft aus Armenien, teils eine Herkunft aus Syrien indizieren, wie bereits erörtert wurde, aber letztlich weder die armenische, noch die syrische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden konnte.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich auch aus den durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalysen durch die Institute SKRAPAB und LINQUA, dem Gutachten des Dr. XXXX , den Ausführungen der BF und dem privat beauftragten Gutachten, kein eindeutiges Ergebnis zur Feststellung des Herkunftsstaates der BF ableiten lässt. Darüber hinaus konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb sich die BF nicht um den Erwerb einer Staatsangehörigkeit entsprechend den Normen der Nachfolgestaaten gekümmert hätten bzw. die BF auch nichts glaubhaft vorbrachten, was in diese Richtung deuten würde. Vielmehr lassen die teils widersprüchlichen und vagen Aussagen darauf schließen, dass die BF zumindest Teile ihrer wahren Identität und Lebensumstände vor dem Bundesamt und vor dem BVwG zu verschleiern versuchten. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich auch aus den durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalysen durch die Institute SKRAPAB und LINQUA, dem Gutachten des Dr. römisch 40 , den Ausführungen der BF und dem privat beauftragten Gutachten, kein eindeutiges Ergebnis zur Feststellung des Herkunftsstaates der BF ableiten lässt. Darüber hinaus konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb sich die BF nicht um den Erwerb einer Staatsangehörigkeit entsprechend den Normen der Nachfolgestaaten gekümmert hätten bzw. die BF auch nichts glaubhaft vorbrachten, was in diese Richtung deuten würde. Vielmehr lassen die teils widersprüchlichen und vagen Aussagen darauf schließen, dass die BF zumindest Teile ihrer wahren Identität und Lebensumstände vor dem Bundesamt und vor dem BVwG zu verschleiern versuchten.
Das ho. Gericht schöpfte sämtliche, ihm zumutbaren Recherchemöglichkeiten, welche ihm in Bezug auf Asylwerber zur Verfügung stehen, aus und wäre zur weitergehenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf die Mitwirkung der BF angewiesen gewesen. Dieser Mitwirkung kamen die BF nicht nach. Da mangels Mitwirkung der BF auch die behördlichen Ermittlungen und richterlichen Recherchen nicht auf eine bestimmte Staatsbürgerschaft schließen ließen, konnte die wahre Staatsangehörigkeit der BF nicht festgestellt werden und musste somit ungeklärt bleiben.
Im Lichte der oa. Ausführungen darf wiederholt werden, dass anhand der teils widersprüchlichen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der BF zu wesentlichen Aspekten ihres Aufenthaltsorts und den dortigen Lebensumständen keine abschließende Feststellung zum Herkunftsstaat der BF, respektive dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt getroffen werden konnte. Sehr wohl war allerdings für das ho. Gericht erkennbar, dass die BF aufgrund ihrer uneinheitlichen und äußerst dürftigen Angaben, ihre wahre Identität zu verschleiern versuchen. Diese Sichtweise ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die BF keinerlei glaubhafter Anstrengungen unternommen haben, zu Beweismittel zu gelangen. Beispielsweise durch das Aufsuchen der jeweiligen Vertretungsbehörden der behaupteten Herkunftsstaaten, durch die Kontaktaufnahme mit Nachbarn/ Freunden oder den Verwandten, welche die Angaben der BF untermauern könnten. Dass den BF die Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmitteln bekannt ist, zeigt sich daraus, dass sie zu sonstigen Beweisthemen, wie zur Integration und ihres Gesundheitszustandes durchaus Beweismittel vorlegten.
II.2.10. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".römisch zwei.2.10. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des BVwG ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt teilweise entgegenzutreten. Das BVwG verkennt zwar nicht, dass das Bundesamt anhand der Aussagen der BF die behauptete Staatsangehörigkeit, den Herkunftsstaat und die angeführten Aufenthaltsorte anzweifelte und dahingehend eine Sprachanalyse in Auftrag gab. Nichtdestotrotz konnte alleine auf Basis der Sprachanalyse - sowie durch die Feststellung, dass die BF armenische Staatsbürger seien und sich deren behaupteter Ausreisegrund als nicht asylrelevant darstellen würde, somit eine genauere Betrachtung unterbleiben könne,- nicht das Auslangen gefunden werden.
II.2.11. Ergänzend wird zum vorgetragenen Ausreisegrund angemerkt, dass diesem in Ermangelung einheitlicher, detaillierter und nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss, wie bereits ausführlich erörtert wurde. Zudem kann die von den BF behauptete Herkunft Syrien nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weswegen das Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben der BF zeigt sich für das ho. Gericht augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens - STELLER, M. & KÖHNKEN, G. (1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vgl. auch vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) - nicht bzw. überwiegend nicht enthalten waren und sich viel mehr für das ho. Gericht der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes bzw. aufgeblähtes Vorbringen um sich den beantragten Aufenthaltsstatus zu erschleichen. römisch zwei.2.11. Ergänzend wird zum vorgetragenen Ausreisegrund angemerkt, dass diesem in Ermangelung einheitlicher, detaillierter und nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss, wie bereits ausführlich erörtert wurde. Zudem kann die von den BF behauptete Herkunft Syrien nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weswegen das Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben der BF zeigt sich für das ho. Gericht augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens - STELLER, M. & KÖHNKEN, G. (1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vergleiche auch vergleiche etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) - nicht bzw. überwiegend nicht enthalten waren und sich viel mehr für das ho. Gericht der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes bzw. aufgeblähtes Vorbringen um sich den beantragten Aufenthaltsstatus zu erschleichen.
Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Insofern ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Insofern ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die BF ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkamen. Sie behaupteten sichtlich einen nicht den Tatsachen entsprechenden und verschleierten sichtlich den wahren maßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf ihren Herkunftsstaat und waren sichtlich nicht bereit hierzu konkrete und schlüssige Angaben zu machen und Bescheinigungsmittel vorzulegen. Im Wesentlichen beschränkten sie sich darauf, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt substanzlos zu behaupten und zu steigern bzw. behördliche Feststellungen zu bestreiten. Nationale Dokumente zum vorgetragenen Vorbringen wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt und wurde dies sichtlich nicht einmal versucht.
Gerade im gegenständlichen Fall waren sowohl das BVwG als auch das Bundesamt über weite Strecken auf die Angaben der BF angewiesen, weshalb die Obliegenheit zur Mitwirkung besonders stark in den Vordergrund trat. Die BF kamen durch ihr bereits beschriebenen Verhalten ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung jedoch nicht nach und müssen daher jene Bescheinigungsmittel, von denen das ho. Gericht bzw. das Bundesamt nur durch entsprechende Mitwirkungshandlungen Kenntnis erlangen könnten, wozu auch die Kenntnis über den tatsächlichen Herkunftsstaat der BF gehört, als nicht parat bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die BF bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheini-gungsmittel" zu beschränken haben (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.Gerade im gegenständlichen Fall waren sowohl das BVwG als auch das Bundesamt über weite Strecken auf die Angaben der BF angewiesen, weshalb die Obliegenheit zur Mitwirkung besonders stark in den Vordergrund trat. Die BF kamen durch ihr bereits beschriebenen Verhalten ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung jedoch nicht nach und müssen daher jene Bescheinigungsmittel, von denen das ho. Gericht bzw. das Bundesamt nur durch entsprechende Mitwirkungshandlungen Kenntnis erlangen könnten, wozu auch die Kenntnis über den tatsächlichen Herkunftsstaat der BF gehört, als nicht parat bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die BF bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheini-gungsmittel" zu beschränken haben (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht feststellbar, wann bzw. in welchem der genannten Staaten sich die BF tatsächlich aufhielten, welche Staatsbürgerschaft(en) sie erwarten bzw. in welchem Staat sie sich zuletzt gewöhnlich aufhielten.
II.2.12. Zu den eingeholten Sprachgutachten an sich ist festzuhalten: wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 99/17/0372 (vgl. auch VwGH vom 13.09.2004, Zl 2002/17/0141), ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. römisch zwei.2.12. Zu den eingeholten Sprachgutachten an sich ist festzuhalten: wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 99/17/0372 vergleiche auch VwGH vom 13.09.2004, Zl 2002/17/0141), ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
In der Begründung muss angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat (vgl. VwGH vom 26.05.1997, Zl. 96/17/0459). Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss im einzelnen Stellung genommen werden und schlüssig dargelegt werden, warum der Beweiswert eines Beweismittels höher einzuschätzen war als der des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen werden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hierbei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Im Zuge der Beweiswürdigung, also bei der Frage, ob einem konkreten Beweismittel - entgegen anderen Beweisergebnissen - Beweiswert zukommt oder nicht, kann auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden. In der Begründung muss angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat vergleiche VwGH vom 26.05.1997, Zl. 96/17/0459). Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss im einzelnen Stellung genommen werden und schlüssig dargelegt werden, warum der Beweiswert eines Beweismittels höher einzuschätzen war als der des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen werden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hierbei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Im Zuge der Beweiswürdigung, also bei der Frage, ob einem konkreten Beweismittel - entgegen anderen Beweisergebnissen - Beweiswert zukommt oder nicht, kann auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden.
Das Sprachgutachten unterliegt daher der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH vom 19.12.1996, 93/06/0229).
Wie bereits eingehend begründet wurde, konnte gegenständlich jedoch auch aufgrund der Sprachgutachten der Herkunftsstaat nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
II.2.13. Hinsichtlich der vorgebrachten Krankheitsbilder der BF2 sind folgende Überlegungen maßgeblich: diese gab bekannt, wegen psychischer Probleme einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie zu besuchen. Dabei handelt es sich um keine lebensbedrohende Erkrankung. Zum anderen muss festgehalten werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.römisch zwei.2.13. Hinsichtlich der vorgebrachten Krankheitsbilder der BF2 sind folgende Überlegungen maßgeblich: diese gab bekannt, wegen psychischer Probleme einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie zu besuchen. Dabei handelt es sich um keine lebensbedrohende Erkrankung. Zum anderen muss festgehalten werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.2. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:römisch zwei.3.2. Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Der BF1 ist der Ehegatte der BF2 und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Der BF1 ist der Ehegatte der BF2 und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2.
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Voraussetzung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ist die Feststellung des Umstandes, dass sich in Bezug auf den Herkunftsstaat des Antragstellers relevante Verfolgungshandlungen abspielten, weshalb vorerst die Frage nach dem Herkunftsstaat zu klären ist.
Der Asylprüfung ist der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062-0064; vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311, VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089).Der Asylprüfung ist der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0062-0064; vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311, VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089).
Fallbezogen bedeutet dies, dass zuerst zu eruieren ist, ob im gegenständlichen Fall ein Staat feststellbar ist, wessen Staatsbürgerschaft die BF besitzen, was jedoch nicht möglich war. Die Feststellung einer konkreten Staatsbürgerschaft im Sinne der innerstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen eines bestimmten völkerrechtlich anerkannten Staates konnte daher nicht durchgeführt werden.
Ein Staat, zu welchem die BF subsidiär im Falle der – im gegenständlichen Fall nicht feststellbaren- Staatenlosigkeit eine der oa. Anforderungen entsprechende Bindung haben, konnte auch bei hypothetischer Annahme der Staatenlosigkeit im Lichte des Ergebnisses der Beweiswürdigung ebenfalls nicht festgestellt werden, was letztlich bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit der BF nicht festgestellt werden konnte.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Auch auf Grund des sonstigen Ermittlungsergebnisses und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Auch auf Grund des sonstigen Ermittlungsergebnisses und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle persönliche Verfolgungsgefahr aus einer in der GFK angeführten Fluchtgründe, mithin aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, nicht gegeben.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die hier nicht mögliche Feststellbarkeit des Herkunftsstaates nicht auf einem von den BF unverschuldeten und nicht beeinflussbaren Umstand basiert (etwa deren Postulationsfähigkeit oder deren tatsächliche Unkenntnisse über diesen Umstand), sondern darauf, dass dieser aufgrund mangelnder Mitwirkung der BF und vager bzw. falscher Angaben ihrerseits nicht festgestellt werden konnte, weshalb den BF aus den Umstand der nicht möglichen Feststellbarkeit des Herkunftsstaates jedenfalls kein Rechtsvorteil erwachsen kann, sondern auszuführen ist, dass sie keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machte, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre.Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die hier nicht mögliche Feststellbarkeit des Herkunftsstaates nicht auf einem von den BF unverschuldeten und nicht beeinflussbaren Umstand basiert (etwa deren Postulationsfähigkeit oder deren tatsächliche Unkenntnisse über diesen Umstand), sondern darauf, dass dieser aufgrund mangelnder Mitwirkung der BF und vager bzw. falscher Angaben ihrerseits nicht festgestellt werden konnte, weshalb den BF aus den Umstand der nicht möglichen Feststellbarkeit des Herkunftsstaates jedenfalls kein Rechtsvorteil erwachsen kann, sondern auszuführen ist, dass sie keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machte, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Wie bereits ausgeführt wurde, war im gegenständlichen Fall der Herkunftsstaat der BF nicht feststellbar. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit den Herkunftsstaat der BF festzustellen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war, weil der Herkunftsstaat der BF iSd § 8 Abs. 6 AsylG nicht festgestellt werden konnte. Wie bereits ausgeführt wurde, war im gegenständlichen Fall der Herkunftsstaat der BF nicht feststellbar. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit den Herkunftsstaat der BF festzustellen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war, weil der Herkunftsstaat der BF iSd Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht festgestellt werden konnte.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP an keiner Erkrankung leiden, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Verwiesen wird dabei auf die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bP an keiner Erkrankung leiden, welche die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würde (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Verwiesen wird dabei auf die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegeben sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts belegt werden.
II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie Erteilung eines Aufenthaltstitelsrömisch zwei.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. (2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt. (4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. (6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt. (7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. (10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren. (12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn (13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide wurde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.3.4.2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde als unbegründet abgewiesen.
II.3.4.3. Es liegen keine Umstände vor, dass den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. römisch zwei.3.4.3. Es liegen keine Umstände vor, dass den BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Es erwies sich der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Asylantragstellung als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor. Die BF waren auch weder Opfer noch Zeuge im Zusammenhang mit Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitution oder dergleichen. Es erwies sich der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Asylantragstellung als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG vor. Die BF waren auch weder Opfer noch Zeuge im Zusammenhang mit Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitution oder dergleichen.
II.3.4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.römisch zwei.3.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.5. Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich die BF1 bis BF3 seit 14.09.2014, die BF4 bis BF6 seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Bei den BF handelt es sich um eine Familie mit vier unmündig minderjährigen Kindern. Sie sind außerhalb der Familie für niemanden sorgepflichtig. Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. XXXX und XXXX als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof XXXX in XXXX wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die erwachsenen BF sprechen jedoch viel besser Deutsch, als dies die vorgelegten Zertifikate darstellen, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Die BF verfügen in Österreich über einen großen Freundeskreis und pflegen zahlreiche soziale Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern. römisch zwei.3.4.5. Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich die BF1 bis BF3 seit 14.09.2014, die BF4 bis BF6 seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Bei den BF handelt es sich um eine Familie mit vier unmündig minderjährigen Kindern. Sie sind außerhalb der Familie für niemanden sorgepflichtig. Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. römisch 40 und römisch 40 als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof römisch 40 in römisch 40 wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Die erwachsenen BF sprechen jedoch viel besser Deutsch, als dies die vorgelegten Zertifikate darstellen, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Die BF verfügen in Österreich über einen großen Freundeskreis und pflegen zahlreiche soziale Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.
II.3.4.6. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.6. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
II.3.4.7. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der zu berücksichtigenden Kriterien Folgendes:römisch zwei.3.4.7. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der zu berücksichtigenden Kriterien Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die BF1 bis BF3 ist sind seit der Asylantragstellung im September 2014 in Österreich, die BF3 bis BF6 seit ihrer Geburt. Die BF1 bis BF3 reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte den Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Zur Gewichtung der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, wie auch in anderen Erkenntnissen auch, wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136, und vom 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256, jeweils mwN; zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, mwN).Zur Gewichtung der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, wie auch in anderen Erkenntnissen auch, wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/22/0136, und vom 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256, jeweils mwN; zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 vergleiche ferner das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, mwN).
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die BF verfügen über die bereits beschriebenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte.
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die BF begründeten das Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF im Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
- Grad der Integration
Bei den BF handelt es sich um eine Familie mit vier unmündig minderjährigen Kindern. Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. Wolfgang XXXX und Heidrun XXXX als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof KROPF in Preding wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Dazu muss angeführt werden, dass in der mündlichen Verhandlung bei den erwachsenen BF, speziell beim BF1, festgestellt werden konnte, dass sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen, auch wenn nur Zertifikate A1 und A2 vorgelegt wurden. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Bei den BF handelt es sich um eine Familie mit vier unmündig minderjährigen Kindern. Die BF bezogen bis 19.01.2022 Grundversorgung. Der BF1 war von 20.01.2022 bis 31.12.2022 und ist seit 08.02.2023 bei Dr. Wolfgang römisch 40 und Heidrun römisch 40 als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt. Daneben ist er noch als selbständiger Vielhalter tätig. Vom Schlachthof KROPF in Preding wurde eine schriftliche Arbeitszusage übermittelt. Die erwachsenen BF besuchten Deutschkurse und wurden vom BF1 ein A2 Zertifikat und von der BF2 ein A1 Zertifikat in Vorlage gebracht. Dazu muss angeführt werden, dass in der mündlichen Verhandlung bei den erwachsenen BF, speziell beim BF1, festgestellt werden konnte, dass sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen, auch wenn nur Zertifikate A1 und A2 vorgelegt wurden. Die BF pflegen Kontakte zu österreichischen Familien. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht absolviert. Der BF1 spielt Fußball und boxt. Die BF2 befindet sich in Karenz, die BF3 und BF4 besuchen die Volksschule Leibnitz, BF5 den Kindergarten. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind, außerhalb der Familie, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Mangels Feststellbarkeit des Herkunftsstaates können hierzu keine detaillierten Ausführungen getroffen werden. Allgemein ist jedoch hypothetisch davon auszugehen, dass die erwachsenen BF den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat verbrachten und zudem außerhalb Österreichs in einem anderen Staat geboren sowie kulturell und sprachlich sozialisiert wurden.
- strafrechtliche Unbescholtenheit Mangels Feststellbarkeit des Herkunftsstaates können hierzu keine detaillierten Ausführungen getroffen werden. Allgemein ist jedoch hypothetisch davon auszugehen, dass die erwachsenen BF den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat verbrachten und zudem außerhalb Österreichs in einem anderen Staat geboren sowie kulturell und sprachlich sozialisiert wurden., - strafrechtliche Unbescholtenheit
Der BF1 wurde wegen §§ 27 Abs. 1, Z 1, 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs 4 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Weiters wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,- (€ 400,-), im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die BF2 bis BF6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, bzw. strafunmündig. Der BF1 wurde wegen Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 2 und 8, Fall, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Weiters wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,- (€ 400,-), im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die BF2 bis BF6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, bzw. strafunmündig.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die BF1 bis BF3 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur (vgl. U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint. In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur vergleiche U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass die BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall die weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Im gegenständlichen Fall liegt kein Organisationsverschulden an der langen Verfahrensdauer vor.
- Kindeswohl
Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).Im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist das Kindeswohl zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann nicht, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in § 138 ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kommt im Rahmen der im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung den Kriterien des in Paragraph 138, ABGB definierten Kindeswohles lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabes“ zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit gegenläufigen Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohles im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 202/20/0358 bis 0361-7; VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170 mwN). Somit stellt das Kindeswohl im Kontext der Prüfungsschritte der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium.
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass sämtliche BF im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind und gehören die sozioökonomischen Lebensverhältnisse der BF1 und BF2 zum von den BF3 bis BF6 hinzunehmenden Lebensrisiko, weshalb aus dem Umstand der Beendigung des Aufenthaltes per so noch kein relevanter Eingriff in das Kindeswohl ableitbar ist.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch aus der Sicht des Kindeswohles zulässig sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den BF gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.II.3.5.8. Abschließende Erwägungen
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100 sowie vom 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249, mwN.) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VwGH vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100 sowie vom 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249, mwN.) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.
II.3.4.8. Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war demnach für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.römisch zwei.3.4.8. Im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG war demnach für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden speziellen Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände (Aufenthaltsdauer, Selbsterhaltungsfähigkeit, vielfältige soziale Vernetzung und sehr gute Deutschkenntnisse) und des Bemühens der BF um Integration in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden speziellen Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände (Aufenthaltsdauer, Selbsterhaltungsfähigkeit, vielfältige soziale Vernetzung und sehr gute Deutschkenntnisse) und des Bemühens der BF um Integration in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK in der speziellen Konstellation dieses Einzelfalles schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens knapp überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK in der speziellen Konstellation dieses Einzelfalles schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens knapp überwiegen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig ist.
II.3.4.9. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0203).römisch zwei.3.4.9. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0203).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sind im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer den BF betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sind im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer den BF betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens geboten.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes lauten:
§ 9. Paragraph 9,
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4.einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
§ 11Paragraph 11
(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
II.3.4.10. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.römisch zwei.3.4.10. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 7, Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.
Der BF1 hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Er hat sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 11 Integrationsgesetz erfüllt. Der BF1 hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Er hat sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 11, Integrationsgesetz erfüllt.
Es liegen sohin beim BF1 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz vor und ist dem BF1 somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Bezüglich der BF2 bis BF6 liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, weswegen ihnen gemäß § 55 Abs 2 AsylG2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.Es liegen sohin beim BF1 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz vor und ist dem BF1 somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Bezüglich der BF2 bis BF6 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, weswegen ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF1 Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A1 nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF1 Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A1 nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Spruchpunkte V. und VI. der gegenständlichen Bescheide werden infolgedessen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der gegenständlichen Bescheide werden infolgedessen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Mitwirkungspflicht non refoulement Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sprachanalyse StaatsangehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2268724.1.00Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023