§ 1 WGVG

WGVG - Wiener Grundversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(3) Schutzbedürftig sind:

1.

Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,

2.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 einen Asylantrag gestellt haben, nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

3.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,

4.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

5.

Fremde, denen ab 1. Mai 2004 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 WGVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 WGVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 WGVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 WGVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 WGVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WGVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WGVG