Entscheidungsdatum
24.11.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W278 2254348-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte I., II., IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zl. 1046479902/180676858, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zl. 1046479902/180676858, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit Familienangehörigen aufgrund eines ihm erteilten Einreisetitels (Visum D) in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater in Österreich asylberechtigt sei, sodass ihm im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei. 1. Der Beschwerdeführer, ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit Familienangehörigen aufgrund eines ihm erteilten Einreisetitels (Visum D) in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater in Österreich asylberechtigt sei, sodass ihm im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei.
2. In Stattgabe dieses Antrages erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.09.2015 den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. In Stattgabe dieses Antrages erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.09.2015 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 2a, § 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127 und § 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraph 127 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 15, § 127, § 128 Abs. 1 Z 5, § 129 Abs. 1 Z 1 und § 130 Abs. 2 StGB, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 und § 126 Abs. 1 Z 7 iVm § 15 StGB sowie wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde die bedingte Entlassung und eine bedingte Strafnachsicht betreffend die Vorverurteilungen widerrufen. Aufgrund dieser Widerrufe ergab sich insgesamt eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15,, Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 130, Absatz 2, StGB, wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125 und Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde die bedingte Entlassung und eine bedingte Strafnachsicht betreffend die Vorverurteilungen widerrufen. Aufgrund dieser Widerrufe ergab sich insgesamt eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Rahmen des am 11.01.2021 eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 12.01.2022 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und vernahm am 22.02.2022 die vom Beschwerdeführer bezeichnete traditionelle Ehegattin sowie am 23.02.2022 den Vater des Beschwerdeführers als Zeugen ein.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 07.09.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsyG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 07.09.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsyG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bzw. der Enthaftung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, sodass der Aberkennungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht sei und er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Seine Abschiebung nach Syrien erweise sich jedoch aufgrund der noch vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen sowie der ihm drohenden Einberufung zum Militärdienst als unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, sodass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht sei und er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Seine Abschiebung nach Syrien erweise sich jedoch aufgrund der noch vorherrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen sowie der ihm drohenden Einberufung zum Militärdienst als unzulässig.
6. Gegen die Spruchpunkte I., II., IV., VI. und VII. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass sich das BFA nicht mit dem Kriterium der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt habe und unberücksichtigt geblieben sei, dass beim Beschwerdeführer von einer günstigen Zukunftsprognose sowie einem schützenswerten Familien- und Privatleben in Österreich auszugehen sei. 6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass sich das BFA nicht mit dem Kriterium der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt habe und unberücksichtigt geblieben sei, dass beim Beschwerdeführer von einer günstigen Zukunftsprognose sowie einem schützenswerten Familien- und Privatleben in Österreich auszugehen sei.
7. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.04.2022 mitsamt einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
9. Mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, beantwortete der EuGH die an ihn zur Vorabentscheidung gerichteten Fragen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde daraufhin von Amts wegen fortgesetzt.
10. Beim Bundesverwaltungsgericht langten Unterlagen ein, denen zu entnehmen ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt geführt wird (polizeilicher Abschlussbericht vom 20.07.2023, Strafantrag vom 26.07.2023, Verständigung über die Hauptverhandlung am 17.11.2023). Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens des zuständigen Landesgerichtes am 20.11.2023 mitgeteilt, dass die für 17.11.2023 anberaumte Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen Glauben.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Idlib geboren, wo er sieben Jahre lang eine Schule besuchte und anschließend eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker begann und als Verkäufer arbeitete. Der Beschwerdeführer verließ Syrien etwa Anfang des Jahres 2015 in die Türkei und reiste in weiterer Folge im Juni 2015 aufgrund eines ihm erteilten Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (Visum D) gemeinsam mit seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern nach Österreich ein. Seinen am 13.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass seinem – bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereisten – Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sodass ihm im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Idlib geboren, wo er sieben Jahre lang eine Schule besuchte und anschließend eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker begann und als Verkäufer arbeitete. Der Beschwerdeführer verließ Syrien etwa Anfang des Jahres 2015 in die Türkei und reiste in weiterer Folge im Juni 2015 aufgrund eines ihm erteilten Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (Visum D) gemeinsam mit seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern nach Österreich ein. Seinen am 13.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass seinem – bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereisten – Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sodass ihm im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei.
Mit Bescheid vom 07.09.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 07.09.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen vor:
1.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen – auf einer zur Tatzeit von zumindest zehn Personen frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche (U-Bahnstation) – überlassen hat und zu überlassen versucht hat. Dabei hat der Beschwerdeführer am 22.09.2017 an eine namentlich bekannte Person zwei Baggies mit 2,35 Gramm brutto Marihuana um EUR 20,- überlassen. Zudem hat er Suchtgift an unbekannte Abnehmer zu überlassen versucht, indem er an einem amts- und szenebekannten Umschlagplatz für Suchtgifte zu vier verschiedenen Tatzeiten insgesamt 19 Baggies Marihuana mit einer Gesamtmenge von 30,33 Gramm brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.
Bei der Strafbemessung wurde vom erkennenden Gericht als mildernd das umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit, der teilweise Versuch und die Sicherstellung des Suchtgifts berücksichtigt. Als erschwerend wurde die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewichtet.
1.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB und § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.1.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Hauptverhandlung vor einem Landesgericht – somit vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache – falsch ausgesagt hat, indem er behauptete, dass nicht die in diesem Verfahren als Angeklagte geführte Person die Tat begangen habe, sondern er selbst, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren namentlich bezeichneten Mittäter. Durch diese Handlung hat der Beschwerdeführer eine Person der Strafvollstreckung bzw. der Strafverfolgung absichtlich zur Gänze entzogen, indem das Gericht aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers einen Freispruch fällte, der in Rechtskraft erwuchs. Am 25.11.2017 nahm der Beschwerdeführer einer namentlich bekannten Person ein Handy im Wert von EUR 312,50 mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch dessen Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Am 12.03.2018 nötigte der Beschwerdeführer eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen des Eingangsbereiches einer Bildungseinrichtung und Betreten des Gebäudes, indem er einen faustgroßen Stein drohend in die Höhe hob und sagte, wenn sie nicht sofort gehe, werde er die Person erschlagen.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend, das teilweise Geständnis und das Alter des Beschwerdeführers hingegen als mildernd.
1.3.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.3.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer weiteren namentlichen bekannten Person fremde bewegliche Sachen (drei Headsets, ein Charger und ein Ladegerät im Wert von ca. EUR 50,-) einem Dritten durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, indem er maskiert, mit einem Nothammer die Eingangstüre zu einem Ladenlokal einschlug, den Laden durchsuchte und die Gegenstände mitnahm.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd. Das erkennende Gericht sah von einem Widerruf der mit Urteil vom XXXX 2017 und Urteil vom XXXX 2018 jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit zu der Verurteilung vom XXXX 2018 bei weiterbestehender Bewährungshilfe auf fünf Jahre.Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd. Das erkennende Gericht sah von einem Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 2017 und Urteil vom römisch 40 2018 jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit zu der Verurteilung vom römisch 40 2018 bei weiterbestehender Bewährungshilfe auf fünf Jahre.
1.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Hinblick auf die Verurteilung vom XXXX 2019, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich bekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert (Uhren im Gesamtwert von zumindest EUR 40.000,-) durch Einbruch wegzunehmen versucht hat, indem er Teile eines zuvor gesprengten Metallmistkübels als Rammbock verwendete, um die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes einzuschlagen, wobei es beim Versuch blieb, da das Panzerglas der Auslagenscheibe nicht vollständig brach. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren mit einem pyrotechnischen Sprengkörper einen Metallmistkübel im Wert von EUR 2.360,- gesprengt und einen Stromkasten, eine Orientierungstafel im Wert von EUR 5.000,- und fünf Fensterscheiben im Wert von EUR 1.000,- beschädigt und sohin einen Schaden von insgesamt mehr als EUR 5.000,- herbeigeführt. Auch hat der Beschwerdeführer einen Christbaum samt Christbaumschmuck mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und ihn anzuzünden versucht, wobei es beim Versuch blieb und er hat bis zum 29.12.2020 eine Gaspistole besessen, obwohl ihm das gemäß § 12 WaffG verboten war.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Hinblick auf die Verurteilung vom römisch 40 2019, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen namentlich bekannten Tätern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert (Uhren im Gesamtwert von zumindest EUR 40.000,-) durch Einbruch wegzunehmen versucht hat, indem er Teile eines zuvor gesprengten Metallmistkübels als Rammbock verwendete, um die Auslagenscheibe eines Juweliergeschäftes einzuschlagen, wobei es beim Versuch blieb, da das Panzerglas der Auslagenscheibe nicht vollständig brach. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren mit einem pyrotechnischen Sprengkörper einen Metallmistkübel im Wert von EUR 2.360,- gesprengt und einen Stromkasten, eine Orientierungstafel im Wert von EUR 5.000,- und fünf Fensterscheiben im Wert von EUR 1.000,- beschädigt und sohin einen Schaden von insgesamt mehr als EUR 5.000,- herbeigeführt. Auch hat der Beschwerdeführer einen Christbaum samt Christbaumschmuck mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und ihn anzuzünden versucht, wobei es beim Versuch blieb und er hat bis zum 29.12.2020 eine Gaspistole besessen, obwohl ihm das gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
Im Strafverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz der Einnahme von Alkohol und Suchtgift bei den Tathandlungen eine hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit besaß.
Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren als mildernd. Das Landesgericht führte zur Strafbemessung aus, dass trotz Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme aufgrund der Bereitschaft zu massiver Zerstörung und Eingriff in fremdes Eigentum und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal einschlägig delinquierte, eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen sei, um dem Beschwerdeführer das wiederholte Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn zum Umdenken seiner gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung zu bewegen. Zu Gute wurde dem Beschwerdeführer gehalten, dass seine Angaben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung dazu führten, den Zweit- und Drittangeklagten zu überführen.
Das Landesgericht widerrief zudem die vorangegangene bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, sodass der Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zu verbüßen hat. Dies wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer von der gegen ihn zuvor verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gänzlich unbeeindruckt gezeigt habe und die bereits zuvor erfolgten Verlängerungen der Probezeiten und die zuvor erfolgte bedingte Entlassung zu keinem Umdenken bei ihm geführt hätten.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.01.2021 in Haft und wird aus dieser voraussichtlich am 31.10.2024 entlassen werden. Bereits zuvor befand sich der Beschwerdeführer von 21.03.2018 bis 26.07.2018 und von 17.10.2019 bis 14.02.2020 in Haft.
1.4. Der Beschwerdeführer ließ sich trotz wiederholter Verurteilungen und bereits verspürtem Haftübel nicht davon abhalten, neuerlich massiv straffällig zu werden. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da anhand seines bisherigen Verhaltens zu prognostizieren ist, dass er in Zukunft neuerlich schwerwiegende Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Eigentumskriminalität, begehen wird.
1.5. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine maßgebliche Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Im Bundesgebiet leben die Angehörigen der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers (Eltern, Stiefmutter, Geschwister), mit denen der Beschwerdeführer bereits vor der Inhaftierung nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und zu denen auch aktuell kein intensiver Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer hat die deutsche Sprache erlernt. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und erlangte keine berufliche Integration. Er war von 01.09.2020 bis 08.09.2020 sowie von 12.03.2020 bis 15.06.2020 als Arbeiter beschäftigt. Während der Haft absolviert er eine Ausbildung als Bäcker. Dass er eine Therapie aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit absolviert hat, konnte nicht festgestellt werden.
1.6. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid rechtskräftig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist, zumal eine Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.6. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid rechtskräftig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist, zumal eine Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist geduldet.
1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:
NORDWEST-SYRIEN
Letzte Änderung 2023-07-11 11:40
Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023).
Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet:

Zenith 11.2.2022
Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ?uk?mat al-?inq?? as-s?r?yah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut (AA 29.3.2023).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023).
Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021).
Anmerkung: s. das Unterkapitel "Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung" des Kapitels "Politische Lage" für weitere Informationen zu den Regierungsstrukturen in Nordwestsyrien.
Konfliktverlauf im Gebiet
Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).
Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023).
Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023).
Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023).
[…]
Die folgende Karte zeigt die Vorfälle sowie die Intensität der Kampfhandlungen im Norden Syriens von Juli bis Dezember 2022:

Quelle: UNCOI 1.2023
Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen
Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022).
Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023).
Quellen: […]
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-07-17 12:15
Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als 'katastrophal' eingestuft (AA 29.3.2023). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2023). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNCOI 7.2.2023).
Regierungsgebiete
Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen (AA 29.3.2023, vgl. UNCOI 8.2.2022, UNCOI 17.8.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen (AA 29.3.2023, vergleiche UNCOI 8.2.2022, UNCOI 17.8.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).
In Deutschland wurden in den Jahren 2021 und 2022 zwei ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Syriens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bzw. Beihilfe dazu, verurteilt (HRW 12.1.2023).
Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 12.1.2023). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). [Zu den Aus- und Nebenwirkungen der breiter gefassten Sanktionen auf die syrische Wirtschaft siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft]. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020).
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). - Siehe auch Kapitel Politische Lage und zur Muslimbruderschaft siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen).
Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023).
Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes in umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 29.3.2023). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch RückkehrerInnen und Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 12.1.2023). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ('forced deportations') entvölkert (BS 29.4.2020). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien, über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022).
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023).
Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen (HRW 13.1.2022). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.3.2023).
Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR 2.221 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter 148 Kinder und 457 Frauen. Dabei führte das Amnestiedekret vom 30.4.2022 nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. 228 der im Jahr 2022 willkürlich Verhafteten waren zurückgekehrte Geflüchtete oder Binnenvertriebene. Auch wenn besonders der Militärgeheimdienst Verhaftungen vornimmt, so gehen willkürliche Verhaftungen von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023) Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 29.11.2021).
Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. (AA 29.3.20223).Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. (AA 29.3.20223).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023).
Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022).
Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023).
Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20 (2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023).
Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022)
Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).
Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023).
JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen. Laut Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023).
Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 12.1.2023, FH 9.3.2023). IStaatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 12.1.2023, FH 9.3.2023). römisch eins
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 29.3.2023). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) [Anm.: zum Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch den IS sowie der anderen Organisationen siehe Bericht].
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 (USDOS 12.4.2022) verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen (USDOS 12.4.2022, vgl. USDOS 20.3.2023).Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 (USDOS 12.4.2022) verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen (USDOS 12.4.2022, vergleiche USDOS 20.3.2023).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021) [Anm.: siehe auch Kapitel Sicherheitslage]. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalisierungszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen „Errettungs-Regierung“ aufgebaut. Auch unterhält HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Sharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten. HTS konsolidierte seine Machtposition im Nordwesten des Landes im Berichtszeitraum weiter und ging dabei teils brutal gegen Widerstand aus der Zivilgesellschaft vor, insbesondere eine weitere Einschränkung des Raums für zivilgesellschaftliches Engagement und die Verhaftung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie anderen HTS-kritischen Akteuren, wiederholt auch ohne Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen (AA 29.3.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der UNCOI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder, auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021). Die HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z. B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen (HRW 13.1.2022). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).
In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR willkürlich 162 Personen. Mit Dezember 2019 hatten die türkischen Behörden und die mit ihr verbündete SNA mindestens 63 syrische Staatsbürger verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht, um sie wegen Anklagen mit potenziell lebenslangen Haftstrafen vor Gericht zu stellen. Fünf der 63 Syrer wurde bereits im Oktober 2020 zu lebenslanger Haft verurteilt (HRW 13.1.2022). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut UN-COI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). Auch in den von der Türkei bzw. der Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen, die laut UNCOI insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden hier laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023).
[…]
Quellen: […]
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, Zentrale Melderegister, einen Sozialversicherungsdatenauszug sowie in die im Akt aufliegenden Urteile.
2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der aktenkundigen Vorlage eines syrischen Reisepasses infolge seiner legalen Einreise in das Bundesgebiet. Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2022.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde.
2.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen (vgl. AS 29 ff, 45 ff, 115 ff, 477 ff) in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 12.01.2022. Die Feststellungen zu den Zeiten der Inhaftierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuell eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafregisterauszug. Das Datum seiner voraussichtlichen Entlassung ist einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation zu entnehmen (AS 409, 463 f, 542). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen vergleiche AS 29 ff, 45 ff, 115 ff, 477 ff) in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 12.01.2022. Die Feststellungen zu den Zeiten der Inhaftierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuell eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafregisterauszug. Das Datum seiner voraussichtlichen Entlassung ist einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation zu entnehmen (AS 409, 463 f, 542).
2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie den durch ihn gesetzten Integrationsschritten ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt vor Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2022 sowie in der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 12.01.2022 ausführte, im Bundesgebiet eine traditionelle Ehe geschlossen zu haben und mit seiner Partnerin ein gemeinsames Kind zu haben, ist festzuhalten, dass diese familiäre Bindung im Rahmen einer Befragung der vom Beschwerdeführer bezeichneten traditionellen Ehefrau als Zeugin (AS 515 ff) und einem von ihr vorgelegten Vaterschaftstest (AS 442 ff) keine Bestätigung fand. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Dass kein intensiver Kontakt zu den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen laut eigenen Angaben (bereits vor der Inhaftierung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und das Bestehen persönlicher oder finanzieller Abhängigkeiten nicht behauptete. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, noch nachgewiesen, während seines Aufenthaltes seit dem Jahr 2015 eine Ausbildung abgeschlossen oder eine berufliche Integration erlangt zu haben. Letzteres wird durch einen eingeholten Sozialversicherungsdaten-Auszug bestätigt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines rund achteinhalbjährigen Aufenthaltes lediglich rund drei Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegte, konnte nicht festgestellt werden, dass er eine Therapie (insbesondere aufgrund der vorgebrachten Suchtmittelabhängigkeit) absolviert.
Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Strafhaft befindet, war davon auszugehen, dass seine familiäre und private Situation seit Haftantritt keine maßgebliche Änderung erfahren hat. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
2.4. Die Feststellung hinsichtlich des rechtskräftigen Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt V.), der in diesem Umfang unangefochten blieb. 2.4. Die Feststellung hinsichtlich des rechtskräftigen Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch fünf.), der in diesem Umfang unangefochten blieb.
2.5. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit der – ergänzend herangezogenen – aktualisierten Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 17.07.2023. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ergaben sich gegenüber der im angefochtenen Bescheid zitierten Version des Länderinformationsblattes, Stand 21.01.2022, keine maßgeblichen Änderungen, sodass eine zusätzliche Erörterung der Berichtslage mit den Verfahrensparteien unterbleiben konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Rechtslage:
Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet: Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet:
„4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) […]“
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) – (7) […]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) – (4) […]“
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[…]Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, […]
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
[…]4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, […]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
[…]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) [...]Paragraph 52, (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
[…]
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
[…]
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...
(3) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…]“
Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der EuGH hat desweiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird und auf die im hier gegebenen Zusammenhang ebenfalls Bedacht zu nehmen ist. Der jeweilige Tenor dieser Urteile lautet:
Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-402/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-8/22:3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“, Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-8/22:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Da der Beantwortung der dem Verfahren C-663/21 zugrundeliegenden Fragen durch den EuGH für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Bedeutung zukam, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 04.05.2022 bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH in der genannten Rechtssache aus.
Durch die Aussetzung des Verfahrens wurde bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden sollte, die Entscheidungspflicht des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren daher fortzusetzen (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).Durch die Aussetzung des Verfahrens wurde bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden sollte, die Entscheidungspflicht des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren daher fortzusetzen vergleiche VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).
Vorliegend hat die Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch das Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, ihre Wirksamkeit verloren (vgl. VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085), sodass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fortzusetzen war. Vorliegend hat die Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch das Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, ihre Wirksamkeit verloren vergleiche VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085), sodass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fortzusetzen war.
3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn. 94 ff), ausgeführt, dass sich – im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGH –zusammengefasst nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ergeben:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn. 94 ff), ausgeführt, dass sich – im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGH –zusammengefasst nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ergeben:
„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Zum Vorliegen einer Straftat von außerordentlicher Schwere:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen ist (vgl. zB VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen ist vergleiche zB VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die außerordentliche Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch aus den konkreten – von besonderer Gefährlichkeit auch für zufällig anwesende Passanten und der Bereitschaft zur massiven Zerstörung fremden Eigentums geprägten – Tatumständen.
Die vom Beschwerdeführer verübte Tat erfolgte im Rahmen der massiven Ausschreitungen durch großteils junge Personen im Bereich des XXXX in der Silvesternacht von 31.12.2020 auf den 01.01.2021. Die vom Beschwerdeführer verübte Tat erfolgte im Rahmen der massiven Ausschreitungen durch großteils junge Personen im Bereich des römisch 40 in der Silvesternacht von 31.12.2020 auf den 01.01.2021.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in dieser Nacht zunächst einen auf einem öffentlichen Platz aufgestellten Christbaum anzündete, indem er den Inhalt einer mit Benzin gefüllten 1,5 Liter-PET-Flasche über dem Baum ausschüttete und in Brand setzte. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, durch diese Handlung den Christbaum samt Dekoration in Brand zu setzen und zu zerstören. Die dabei entstandene Flamme erlosch jedoch von selbst. In der Folge sprengte der Beschwerdeführer (wie bereits zuvor seine beiden Mitangeklagten) einen Mistkübel, indem er einen brennenden pyrotechnischen Artikel in diesen warf, der im Inneren detonierte. Dadurch wurde der Mistkübel im Wert von EUR 2.360,- in Stücke gerissen, wodurch auch ein Stromkasten, eine Orientierungsleittafel im Wert von EUR 5.000,- und fünf Fensterscheiben eines Friseursalons im Wert von EUR 1.000,- beschädigt wurden. Unmittelbar danach versuchte der Beschwerdeführer mit einem großen Metallstück eines zuvor gesprengten Mistkübels, die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäftes einzuschlagen, indem er das Metallteil als Rammbock verwendete und mehrmals gegen die Auslagenscheibe schlug, um an die dahinterliegenden Uhren im Gesamtwert von etwa EUR 40.000,- zu gelangen und sich bzw. einen Dritten durch deren Diebstahl unrechtmäßig zu bereichern, was jedoch misslang, weil es sich um Sicherheitsglas handelte und die Scheibe nicht barst.
Der beschriebene Tathergang zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Silvesternacht 2020/2021 (unmittelbar vor der Begehung des versuchten Einbruchsdiebstahls) gemeinsam mit weiteren Tätern öffentliches Eigentum im massiven Ausmaß verwüstete und zufällig anwesende Passanten der Gefahr ernsthafter Verletzungen aussetzte. Das Strafgericht hielt fest, dass die Videoaufzeichnungen der beschriebenen Tathandlungen „ein mit einem Kriegsschauplatz vergleichbares Szenario“ zeigten (AS 496). Dem Strafurteil ist weiters zu entnehmen, dass die beiden Mitangeklagten des Beschwerdeführers im Zuge der (auch von ihnen verübten Sprengung eines Mistkübels) die Worte „Allahu Akbar“ riefen (AS 486 f). Neben den Begleitumständen, unter denen die Tathandlung ausgeführt wurde, ergibt sich die außerordentliche Schwere der Tat auch aus dem Wert des fremden Eigentums in Höhe von EUR 40.000,-, dessen Diebstahl der Beschwerdeführer beabsichtigte, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der beschriebene Tathergang zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Silvesternacht 2020 aus 2021, (unmittelbar vor der Begehung des versuchten Einbruchsdiebstahls) gemeinsam mit weiteren Tätern öffentliches Eigentum im massiven Ausmaß verwüstete und zufällig anwesende Passanten der Gefahr ernsthafter Verletzungen aussetzte. Das Strafgericht hielt fest, dass die Videoaufzeichnungen der beschriebenen Tathandlungen „ein mit einem Kriegsschauplatz vergleichbares Szenario“ zeigten (AS 496). Dem Strafurteil ist weiters zu entnehmen, dass die beiden Mitangeklagten des Beschwerdeführers im Zuge der (auch von ihnen verübten Sprengung eines Mistkübels) die Worte „Allahu Akbar“ riefen (AS 486 f). Neben den Begleitumständen, unter denen die Tathandlung ausgeführt wurde, ergibt sich die außerordentliche Schwere der Tat auch aus dem Wert des fremden Eigentums in Höhe von EUR 40.000,-, dessen Diebstahl der Beschwerdeführer beabsichtigte, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Gegen den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits drei (einschlägige) Vorverurteilungen aufwies, wurde – bei einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe – eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt; zudem wurden in früheren Urteilen ausgesprochene bedingte Nachsichten von Freiheitsstrafen bzw. Entlassungen widerrufen, sodass sich eine zu verbüßende Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren und zehn Monaten ergab. Insofern wird die besondere Schwere der Straftat auch durch das konkrete Ausmaß der verhängten Strafe untermauert.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen und drei einschlägige Vorstrafe als erschwerend und das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 als mildernd. Das Gericht führte zur Strafbemessung aus, dass trotz Unrechtseinsicht und Verantwortungsübernahme aufgrund der Bereitschaft zu massiver Zerstörung und Eingriff in fremdes Eigentum und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal einschlägig delinquierte, eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen war, um dem Beschwerdeführer das wiederholte Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn zum Überdenken seiner gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung zu bewegen. Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Verurteilungen und bereits verspürtem Haftübel nicht davon abschrecken ließ, neuerlich straffällig zu werden. Zu Gute wurde dem Beschwerdeführer gehalten, dass seine Angaben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung dazu führten, den Zweit- und Drittangeklagten zu überführen.
Das Strafgericht hielt zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer von der zuletzt gegen ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gänzlich unbeeindruckt zeigte und die zuvor bereits erfolgten Verlängerungen der Probezeiten ebenso zu keinem Umdenken führten. Vielmehr wurde er trotz bedingter Entlassung aus der Strafhaft neuerlich einschlägig straffällig, weshalb der Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung als erforderlich erachtet wurde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
In Anbetracht der Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes vom XXXX 2021, welches keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen enthält, stellt sich die vom bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend iSd oben dargestellten Rechtsprechung dar.In Anbetracht der Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 2021, welches keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen enthält, stellt sich die vom bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend iSd oben dargestellten Rechtsprechung dar.
Zur Gefährdungsprognose (Gemeingefährlichkeit):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN)
Angesichts der festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt.
Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt der Begehung der oben beschriebenen – als außerordentlich schwer einzustufenden – Tathandlung bereits drei einschlägige Vorstrafen auf, die zeigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich von der Begehung strafbarer Handlungen geprägt war und sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzuges bislang wirkungslos blieben:
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2017 – sohin rund zwei Jahre nach seiner Einreise – straffällig, indem er in mehreren Angriffen auf einer zur Tatzeit von zumindest zehn Personen frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche (U-Bahnstation) anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, überlassen hat und zu überlassen versucht hat. Aus diesem Grund wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2017 – sohin rund zwei Jahre nach seiner Einreise – straffällig, indem er in mehreren Angriffen auf einer zur Tatzeit von zumindest zehn Personen frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche (U-Bahnstation) anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf sowie öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, überlassen hat und zu überlassen versucht hat. Aus diesem Grund wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022; Ra 2022/14/0204; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022; Ra 2022/14/0204; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
Diese Verurteilung sowie die ausgesprochene Probezeit hielten den Beschwerdeführer nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz ab. Mit weiterem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018 wurde der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB und § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung, die die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers verdeutlicht: Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2018 eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen des Eingangsbereiches einer Bildungseinrichtung und Betreten des Gebäudes nötigte, indem er einen faustgroßen Stein drohend in die Höhe hob und sagte, wenn sie nicht sofort gehe, werde er die Person erschlagen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend, das teilweise Geständnis und das Alter des Beschwerdeführers hingegen als mildernd.Diese Verurteilung sowie die ausgesprochene Probezeit hielten den Beschwerdeführer nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz ab. Mit weiterem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2018 wurde der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB, des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Nötigung, die die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers verdeutlicht: Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2018 eine Person durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Verlassen des Eingangsbereiches einer Bildungseinrichtung und Betreten des Gebäudes nötigte, indem er einen faustgroßen Stein drohend in die Höhe hob und sagte, wenn sie nicht sofort gehe, werde er die Person erschlagen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend, das teilweise Geständnis und das Alter des Beschwerdeführers hingegen als mildernd.
Der Beschwerdeführer verbüßte von 21.03.2018 bis 26.07.2018 eine Haft in einer Justizanstalt. Diese erstmalig verbüßte Haftstrafe und die angeordnete Bewährungshilfe vermochten beim Beschwerdeführer jedoch weiterhin keinen Gesinnungswandel zu bewirken, sondern er fiel weniger als ein Jahr nach seiner Entlassung in einschlägig strafbares Verhalten zurück. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer weiteren Person fremde bewegliche Sachen (drei Headsets, ein Charger und ein Ladegerät im Wert von ca. EUR 50,-) einem Dritten durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, indem er maskiert, mit einem Nothammer die Eingangstüre zu einem Ladenlokal einschlug, den Laden durchsuchte und die Gegenstände mitnahm. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd. Das erkennende Gericht sah von einem Widerruf der mit Urteil vom XXXX 2017 und Urteil vom XXXX 2018 jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit zu der Verurteilung vom XXXX 2018 bei weiterbestehender Bewährungshilfe auf fünf Jahre. Von 17.10.2019 bis 14.02.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.Der Beschwerdeführer verbüßte von 21.03.2018 bis 26.07.2018 eine Haft in einer Justizanstalt. Diese erstmalig verbüßte Haftstrafe und die angeordnete Bewährungshilfe vermochten beim Beschwerdeführer jedoch weiterhin keinen Gesinnungswandel zu bewirken, sondern er fiel weniger als ein Jahr nach seiner Entlassung in einschlägig strafbares Verhalten zurück. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einer weiteren Person fremde bewegliche Sachen (drei Headsets, ein Charger und ein Ladegerät im Wert von ca. EUR 50,-) einem Dritten durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, indem er maskiert, mit einem Nothammer die Eingangstüre zu einem Ladenlokal einschlug, den Laden durchsuchte und die Gegenstände mitnahm. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd. Das erkennende Gericht sah von einem Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 2017 und Urteil vom römisch 40 2018 jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit zu der Verurteilung vom römisch 40 2018 bei weiterbestehender Bewährungshilfe auf fünf Jahre. Von 17.10.2019 bis 14.02.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.
Bereits am 29.12.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig; bei ihm wurde anlässlich einer Polizeikontrolle eine in ein Tuch gewickelte Gaspistole vorgefunden, obwohl er sich eines gegen ihn aufrechten Waffenverbotes bewusst war, was seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung weiter verdeutlicht. Im Urteil vom XXXX 2021 wurde er folglich (u.a.) wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG verurteilt. Bereits am 29.12.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig; bei ihm wurde anlässlich einer Polizeikontrolle eine in ein Tuch gewickelte Gaspistole vorgefunden, obwohl er sich eines gegen ihn aufrechten Waffenverbotes bewusst war, was seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung weiter verdeutlicht. Im Urteil vom römisch 40 2021 wurde er folglich (u.a.) wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG verurteilt.
Trotz der dargestellten Vorverurteilungen, bereits verbüßter Haftstrafen, der angeordneten Bewährungshilfe und einer offenen Probezeit kam es zuletzt zu einer massiven Steigerung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, indem er die (bereits zuvor dargestellten) der Verurteilung vom XXXX 2021 zugrundeliegenden Tathandlungen in der Silvesternacht 2020/2021 (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB sowie Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB) beging. Wie bereits ausgeführt, resultiert die besondere Gefährlichkeit der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen aus der Bereitschaft des Beschwerdeführers, gemeinsam mit weiteren Tätern öffentliches bzw. fremdes Eigentum im massiven Ausmaß zu verwüsten, zufällig anwesende Passanten der Gefahr ernsthafter Verletzungen auszusetzen und sich durch die gewerbsmäßige Begehung eines schweren Diebstahls durch Einbruch eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Das Strafgericht sah sich angesichts der Wirkungslosigkeit der bislang gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Sanktionen zur Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren sowie zum Widerruf einer zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung veranlasst, um ein Umdenken beim Beschwerdeführer zu bewirken und ihn von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten. Trotz der dargestellten Vorverurteilungen, bereits verbüßter Haftstrafen, der angeordneten Bewährungshilfe und einer offenen Probezeit kam es zuletzt zu einer massiven Steigerung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, indem er die (bereits zuvor dargestellten) der Verurteilung vom römisch 40 2021 zugrundeliegenden Tathandlungen in der Silvesternacht 2020 aus 2021, (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB sowie Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 15, StGB) beging. Wie bereits ausgeführt, resultiert die besondere Gefährlichkeit der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen aus der Bereitschaft des Beschwerdeführers, gemeinsam mit weiteren Tätern öffentliches bzw. fremdes Eigentum im massiven Ausmaß zu verwüsten, zufällig anwesende Passanten der Gefahr ernsthafter Verletzungen auszusetzen und sich durch die gewerbsmäßige Begehung eines schweren Diebstahls durch Einbruch eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Das Strafgericht sah sich angesichts der Wirkungslosigkeit der bislang gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Sanktionen zur Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren sowie zum Widerruf einer zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung veranlasst, um ein Umdenken beim Beschwerdeführer zu bewirken und ihn von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten.
Aus seiner mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm innerhalb kurzer zeitlicher Abstände begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen hat, kann geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.
Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu erkennen.
Soweit er im nunmehrigen Verfahren betonte, künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen (AS 300), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Soweit er im nunmehrigen Verfahren betonte, künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen (AS 300), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist vergleiche zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor.
Sofern der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner Straftaten überdies auf eine Suchtmittelabhängigkeit hinwies (AS 233), ist einerseits festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichtes durch die Konsumation von Alkohol und Kokain zwar in einer euphorischen Stimmung befand, aber bei allen folgenden Vorfällen noch hinreichend in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln, sodass eine hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorhanden war (AS 484, 491 f). Überdies hat er zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass eine Drogenabhängigkeit besteht und er diesbezügliche Therapiemaßnahmen in Anspruch genommen hat. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313, mwN). Der Verweis auf eine Drogenabhängigkeit vermag die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung sohin ebenfalls nicht zu relativieren. Sofern der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner Straftaten überdies auf eine Suchtmittelabhängigkeit hinwies (AS 233), ist einerseits festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Strafgerichtes durch die Konsumation von Alkohol und Kokain zwar in einer euphorischen Stimmung befand, aber bei allen folgenden Vorfällen noch hinreichend in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln, sodass eine hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorhanden war (AS 484, 491 f). Überdies hat er zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass eine Drogenabhängigkeit besteht und er diesbezügliche Therapiemaßnahmen in Anspruch genommen hat. Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313, mwN). Der Verweis auf eine Drogenabhängigkeit vermag die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung sohin ebenfalls nicht zu relativieren.
Die negative Zukunftsprognose wird zudem dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag zu den Geschehnissen in der Silvesternacht 2020/2021 in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin zu verharmlosen versuchte. So brachte er vor, dass er nichts machen wollte, drogenabhängig sei und seinen Geburtstag habe feiern wollen; weiters gab er an, dass er von seinem Freund gezwungen worden sei, die Auslage des Juweliergeschäftes einzuschlagen, weil er diesem Geld geschuldet habe; nähere Angaben dazu, wie der Freund ihn dazu gezwungen habe, blieb der Beschwerdeführer schuldig und es ist auch dem Strafurteil nicht zu entnehmen, dass eine andere Person den Beschwerdeführer zur Begehung der Straftat bestimmt bzw. genötigt hätte (AS 233), sodass von einer unglaubwürdigen Schutzbehauptung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und es haben sich in den Strafverfahren jeweils keine Hinweise auf ein mangelndes Einsichts- oder Urteilsvermögen ergeben, sodass auch sein nunmehriger Verweis darauf, dass er damals falsche Freunde gehabt habe (AS 300), die von ihm ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren vermag. Soweit er überdies auf ein nunmehr bestehendes Familienleben im Bundesgebiet mit seiner traditionellen Ehegattin und einem gemeinsamen Kind hingewiesen hat, ist nochmals anzumerken, dass das Bestehen dieser familiären Bindungen nicht festgestellt werden konnte. Die negative Zukunftsprognose wird zudem dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag zu den Geschehnissen in der Silvesternacht 2020 aus 2021, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin zu verharmlosen versuchte. So brachte er vor, dass er nichts machen wollte, drogenabhängig sei und seinen Geburtstag habe feiern wollen; weiters gab er an, dass er von seinem Freund gezwungen worden sei, die Auslage des Juweliergeschäftes einzuschlagen, weil er diesem Geld geschuldet habe; nähere Angaben dazu, wie der Freund ihn dazu gezwungen habe, blieb der Beschwerdeführer schuldig und es ist auch dem Strafurteil nicht zu entnehmen, dass eine andere Person den Beschwerdeführer zur Begehung der Straftat bestimmt bzw. genötigt hätte (AS 233), sodass von einer unglaubwürdigen Schutzbehauptung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und es haben sich in den Strafverfahren jeweils keine Hinweise auf ein mangelndes Einsichts- oder Urteilsvermögen ergeben, sodass auch sein nunmehriger Verweis darauf, dass er damals falsche Freunde gehabt habe (AS 300), die von ihm ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren vermag. Soweit er überdies auf ein nunmehr bestehendes Familienleben im Bundesgebiet mit seiner traditionellen Ehegattin und einem gemeinsamen Kind hingewiesen hat, ist nochmals anzumerken, dass das Bestehen dieser familiären Bindungen nicht festgestellt werden konnte.
Auch darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich geworden, die eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung, welche sich in der Vergangenheit bereits mehrfach manifestiert hat, annehmen ließen.
Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der ihm im Urteil vom XXXX 2021 zur Last gelegten Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch drei Vorverurteilungen u.a. wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens des Einbruchdiebstahls, zwei bereits verbüßte Haftstrafen, offene Probezeiten und die Anordnung der Bewährungshilfe, noch durch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie, den aufrechten Status des Asylberechtigten und den damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehalten werden konnte, die dargestellten Straftaten zu verüben, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der ihm im Urteil vom römisch 40 2021 zur Last gelegten Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch drei Vorverurteilungen u.a. wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, des Verbrechens der schweren Nötigung und des Vergehens des Einbruchdiebstahls, zwei bereits verbüßte Haftstrafen, offene Probezeiten und die Anordnung der Bewährungshilfe, noch durch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie, den aufrechten Status des Asylberechtigten und den damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehalten werden konnte, die dargestellten Straftaten zu verüben, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von schwerwiegenden Delikten gegen fremdes Vermögen, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus legalen Quellen zu bestreiten, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Zudem lassen die beschriebenen Tathandlungen auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sohin eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter schließen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch keine nachhaltige Integration erlangt und verbrachte einen nicht unerheblichen Teil seiner rund achteinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Strafvollzug. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
Im Ergebnis kommt der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist.Im Ergebnis kommt der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.
Zur Verhältnismäßigkeit:
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.
Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.
Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:
Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.
Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).
Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).
Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, entsprechende Ausführungsbestimmungen.Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, Landesgesetzblatt 46 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, entsprechende Ausführungsbestimmungen.
Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in § 3 Abs. 3 WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in Paragraph 3, Absatz 3, WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie).
Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG).
Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig.
Da der Beschwerdeführer – wie an anderer Stelle dargestellt – durch mehrere Vorverurteilungen und damit in Zusammenhang gesetzte Maßnahmen (Strafvollzug, teilbedingte Nachsicht, Probezeit, Bewährungshilfe) nicht davon abgehalten werden konnte, sein straffälliges Verhalten kontinuierlich fortzusetzen und dieses zuletzt massiv zu steigern, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.
Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde. Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde.
Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, mwN).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Syrien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 641) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 grundsätzlich vorlägen (zur Prüfreihenfolge bei der der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Syrien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 641) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 grundsätzlich vorlägen (zur Prüfreihenfolge bei der der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).
Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt; vielmehr hat er die rechtlich anknüpfende Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nicht angefochten, sodass der Bescheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Anzumerken ist, dass diese Einschätzung angesichts der vorliegenden Berichtslage zu Syrien, wonach insbesondere Idlib – die von der islamistischen HTS kontrollierte Herkunftsregion des Beschwerdeführers – von einem solch hohen Niveau an willkürlicher Gewalt betroffen ist, dass alleine die Anwesenheit in dieser Region zu einem realen Risiko iSd Art. 15 lit. c Statusrichtlinie führt (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria 2023, S. 156 ff [160]), zum Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken begegnet. Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt; vielmehr hat er die rechtlich anknüpfende Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) nicht angefochten, sodass der Bescheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Anzumerken ist, dass diese Einschätzung angesichts der vorliegenden Berichtslage zu Syrien, wonach insbesondere Idlib – die von der islamistischen HTS kontrollierte Herkunftsregion des Beschwerdeführers – von einem solch hohen Niveau an willkürlicher Gewalt betroffen ist, dass alleine die Anwesenheit in dieser Region zu einem realen Risiko iSd Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie führt vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria 2023, S. 156 ff [160]), zum Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken begegnet.
Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, weil es den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) durch ein inländisches Gericht – als erfüllt erachtet. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, weil es den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) durch ein inländisches Gericht – als erfüllt erachtet.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes zweimal rechtskräftig wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt wurde, nämlich mit Urteil vom XXXX 2018 aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB sowie mit Urteil vom XXXX 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes zweimal rechtskräftig wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt wurde, nämlich mit Urteil vom römisch 40 2018 aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB sowie mit Urteil vom römisch 40 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt vergleiche VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).
Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer u.a. mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 StGB verurteilt, wobei diese Tat angesichts des konkreten Tatherganges, des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Art. 14 Statusrichtlinie bzw. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren war. Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist.Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer u.a. mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, StGB verurteilt, wobei diese Tat angesichts des konkreten Tatherganges, des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Artikel 14, Statusrichtlinie bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren war. Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist.
Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 somit vor.Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 somit vor.
Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Eine entsprechende Feststellung hat die belangte Behörde im – in diesem Umfang unangefochten gebliebenen – Bescheid vom 15.03.2022 (Spruchpunkt V.) getroffen. Eine entsprechende Feststellung hat die belangte Behörde im – in diesem Umfang unangefochten gebliebenen – Bescheid vom 15.03.2022 (Spruchpunkt römisch fünf.) getroffen.
Folglich war auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Folglich war auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der rechtlich von ihr abhängenden Aussprüche:
Der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Beurteilung der nationalen Rechtslage im Lichte dieser unionsrechtlichen Vorgaben im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn 106 ff), ausgeführt:
„Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
Da im vorliegenden Fall die dauernde Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien rechtskräftig festgestellt wurde, hat die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet bleiben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit zu unterbleiben.Da im vorliegenden Fall die dauernde Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien rechtskräftig festgestellt wurde, hat die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet bleiben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit zu unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Gründe für die Annahme ergeben haben, dass sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Lichte des Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG als dauerhaft unzulässig erweist (und folglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorlägen): Der rund achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war wesentlich durch die kontinuierliche Begehung der festgestellten Straftaten geprägt, die zuletzt einen besonderen Schweregrad erreichten und die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigen. Er erlangte keine nachhaltige Integrationsverfestigung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seit Jänner 2021 befindet er sich durchgehend in Strafhaft. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Gründe für die Annahme ergeben haben, dass sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Lichte des Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG als dauerhaft unzulässig erweist (und folglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vorlägen): Der rund achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war wesentlich durch die kontinuierliche Begehung der festgestellten Straftaten geprägt, die zuletzt einen besonderen Schweregrad erreichten und die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigen. Er erlangte keine nachhaltige Integrationsverfestigung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seit Jänner 2021 befindet er sich durchgehend in Strafhaft.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht angefochten und ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. jedoch zur fehlenden Notwendigkeit eines von Amts wegen zu tätigenden Ausspruchs über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 in der vorliegenden Konstellation VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 120)Der in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht angefochten und ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche jedoch zur fehlenden Notwendigkeit eines von Amts wegen zu tätigenden Ausspruchs über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 in der vorliegenden Konstellation VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 120)
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 07.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 07.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).
Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde, in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater und die von ihm benannte traditionelle Ehefrau (als Zeugen) einvernommen wurden, die der Asylaberkennung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Urteile eingeholt wurden und die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat durch Heranziehung entsprechenden Berichtsmaterials erhoben wurde. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der erhobene Sachverhalt weist – unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Ausspruchs der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Haft befindet, sodass keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose sowie seine privaten und familiären Umstände eingetreten sein kann – nach wie vor als vollständig und aktuell. Das Bundesamt hat die seine Entscheidung tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid offengelegt, indem es sich mit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit im Einzelnen auseinandersetzte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen vollinhaltlich und bezog lediglich in rechtlicher Hinsicht die jüngste Rechtsprechung des EuGH und VwGH im Hinblick auf die Auslegung des Asylaberkennungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und die erforderliche Behebung der Rückkehrentscheidung mitsamt den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen in seine Beurteilung mit ein. Zusätzliche Sachverhaltserhebungen waren in diesem Zusammenhang nicht nötig. Die Beschwerde enthielt kein neues Sachverhaltsvorbringen und bestritt die Erwägungen des Bundesamtes zur Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes nur unsubstantiiert. Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde, in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater und die von ihm benannte traditionelle Ehefrau (als Zeugen) einvernommen wurden, die der Asylaberkennung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Urteile eingeholt wurden und die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat durch Heranziehung entsprechenden Berichtsmaterials erhoben wurde. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der erhobene Sachverhalt weist – unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Ausspruchs der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Haft befindet, sodass keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose sowie seine privaten und familiären Umstände eingetreten sein kann – nach wie vor als vollständig und aktuell. Das Bundesamt hat die seine Entscheidung tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid offengelegt, indem es sich mit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit im Einzelnen auseinandersetzte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen vollinhaltlich und bezog lediglich in rechtlicher Hinsicht die jüngste Rechtsprechung des EuGH und VwGH im Hinblick auf die Auslegung des Asylaberkennungstatbestandes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und die erforderliche Behebung der Rückkehrentscheidung mitsamt den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen in seine Beurteilung mit ein. Zusätzliche Sachverhaltserhebungen waren in diesem Zusammenhang nicht nötig. Die Beschwerde enthielt kein neues Sachverhaltsvorbringen und bestritt die Erwägungen des Bundesamtes zur Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes nur unsubstantiiert.
In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien bereits vom Bundesamt rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde und im vorliegenden Verfahren keine anderslautende Einschätzung getroffen wurde, sodass sich eine Erörterung der Berichtslage zum Herkunftsstaat und der den Beschwerdeführer zu erwartenden Rückkehrsituation im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies.
Ebenso ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und VwGH feststand, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben sind, sodass auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die in der Beschwerde beantragte Einvernahme von Zeugen zum Beleg eines schützenswerten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers unterbleiben konnte. Angesichts der wiederholten schweren Straffälligkeit und mangelnden Integration hätte im Übrigen auch die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer, der sich weiterhin in Strafhaft befindet, nicht zur Feststellung eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Bundegebiet führen können.
Auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Asylaberkennung getroffene Gefährdungsprognose konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Bundesamt hat die einzelnen Tathandlungen, welche den Verurteilungen zugrunde gelegen haben und auf welche die vorgenommene Gefährdungsprognose gestützt wurde, im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt und sich mit den für die Strafbemessung ausschlaggebenden Gründen befasst. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, welche weiteren Verfahrensschritte in diesem Zusammenhang als erforderlich erachtet worden wären und welche zusätzlichen Aspekte angesichts der unstrittig gesetzten strafbaren Handlungen allenfalls zur Feststellung eines günstigeren Persönlichkeitsbildes geführt hätten. Aus dem pauschalen Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörde sich unzureichend mit dem aus den konkreten Straftaten resultierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, lässt sich demnach nichts gewinnen. Angesichts der kontinuierlichen oder besonders schwerwiegenden Straffälligkeit in Zusammenschau mit der noch andauernden Strafhaft hätte auch im Fall der zusätzlichen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden können (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 25.03.2021, Ra 2020/21/0476; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Asylaberkennung getroffene Gefährdungsprognose konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Bundesamt hat die einzelnen Tathandlungen, welche den Verurteilungen zugrunde gelegen haben und auf welche die vorgenommene Gefährdungsprognose gestützt wurde, im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt und sich mit den für die Strafbemessung ausschlaggebenden Gründen befasst. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, welche weiteren Verfahrensschritte in diesem Zusammenhang als erforderlich erachtet worden wären und welche zusätzlichen Aspekte angesichts der unstrittig gesetzten strafbaren Handlungen allenfalls zur Feststellung eines günstigeren Persönlichkeitsbildes geführt hätten. Aus dem pauschalen Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörde sich unzureichend mit dem aus den konkreten Straftaten resultierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, lässt sich demnach nichts gewinnen. Angesichts der kontinuierlichen oder besonders schwerwiegenden Straffälligkeit in Zusammenschau mit der noch andauernden Strafhaft hätte auch im Fall der zusätzlichen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden können vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 25.03.2021, Ra 2020/21/0476; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, weil gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, weil gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz besonders schweres Verbrechen Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung Jugendstraftat Kassation Nötigung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Sachbeschädigung schwere Straftat Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verbrechen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Vorabentscheidungsverfahren Wegfall Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W278.2254348.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023