§ 3 WGVG

WGVG - Wiener Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Grundversorgung umfasst:

1.

Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (einschließlich der eingetragenen Partnerschaft),

2.

Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3.

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

4.

Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

5.

Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

6.

Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8.

Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr,

9.

Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

10.

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

11.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

12.

Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

13.

Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

14.

Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Ein Fremder gemäß § 1 Abs. 1 kann mit seinem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
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