TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/16 G307 2276492-1

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Veröffentlicht am 16.01.2024
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Entscheidungsdatum

16.01.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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Geschäftszahl (GZ):
G307 2276492-1/20E
Geschäftszahl (GZ):, G307 2276492-1/20E

(bitte bei allen Eingaben anführen)

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2023, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein bosnischer Staatsangehöriger, weist mit 2005 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Am 23.03.2005 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung „Familieneigenschaft mit Österreicher“ mit einer Gültigkeit bis zum 18.03.2006 erteilt.

3. Am 15.10.2010 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (vormals Daueraufenthalt EG) mit einer Gültigkeit bis zum 15.10.2015 erteilt. Dieser wurde ihm bis 11.09.2020 verlängert.

4. Mit Bescheid des Stadtmagistrats XXXX vom 27.02.2019, in Rechtskraft erwachsen am 31.03.2019, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des BF rückgestuft und diesem eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.04.2021 erteilt. 4. Mit Bescheid des Stadtmagistrats römisch 40 vom 27.02.2019, in Rechtskraft erwachsen am 31.03.2019, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des BF rückgestuft und diesem eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.04.2021 erteilt.

5. Seit dem 14.04.2022 hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

7. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.7. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

8. Am XXXX .2021 wurde der BF festgenommen und am XXXX .2021 in eine Justizanstalt überstellt.8. Am römisch 40 .2021 wurde der BF festgenommen und am römisch 40 .2021 in eine Justizanstalt überstellt.

9. Mit Parteiengehör vom 01.07.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.9. Mit Parteiengehör vom 01.07.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

10. Am 17.11.2021 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen.11. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 nicht Folge gegeben.

Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 beim Obersten Gerichtshof (im Folgenden: OGH). Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 beim Obersten Gerichtshof (im Folgenden: OGH).

Mit Urteil des OGH vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt I. 3. des Urteils des LG XXXX vom XXXX 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX zurückverwiesen. Mit Urteil des OGH vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt römisch eins. 3. des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 zurückverwiesen.

12. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes I. 3. der Anklageschrift vom XXXX .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen.12. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes römisch eins. 3. der Anklageschrift vom römisch 40 .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen.

13. Am 31.10.2022 wurde der BF durch das BFA einvernommen.

14. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich übergeben am 15.07.2023, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).14. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich übergeben am 15.07.2023, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

15. Mit Schriftsatz vom 08.08.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 15. Mit Schriftsatz vom 08.08.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde und neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.

16. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.08.2023 vorgelegt, wo sie am 11.08.2023 einlangten.

17. Am 17.10.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner RV sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Zwei Schwestern und die Mutter des BF wurden als Zeugen befragt. Der VH wurde eine Dolmetscherin der bosnischen Sprache beigezogen.17. Am 17.10.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner Regierungsvorlage sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Zwei Schwestern und die Mutter des BF wurden als Zeugen befragt. Der VH wurde eine Dolmetscherin der bosnischen Sprache beigezogen.

18. Am 15.11.2023 langte eine Stellungnahme der RV des BF beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF keine Bescheinigungsmittel betreffend seine Scheidung sowie den Aufenthalt in Notschlafstellen vorlegen könne. Mittlerweile habe der BF einen Beschluss hinsichtlich seiner bedingten Entlassung aus der Haft am XXXX .2023 erhalten. 18. Am 15.11.2023 langte eine Stellungnahme der Regierungsvorlage des BF beim BVwG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF keine Bescheinigungsmittel betreffend seine Scheidung sowie den Aufenthalt in Notschlafstellen vorlegen könne. Mittlerweile habe der BF einen Beschluss hinsichtlich seiner bedingten Entlassung aus der Haft am römisch 40 .2023 erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas (BiH), wurde in Kroatien geboren und ist seine Muttersprache Bosnisch. Der BF konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG recht gut mit Akzent auf Deutsch verständigen.

Die Familie des BF zog etwa im Jahr 1991 von BiH nach Deutschland. Der BF hat etwa im Jahr 1996/1997 die Hauptschule in Deutschland besucht und eine Ausbildung zum Maler in Deutschland begonnen. Ungefähr im Jahr 1998 zog die Familie zurück nach Bosnien. Dort war der BF als Maler erwerbstätig.Die Familie des BF zog etwa im Jahr 1991 von BiH nach Deutschland. Der BF hat etwa im Jahr 1996 aus 1997, die Hauptschule in Deutschland besucht und eine Ausbildung zum Maler in Deutschland begonnen. Ungefähr im Jahr 1998 zog die Familie zurück nach Bosnien. Dort war der BF als Maler erwerbstätig.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        30.03.2005 – 18.07.2007 Hauptwohnsitz

?        09.01.2007 – 18.04.2007 Nebenwohnsitz

?        18.04.2007 – 09.12.2008 Hauptwohnsitz

?        10.12.2008 – 26.04.2009 Meldelücke

?        27.04.2009 – 14.09.2009 Hauptwohnsitz

?        15.09.2009 – 07.10.2009 Meldelücke

?        08.10.2009 – 23.11.2010 Hauptwohnsitz

?        24.11.2010 – 29.11.2010 Meldelücke

?        30.11.2010 – 29.07.2011 Hauptwohnsitz

?        30.07.2011 – 18.12.2011 Meldelücke

?        19.12.2011 – 26.07.2012 Hauptwohnsitz

?        27.07.2012 – 07.08.2012 Meldelücke

?        08.08.2012 – 27.11.2012 Obdachlos

?        28.11.2012 – 11.08.2013 Meldelücke

?        12.08.2013 – 20.07.2015 Hauptwohnsitz

?        21.07.2015 – 10.09.2015 Meldelücke

?        11.09.2015 – 20.11.2015 Hauptwohnsitz

?        21.11.2015 – 22.01.2017 Meldelücke

?        23.01.2017 – 31.05.2017 Hauptwohnsitz

?        01.06.2017 – 13.06.2017 Meldelücke

?        14.06.2017 – 31.03.2018 Obdachlos

?        31.03.2018 – 08.05.2018 Nebenwohnsitz PAZ

?        01.04.2018 – 15.05.2018 Meldelücke

?        16.05.2018 – 11.06.2018 Obdachlos

?        11.06.2018 – 23.08.2019 Hauptwohnsitz

?        20.07.2018 – 24.08.2018 Nebenwohnsitz PAZ

?        24.11.2018 – 24.12.2018 Nebenwohnsitz PAZ

?        24.08.2019 – 08.09.2019 Meldelücke

?        09.09.2019 – 22.10.2019 Hauptwohnsitz

?        23.10.2019 – 17.11.2019 Meldelücke

?        18.11.2019 – 10.07.2020 Hauptwohnsitz

?        10.07.2020 – 17.07.2020 Hauptwohnsitz

?        18.07.2020 – 17.08.2020 Meldelücke

?        18.08.2020 – 21.09.2020 Hauptwohnsitz

?        22.09.2020 – 30.11.2020 Meldelücke

?        01.12.2020 – 26.04.2021 Obdachlos

?        27.04.2021 – 25.06.2021 Meldelücke

?        ?XXXX .2021 – XXXX 2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt? ?XXXX .2021 – römisch 40 2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt

ab 11.12.2023   Hauptwohnsitz (in XXXX )ab 11.12.2023 Hauptwohnsitz (in römisch 40 )

Es wird festgestellt, dass der BF ab dem Jahr 2017/2018 beinahe durchgehend obdachlos bzw. in Obdachloseneinrichtungen mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Es wird festgestellt, dass der BF ab dem Jahr 2017 aus 2018, beinahe durchgehend obdachlos bzw. in Obdachloseneinrichtungen mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF:

?        30.05.2005 – 27.09.2005 Arbeiter (rund 4 Monate)

?        09.03.2006 – 17.05.2006 Arbeiter (rund 2 Monate)

?        24.07.2006 – 07.09.2006 Arbeiter (rund 2 Monate)

?        19.09.2006 – 05.10.2006 Arbeiter (rund 0,5 Monate)

?        16.12.2006 – 20.04.2007 Arbeiter (rund 4 Monate)

?        26.07.2007 – 10.08.2007 Arbeiter (rund 0,5 Monate)

?        13.08.2007 – 16.11.2007 Arbeiter (rund 3 Monate)

?        20.11.2007 – 30.03.2008 Arbeitslosengeldbezug

?        16.02.2008 – 09.03.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter (rund 1 Monat)

?        23.04.2008 – 13.05.2008 Arbeiter (rund 1 Monat)

?        25.07.2008 – 25.07.2008 Arbeiter (1 Tag)

?        14.10.2008 – 28.11.2008 Arbeiter (rund 1 Monat)

?        16.02.2009 – 13.03.2009 Arbeiter (rund 1 Monat)

?        22.04.2009 – 29.04.2009 Arbeitslosengeldbezug

?        30.04.2009 – 14.06.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        15.06.2009 – 10.07.2009 Arbeiter (rund 1 Monat)

?        08.10.2009 – 29.10.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        30.10.2009 – 03.11.2009 Arbeiter (5 Tage)

?        04.11.2009 – 27.12.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        16.12.2009 – 24.12.2009 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        29.12.2009 – 06.01.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        10.03.2010 – 11.04.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        12.04.2010 – 17.12.2010 Arbeiter (rund 8 Monate)

?        18.12.2010 – 16.01.2011 Arbeitslosengeldbezug

?        17.01.2011 – 22.12.2011 Arbeiter (rund 11 Monate)

?        23.12.2011 – 04.03.2012 Arbeitslosengeldbezug

?        08.03.2012 – 08.06.2012 Arbeiter (rund 3 Monate)

?        09.06.2012 – 14.08.2012 Arbeitslosengeldbezug

?        15.08.2012 – 23.08.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        28.08.2012 – 07.11.2012 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        03.05.2013 – 23.06.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        24.06.2013 – 10.09.2013 Arbeiter (rund 2 ½ Monate)

?        12.09.2013 – 29.11.2013 Arbeiter (rund 2 ½ Monate)

?        30.11.2013 – 26.01.2014 Arbeitslosengeldbezug

?        27.01.2014 – 23.03.2014 Arbeiter (rund 2 Monate)

?        20.06.2014 – 28.08.2014 Arbeitslosengeldbezug

?        29.08.2014 – 29.09.2014 Arbeiter (rund 1 Monat)

?        30.09.2014 – 11.10.2014 Arbeitslosengeldbezug

?        12.10.2014 – 02.12.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        04.06.2015 – 05.07.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        30.10.2015 – 13.05.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        06.07.2015 – 28.09.2015 Arbeiter (rund 2 Monate und 3 Wochen)

?        27.10.2015 – 29.10.2015 Arbeiter (3 Tage)

?        21.05.2016 – 23.05.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        24.05.2016 – 14.06.2016 Arbeiter (rund 1 Monat)

?        15.06.2016 – 10.07.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        18.07.2016 – 24.07.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        29.08.2016 – 31.08.2016 Arbeiter (3 Tage)

?        14.09.2016 – 21.09.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        22.09.2016 – 09.10.2016 Krankengeldbezug, Sonderfall

?        10.10.2016 – 06.03.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        18.04.2017 – 12.07.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        31.07.2017 – 25.09.2017 Arbeiter (rund 2 Monate)

?        24.10.2017 – 24.10.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        06.12.2017 – 05.02.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        06.02.2018 – 29.03.2018 Arbeiter (rund 2 Monate und drei Wochen)

?        16.05.2018 – 05.06.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        06.06.2018 – 19.07.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall

?        25.08.2018 – 23.09.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall

?        24.10.2018 – 24.10.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        29.10.2018 – 29.11.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        09.01.2019 – 12.01.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        24.02.2019 – 16.04.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        06.05.2019 – 06.05.2019 Arbeiter (1 Tag)

?        12.06.2019 – 15.08.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        16.08.2019 – 22.08.2019 Arbeiter (7 Tage)

?        23.08.2019 – 26.08.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        09.09.2019 – 23.09.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        24.09.2019 – 30.11.2019 Arbeiter (rund 2 Monate)

?        29.12.2019 – 01.01.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        02.01.2020 – 01.06.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall

?        04.06.2020 – 31.05.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

?        12.11.2020 – 12.11.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter (1 Tag)

?        seit 11.12.2023   Arbeitslosengeldbezug

Der BF war sohin ab dem Jahr 2005 – sohin seit 18 Jahren – im Bundesgebiet lediglich für rund fünf Jahre erwerbstätig. Während des überwiegenden Teils seines Aufenthaltes bezog er Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe bzw. war er weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Zuletzt brachte der BF rund € 1.500,00 bis € 1.800,00 ins Verdienen. Während seiner Haft arbeitete er seit Jänner 2023 im U-Betrieb der Justizanstalt. Eine nachhaltige berufliche Integration des BF in Österreich ist nicht erkennbar. Seit 11.12.2023 bezieht er – wie oben ersichtlich – wiederum Arbeitslosenunterstützung, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach.

1.4. Am 23.03.2005 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung „Familieneigenschaft mit Österreicher“ mit einer Gültigkeit bis zum 18.03.2006 erteilt.

Am 15.10.2010 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (vormals Daueraufenthalt EG) bis zum 15.10.2015 erteilt. Dieser wurde ihm bis 11.09.2020 verlängert.

Mit Bescheid des Stadtmagistrats XXXX vom 27.02.2019, in Rechtskraft erwachsen am 31.03.2019, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des BF rückgestuft und diesem eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.04.2021 erteilt. Mit Bescheid des Stadtmagistrats römisch 40 vom 27.02.2019, in Rechtskraft erwachsen am 31.03.2019, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des BF rückgestuft und diesem eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.04.2021 erteilt.

Seit 14.04.2022 ist der BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Er hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf.

1.5. Seit 1997 leben die Mutter, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, die drei Schwestern – nämlich seit 2005 XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, seit 2002 XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, und seit 1997 XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, sowie Nichten und Neffen des BF im Bundesgebiet. 1.5. Seit 1997 leben die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, die drei Schwestern – nämlich seit 2005 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, seit 2002 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, und seit 1997 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, sowie Nichten und Neffen des BF im Bundesgebiet.

Der BF bekam während seiner Anhaltung in Haft lediglich etwa ein Mal pro Monat – teilweise auch seltener – Besuch von seiner Mutter. Diese unterstützt den BF etwa monatlich mit € 100,00.

Der BF hat in Österreich weder Deutschkurse besucht, ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Er ist vermögenslos und hat Schulden iHv rund € 5.000,00.

Die drei minderjährigen Söhne des BF, XXXX , geb. XXXX , XXXX und XXXX , geb. XXXX , sowie die Kindesmutter, XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien, leben in BiH. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF nunmehr tatsächlich von der Kindesmutter geschieden ist.Die drei minderjährigen Söhne des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Kindesmutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien, leben in BiH. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF nunmehr tatsächlich von der Kindesmutter geschieden ist.

Der BF hielt sich in der Vergangenheit – zuletzt im Jahr 2017 – wiederholt in BiH bei seinen Kindern und der Kindesmutter auf. Eigenen Angaben zufolge ist er an deren Adresse in Bosnien meldeamtlich erfasst.

1.6. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2.       Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der zuletzt genannten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2020Der zuletzt genannten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2020

1.       den Eintritt in die Wohnstätte seines Schwagers mit Gewalt erzwungen hat, indem er die Eingangstüre eintrat;

2.       durch die unter 1. genannte Handlung eine fremde Sache, nämlich besagte Wohnungseingangstüre, beschädigt hat, wobei der Schaden € 675,00 betrug.

Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

3.       Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit erweise sich als nicht ausreichend.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit erweise sich als nicht ausreichend.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

I.       römisch eins.

1.       zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt von 2014 bis 2016 an der am XXXX geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen XXXX . einem dem Beschlag gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat, indem er mit seiner Hand unter ihre Unterhose fuhr und ihre Vagina intensiv betastete sowie zumindest geringfügig mit einem Finger in diese eindrang, wodurch diese Schmerzen erlitt;1. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt von 2014 bis 2016 an der am römisch 40 geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen römisch 40 . einem dem Beschlag gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat, indem er mit seiner Hand unter ihre Unterhose fuhr und ihre Vagina intensiv betastete sowie zumindest geringfügig mit einem Finger in diese eindrang, wodurch diese Schmerzen erlitt;

2.       zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt von 2016 bis 2018 mit der am XXXX geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen XXXX außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er ihre Hose nach unten zog und ihren Vaginalbereich oberhalb der Unterhose intensiv betastete;2. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt von 2016 bis 2018 mit der am römisch 40 geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen römisch 40 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er ihre Hose nach unten zog und ihren Vaginalbereich oberhalb der Unterhose intensiv betastete;

3.       durch die zu Punkt I. 1. und 2. angeführten Taten an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat;3. durch die zu Punkt römisch eins. 1. und 2. angeführten Taten an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat;

II.römisch zwei.

XXXX 1. am XXXX .2021 außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr eine Kopfnuss sowie mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte und ihr gleichzeitig die Kleider vom Leib riss, bis sie vollständig nackt vor ihm saß und ihr sodann mehrere Schläge gegen ihren entblößten Vaginalbereich versetzte; römisch 40 1. am römisch 40 .2021 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr eine Kopfnuss sowie mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte und ihr gleichzeitig die Kleider vom Leib riss, bis sie vollständig nackt vor ihm saß und ihr sodann mehrere Schläge gegen ihren entblößten Vaginalbereich versetzte;

2.       am XXXX .2021 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr einen wuchtigen Stoß sowie zumindest 3 Faustschläge gegen den Körper versetzte, wodurch die Hämatome am Körper erlitt;2. am römisch 40 .2021 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr einen wuchtigen Stoß sowie zumindest 3 Faustschläge gegen den Körper versetzte, wodurch die Hämatome am Körper erlitt;

3.       zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juni 2021 mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des gemeinsam bewohnten Zimmers in der Notschlafstelle zu nötigen versucht hat, indem er sie an den Armen erfasste und im Begriff war, sie aus dem Zimmer zu ziehen, was durch das Einschreiten des Security-Mitarbeiters verhindert wurde;

III.römisch drei.

Am XXXX .2021 eine fremde Sache, nämlich einen PKW, beschädigt hat, indem er eine Glasflasche gegen die Heckscheibe warf, wodurch diese zersprang und dem Zulassungsbesitzer ein Schaden unerhobener, jedoch € 5.000,00 nicht übersteigender Höhe entstand.Am römisch 40 .2021 eine fremde Sache, nämlich einen PKW, beschädigt hat, indem er eine Glasflasche gegen die Heckscheibe warf, wodurch diese zersprang und dem Zulassungsbesitzer ein Schaden unerhobener, jedoch € 5.000,00 nicht übersteigender Höhe entstand.

Als mildernd wurde der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die im geringen Ausmaß geständige Verantwortung des BF, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und vier Vergehen, die Begehung trotz anhängigem Strafverfahren und die Wiederholung der Vergehen zu Punkt I. 3. gewertet. Als mildernd wurde der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die im geringen Ausmaß geständige Verantwortung des BF, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und vier Vergehen, die Begehung trotz anhängigem Strafverfahren und die Wiederholung der Vergehen zu Punkt römisch eins. 3. gewertet.

Das LG XXXX führte aus, dass der BF ein Jugendfreund der Mutter der beiden unter Punkt I. genannten Mädchen ist und die beiden wiederholt alleine beaufsichtigte. Im Zuge dieser Beaufsichtigungen der Mädchen kam es in zumindest zwei Fällen zu Übergriffen zum Nachteil der Mädchen. Das LG XXXX hielt weiters fest, dass der BF mit der unter Punkt II. genannten Frau eine sexuelle Beziehung führte. Beide waren zu dieser Zeit obdachlos und nächtigten gemeinsam in einer Notschlafstelle. Zwischen den beiden ist es wiederholt zu teils heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Beide sind im Zeitpunkt der Auseinandersetzungen teilweise erheblich alkoholisiert gewesen. Im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und die hohe Gewaltbereitschaft des BF, insbesondere unter Einfluss von Alkohol, war auch die bedingte Strafnachsicht zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , zu widerrufen.Das LG römisch 40 führte aus, dass der BF ein Jugendfreund der Mutter der beiden unter Punkt römisch eins. genannten Mädchen ist und die beiden wiederholt alleine beaufsichtigte. Im Zuge dieser Beaufsichtigungen der Mädchen kam es in zumindest zwei Fällen zu Übergriffen zum Nachteil der Mädchen. Das LG römisch 40 hielt weiters fest, dass der BF mit der unter Punkt römisch zwei. genannten Frau eine sexuelle Beziehung führte. Beide waren zu dieser Zeit obdachlos und nächtigten gemeinsam in einer Notschlafstelle. Zwischen den beiden ist es wiederholt zu teils heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Beide sind im Zeitpunkt der Auseinandersetzungen teilweise erheblich alkoholisiert gewesen. Im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und die hohe Gewaltbereitschaft des BF, insbesondere unter Einfluss von Alkohol, war auch die bedingte Strafnachsicht zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , zu widerrufen.

Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 nicht Folge gegeben.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 nicht Folge gegeben.

Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG Innsbruck vom XXXX 2021 beim OGH. Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG Innsbruck vom römisch 40 2021 beim OGH.

Mit Urteil des OGH vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurden in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt I. 3. des Urteils des LG XXXX vom XXXX 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX zurückverwiesen. Mit Urteil des OGH vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurden in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt römisch eins. 3. des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 zurückverwiesen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes I. 3. der Anklageschrift vom XXXX .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes römisch eins. 3. der Anklageschrift vom römisch 40 .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen.

Das LG XXXX führte dazu aus, dass aufgrund der neuerlichen und wiederholten einschlägigen Delinquenz dem BF die zu BG XXXX vom XXXX .2020 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen gewesen sei. Dies sei spezialpräventiv unumgänglich und zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung erforderlich, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Offensichtlich sei die ihm gewährte Rechtswohltat nicht geeignet gewesen, ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.Das LG römisch 40 führte dazu aus, dass aufgrund der neuerlichen und wiederholten einschlägigen Delinquenz dem BF die zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen gewesen sei. Dies sei spezialpräventiv unumgänglich und zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung erforderlich, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Offensichtlich sei die ihm gewährte Rechtswohltat nicht geeignet gewesen, ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.

Als mildernd wurden die geständige Verantwortung des BF zur begangenen Sachbeschädigung (Punkt III.), die Beschränkung der Nötigung auf den Versuch (Punkt II. 3.) sowie der Umstand, dass die Taten teilweise im Verhältnis §§ 31, 40 StGB zur Verurteilung des BF durch BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die teilweise Behebung der Taten während anhängigen Strafverfahrens sowie während offener Probezeit gewertet.Als mildernd wurden die geständige Verantwortung des BF zur begangenen Sachbeschädigung (Punkt römisch drei.), die Beschränkung der Nötigung auf den Versuch (Punkt römisch zwei. 3.) sowie der Umstand, dass die Taten teilweise im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB zur Verurteilung des BF durch BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die teilweise Behebung der Taten während anhängigen Strafverfahrens sowie während offener Probezeit gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF zeigt sich bezüglich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen weder reumütig, geständig, reflektierend noch problemeinsichtig. Der BF lehnte eine Therapie ab, zeigt insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol eine hohe Gewaltbereitschaft und hat auch während seiner Inhaftierung Alkohol konsumiert.

Der BF wurde am XXXX 2021 festgenommen. Von XXXX .2021 bis XXXX .2023 befand er sich in Haft. Am XXXX .2023 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 2021 festgenommen. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023 befand er sich in Haft. Am römisch 40 .2023 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.

1.7. Im Verwaltungsstrafregister des Stadtmagistrates XXXX scheinen folgende rechtskräftige Bestrafungen auf:1.7. Im Verwaltungsstrafregister des Stadtmagistrates römisch 40 scheinen folgende rechtskräftige Bestrafungen auf:

Geschäftszahl

Datum

Rechtskraft

Strafnorm

Strafhöhe

II-VA-S-013448/2018

13.06.2018

02.07.2018

§ 21 Abs. 1 Tiroler Landes-PolizeigesetzParagraph 21, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz

(Ehrenkränkung)

€ 100,00

II-VA-S-013449/2018

13.06.2018

02.07.2018

§ 4 Abs. 1 Tiroler LandespolizeigesetzParagraph 4, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz

(Lärmerregung)

€ 200,00

II-VA-S-015551/2018

04.07.2018

23.07.2018

§ 11 IPOParagraph 11, IPO

€ 50,00

II-VA-S-017886/2020

08.02.2021

25.02.2021

§ 4 Abs. 1 Tiroler LandespolizeigesetzParagraph 4, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz

(Lärmerregung)

€ 200,00

II-VA-S-005060/2021

16.03.2021

26.07.2021

§ 4 Abs. 1 Tiroler LandespolizeigesetzParagraph 4, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz

(Lärmerregung)

€ 200,00

Im Verwaltungsstrafregister der Landespolizeidirektion XXXX scheinen folgende rechtskräftige Bestrafungen auf:Im Verwaltungsstrafregister der Landespolizeidirektion römisch 40 scheinen folgende rechtskräftige Bestrafungen auf:

Geschäftszahl

Tilgungsbeginn

Rechtsnorm

Primärstrafe

Ersatzarrest-

strafe

VStV/917300597392/2017

11.12.2018

§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG

(Störung der öffentlichen Ordnung)

€ 100,00

4 Tage

VStV/918300730271/2018

04.08.2018

§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG

(Störung der öffentlichen Ordnung)

€ 250,00

5 Tage

VStV/918300792626/2018

04.08.2018

§ 82 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG

(aggressives Verhalten ggü. Organen der öffentlichen Aufsicht)

€ 450,00

12 Tage

VStV/918301309816/2018

13.10.2018

§ 82 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG

(aggressives Verhalten ggü. Organen der öffentlichen Aufsicht)

€ 500,00

14 Tage

VStV/920300516719/2020

18.06.2020

§ 82 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG

(aggressives Verhalten ggü. Organen der öffentlichen Aufsicht)

€ 500,00

14 Tage

VStV/920301815977/2020

13.11.2020

§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG

(Störung der öffentlichen Ordnung)

€ 100,00

3 Tage

VStV/920301815977/2020

13.11.2020

§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG

(Störung der öffentlichen Ordnung)

€ 100,00

3 Tage

VStV/921300385204/2021

19.05.2021

§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG

(Störung der öffentlichen Ordnung)

€ 150,00

5 Tage

1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, der in BiH und Deutschland verbrachten Zeit, der dortigen Ausbildung als Maler, wie der Ausübung von Erwerbstätigkeiten in BiH ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 135, VHP Seite 9 und 11).

2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, Erwerbstätigkeiten und der aktuellen Arbeitslosigkeit des BF sowie des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Inhalt es auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Feststellungen betreffend den zuletzt bezogenen Lohn folgen den eigenen Angaben des BF. So führte er in seiner Stellungnahme von November 2021 aus, er verdiene zwischen € 2.000,00 und € 2.400,00 (AS 58). Laut Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 brachte der BF zuletzt zwischen € 1.600,00 und € 1.800,00 ins Verdienen (AS 229). Laut Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022 verdiente der BF zuletzt € 1.500,00 bis € 1.800,00 (AS 79). Vor dem BFA führte der BF im Oktober 2022 aus, er habe etwa € 1.500,00 bis € 1.600,00 verdient (AS 129).2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, Erwerbstätigkeiten und der aktuellen Arbeitslosigkeit des BF sowie des Bezuges von Arbeitslosenunterstützung des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem Inhalt es auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Feststellungen betreffend den zuletzt bezogenen Lohn folgen den eigenen Angaben des BF. So führte er in seiner Stellungnahme von November 2021 aus, er verdiene zwischen € 2.000,00 und € 2.400,00 (AS 58). Laut Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 brachte der BF zuletzt zwischen € 1.600,00 und € 1.800,00 ins Verdienen (AS 229). Laut Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 verdiente der BF zuletzt € 1.500,00 bis € 1.800,00 (AS 79). Vor dem BFA führte der BF im Oktober 2022 aus, er habe etwa € 1.500,00 bis € 1.600,00 verdient (AS 129).

Dass der BF zuletzt im U-Betrieb der Justizanstalt arbeitete, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie den vorgelegten Kontoauszügen der JA XXXX (AS 411ff).Dass der BF zuletzt im U-Betrieb der Justizanstalt arbeitete, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie den vorgelegten Kontoauszügen der JA römisch 40 (AS 411ff).

2.2.3. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er sich seit 14.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sind dem dahingehend unstrittigem Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister geschuldet. Auch gab der BF selbst an, sich seit 14.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten (AS 395).

2.2.4. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 126) und jenen der Mutter wie der Schwestern in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister hinsichtlich der Angehörigen des BF.

Der BF bekam seit seiner Inhaftierung im Juni 2021 bis Oktober 2022 lediglich 14 Mal Besuch von seiner Mutter (AS 115f). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2023 führte der BF aus, seine Mutter habe ihn zuletzt vor etwa 1 ½ bis 2 Monaten besucht (VHP Seite 6). Auch die Mutter des BF gab an, den BF zuletzt vor etwa 1 ½ Monaten in der Haft besucht zu haben (VHP Seite 17). Dass der BF von seiner Mutter etwa monatlich mit € 100,00 unterstützt wird, ergibt sich aus den Angaben des BF (VHP Seite 12) und den Kontoauszügen der Justizanstalt (AS 411ff).

Die Feststellungen zur (fehlenden) Integration des BF im Bundesgebiet folgen den Angaben des BF, wonach er keine Deutschkurse besucht habe und nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei (AS 127, 131, VHP Seite 11).

Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF sind den Feststellungen des Urteils des LG XXXX vom XXXX .2022 zu entnehmen, wonach der BF Schulden iHv € 5.000,00 bis € 6.000,00 habe (AS 81). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, er habe Schulden iHv € 4.000,00 und € 5.000,00. Es handle sich um Außenstände aus Telefonrechnungen und Verkehrsstrafen (VHP Seite 10).Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF sind den Feststellungen des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 zu entnehmen, wonach der BF Schulden iHv € 5.000,00 bis € 6.000,00 habe (AS 81). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, er habe Schulden iHv € 4.000,00 und € 5.000,00. Es handle sich um Außenstände aus Telefonrechnungen und Verkehrsstrafen (VHP Seite 10).

Der Aufenthalt der drei minderjährigen Söhne des BF und der Kindesmutter in BiH ergibt sich aus den diesbezüglich geleichbleibenden Angaben des BF, seiner Mutter und seiner Schwestern.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der BF nunmehr tatsächlich von der Kindesmutter geschieden ist, ergibt sich daraus, dass der BF keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen konnte. Er gab durchgehend an, keine Beziehung mehr mit der Kindesmutter zu führen. In seiner Stellungnahme von November 2021 führte er aus, die Kindesmutter sei seine ehemalige Lebensgefährtin. Er sei mit dieser zwar noch verheiratet, führe aber keine Beziehung mehr mit ihr (AS 59). Im Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022 wir festgehalten, dass der BF verheiratet sei (AS 79). Auch führte der BF im Oktober 2022 vor dem BFA an, er sei verheiratet (AS 131). Er habe sich im Jahr 2017 von der Kindesmutter getrennt, stehe aber noch im Kontakt zu dieser (AS 133). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, seit 2017 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen zu sein. Diese habe dem BF vor etwa sechs Monaten mitgeteilt, dass sie bereits geschieden seien. Es gebe keine Bescheinigung für die Scheidung (VHP Seite 5). Auch in der Stellungnahme der RV vom 14.11.2023 wird ausgeführt, dass der BF keine Bescheinigungsmittel über den Umstand der Scheidung vorlegen könne (OZ 17).Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der BF nunmehr tatsächlich von der Kindesmutter geschieden ist, ergibt sich daraus, dass der BF keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen konnte. Er gab durchgehend an, keine Beziehung mehr mit der Kindesmutter zu führen. In seiner Stellungnahme von November 2021 führte er aus, die Kindesmutter sei seine ehemalige Lebensgefährtin. Er sei mit dieser zwar noch verheiratet, führe aber keine Beziehung mehr mit ihr (AS 59). Im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 wir festgehalten, dass der BF verheiratet sei (AS 79). Auch führte der BF im Oktober 2022 vor dem BFA an, er sei verheiratet (AS 131). Er habe sich im Jahr 2017 von der Kindesmutter getrennt, stehe aber noch im Kontakt zu dieser (AS 133). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, seit 2017 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen zu sein. Diese habe dem BF vor etwa sechs Monaten mitgeteilt, dass sie bereits geschieden seien. Es gebe keine Bescheinigung für die Scheidung (VHP Seite 5). Auch in der Stellungnahme der Regierungsvorlage vom 14.11.2023 wird ausgeführt, dass der BF keine Bescheinigungsmittel über den Umstand der Scheidung vorlegen könne (OZ 17).

Dass der BF in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat reiste und an der Wohnadresse seiner Kinder und der Kindesmutter meldeamtlich erfasst war, ist den Angaben des BF zu entnehmen. In seiner Stellungnahme von November 2021 führte der BF aus, er sei zuletzt im März 2017 nach Österreich eingereist. Seine Mutter und Schwestern seien schon lange im Bundesgebiet wohnhaft und habe er bei diesen sein wollen. Er lebe seit 2005 in Österreich. Der wichtigste Grund seines Aufenthaltes sei Arbeit, auch um den Unterhalt für seine Kinder und seine Frau zu sichern (AS 57ff). Im Oktober 2022 führte er vor dem BFA aus, er sei zuletzt im Jahr 2017 nach Österreich eingereist. Zuvor habe er sich etwa einen Monat in BiH aufgehalten (AS 127). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, er habe sich zuletzt im Jahr 2017 für etwa einen Monat bei seinen Kindern und der Kindesmutter aufgehalten (VHP Seite 6). Er sei an deren Adresse in BiH meldeamtlich erfasst (AS 131).

2.2.5. Die Verurteilungen des BF sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des BG XXXX vom XXXX 2021 (AS 67ff), des LG XXXX vom XXXX .2021 (AS 219ff), des OGH vom XXXX .2022 (AS 261ff), des OLG vom XXXX .2022 (AS 207ff) und des LG XXXX vom XXXX .2022 (AS 77ff) geschuldet. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.5. Die Verurteilungen des BF sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des BG römisch 40 vom römisch 40 2021 (AS 67ff), des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 (AS 219ff), des OGH vom römisch 40 .2022 (AS 261ff), des OLG vom römisch 40 .2022 (AS 207ff) und des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 (AS 77ff) geschuldet. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der Inhaftierung und jener der Entlassung aus der Haft ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, seine Strafe laufe am XXXX .2025 ab. Er habe die vorzeitige Entlassung nicht bewilligt bekommen, weil er seinen Freigang einmal um zwei Tage überzogen habe und mit 0,63 Promille Alkohol im Blut betreten worden sei (VHP Seite 5).Der Zeitpunkt der Inhaftierung und jener der Entlassung aus der Haft ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, seine Strafe laufe am römisch 40 .2025 ab. Er habe die vorzeitige Entlassung nicht bewilligt bekommen, weil er seinen Freigang einmal um zwei Tage überzogen habe und mit 0,63 Promille Alkohol im Blut betreten worden sei (VHP Seite 5).

Die Feststellung, wonach beim BF keine geständige Verantwortung bezüglich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen erkennbar sei, ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen. So gab er am 31.10.2022 vor dem BFA an, er habe wegen des Missbrauchs von Unmündigen einen Freispruch bekommen. Er wisse nicht, was da passiert sei, weil er noch nicht mit seinem Anwalt gesprochen habe (AS 125). Vor dem BVwG führte der BF betreffend seine Verurteilungen aus, er sei zwei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Dann sei die Sache mit der Frau gewesen, die ganz blau angelaufen sei. Danach sei die Sache mit den Kindern gekommen. Er habe sowohl die Mutter als auch die Kinder gekannt. Er habe vor Gericht bestritten, dass er das gemacht habe und eine Äußerung dazu abgegeben. Der BF habe wegen „drei Jahren“ eine Beschwerde erhoben und sein Anwalt ihm versichert, dass er wegen sexuellen Missbrauchs freigesprochen worden sei, aber, dass der Staatsanwaltschaft auf Nötigung plädiert habe und die Strafe daher gleichgeblieben sei (VHP Seite 8).

Überdies hat der BF bisher keine Therapie absolviert. Er führte diesbezüglich aus, dass ihm eine solche angeboten worden sei, was er abgelehnt habe, weil er keine gebraucht habe. Es sei auch kein Alkohol im Spiel gewesen. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, ob dem BF klar sei, welche psychischen Schäden der BF durch sein Verhalten bei den beiden Mädchen auslösen könne, führte der BF lediglich aus, dies sei im nicht bekannt. Auf Vorhalt, ob dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass er durch die dritte Verurteilung sein Aufenthaltsrecht auf Spiel setze, zumal er schon zuvor zwei Mal verurteil worden sei, gab der BF an, er habe das nicht gewusst. Er habe eigentlich mit dem Gesetz keine Probleme gehabt (VHP Seite 9).

Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die Angehörigen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nichts Substantiiertes zu dessen Taten, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, angeben konnten. Die älteste Schwester des BF führte aus, dass der BF bei einer Schwester die Türe gerammt habe. Auch wisse sie, dass der BF Geldstrafen und Probleme mit Alkohol habe. Von der aktuellen Verurteilung wisse sie nichts (VHP Seite 13). Die jüngste Schwester des BF gab an, nichts über den Inhalt der aktuellen Verurteilung zu wissen (VHP Seite 14). Der BF habe sie niemals über die Anklagepunkte informiert. Sie wisse gar nichts (VHP Seite 15). Die Mutter des BF gab an, dass der BF ihr nichts von den strafbaren Handlungen erzählt habe (VHP Seite 16). Sie wisse nicht, weshalb der BF verurteilt worden sei. Sie wisse nur, dass der BF trinke und dann gewalttätig werde (VHP Seite 17). Der BF gab an, dass er seiner Familie nichts vom Inhalt seiner Taten erzählt habe. Diese würden es zwar wissen, aber er habe es ihnen nicht gesagt. Sie würden wissen, dass der BF in Haft sei und hätten ihn gefragt, worauf er ihnen gesagt habe, dass er es nicht getan habe (VHP Seite 15).

2.2.6. Die gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des Verwaltungsstrafregisters des Stadtmagistrates XXXX (AS 185) und der Landespolizeidirektion XXXX (AS 191).2.2.6. Die gegen den BF verhängten Verwaltungsstrafen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des Verwaltungsstrafregisters des Stadtmagistrates römisch 40 (AS 185) und der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 191).

2.2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf diesbezüglichen Angaben des BF.

Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung BiHsals sicherer Herkunftsstaat.Aus Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung BiHsals sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

1.       und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entggensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entggensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

3.1.3. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.3. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Der BF ist seit 14.04.2022 nicht (mehr) im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Er hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf.

3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

?        die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

?        den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

?        die Bindungen zum Heimatstaat,

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

?        auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Ein beinahe zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0290). (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303)Ein beinahe zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0290). (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303)

Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262). (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303)Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage vergleiche VwGH 02.08.2013, 2012/21/0262). (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303)

Auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte führt dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken beziehungsweise die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 02.04.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).Auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte führt dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken beziehungsweise die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 02.04.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).

3.1.6. Der BF reiste erstmals im Jahr 2005 in das Bundesgebiet ein. Er hält sich sohin seit etwa 18 Jahren – mit Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf. Am 15.10.2010 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (vormals Daueraufenthalt EG) mit einer Gültigkeit bis zum 15.10.2015 erteilt. Dieser wurde ihm bis 11.09.2020 verlängert. Mit Bescheid des Stadtmagistrats XXXX vom 27.02.2019, in Rechtskraft erwachsen am 31.03.2019, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des BF rückgestuft und diesem eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.04.2021 erteilt. Seit 14.04.2022 ist der BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Er hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf.3.1.6. Der BF reiste erstmals im Jahr 2005 in das Bundesgebiet ein. Er hält sich sohin seit etwa 18 Jahren – mit Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf. Am 15.10.2010 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (vormals Daueraufenthalt EG) mit einer Gültigkeit bis zum 15.10.2015 erteilt. Dieser wurde ihm bis 11.09.2020 verlängert. Mit Bescheid des Stadtmagistrats römisch 40 vom 27.02.2019, in Rechtskraft erwachsen am 31.03.2019, wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des BF rückgestuft und diesem eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 12.04.2021 erteilt. Seit 14.04.2022 ist der BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Er hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf.

In Österreich leben seit 1997 die Mutter, seit 1997 bzw. 2002 bzw. 2005 drei Schwestern, sowie Nichten und Neffen des BF. Der BF ist seit 2017/2018 obdachlos bzw. in Obdachlosenunterkünften mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es besteht somit seit zumindest sechs Jahren kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen. Der BF bekam während seiner Anhaltung in Haft lediglich etwa ein Mal pro Monat – teilweise noch seltener – Besuch von seiner Mutter. Diese unterstützt den BF etwa monatlich mit € 100,00. Er war in Österreich niemals ehrenamtlich tätig und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Weiters ist keine nachhaltige berufliche Integration des BF im Bundesgebiet erkennbar. So war diese während seines 18jährigen Aufenthaltes zusammengerechnet lediglich für etwa fünf Jahre erwerbstätig.In Österreich leben seit 1997 die Mutter, seit 1997 bzw. 2002 bzw. 2005 drei Schwestern, sowie Nichten und Neffen des BF. Der BF ist seit 2017 aus 2018, obdachlos bzw. in Obdachlosenunterkünften mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es besteht somit seit zumindest sechs Jahren kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen. Der BF bekam während seiner Anhaltung in Haft lediglich etwa ein Mal pro Monat – teilweise noch seltener – Besuch von seiner Mutter. Diese unterstützt den BF etwa monatlich mit € 100,00. Er war in Österreich niemals ehrenamtlich tätig und ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Weiters ist keine nachhaltige berufliche Integration des BF im Bundesgebiet erkennbar. So war diese während seines 18jährigen Aufenthaltes zusammengerechnet lediglich für etwa fünf Jahre erwerbstätig.

Die drei minderjährigen Kinder des BF sowie die Kindesmutter leben nach wie vor in Bosnien. Der BF besuchte diese – bis zum Jahr 2017 – wiederholt und ist an deren Meldeadresse im Herkunftsstaat eigenen Angaben zu Folge meldeamtlich erfasst. Überdies ist zu beachten, dass die Kinder des BF von XXXX bis XXXX in Bosnien – sohin innerhalb eines Zeitraums, in welchem der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt war – geboren wurden.Die drei minderjährigen Kinder des BF sowie die Kindesmutter leben nach wie vor in Bosnien. Der BF besuchte diese – bis zum Jahr 2017 – wiederholt und ist an deren Meldeadresse im Herkunftsstaat eigenen Angaben zu Folge meldeamtlich erfasst. Überdies ist zu beachten, dass die Kinder des BF von römisch 40 bis römisch 40 in Bosnien – sohin innerhalb eines Zeitraums, in welchem der BF in Österreich aufenthaltsberechtigt war – geboren wurden.

Der BF war in BiH erwerbstätig. Er ist arbeitsfähig und gesund. Seine Muttersprache ist Bosnisch.

Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird durch dessen wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert:Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird durch dessen wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert:

Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Wie oben bereits festgestellt, wurde der BF mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022 wurde der BF unter Entfall des Punktes I. 3. der Anklageschrift vom XXXX .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX .2021 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der BF unter Entfall des Punktes römisch eins. 3. der Anklageschrift vom römisch 40 .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (Hinweis VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333 und VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0041)

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist beim BF weder Schuldeinsicht noch Reue erkennbar. Auch ist derzeit – wie unten zum Einreiseverbot ausgeführt – von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Der BF hält sich zwar nunmehr seit 18 Jahren im Bundesgebiet auf und leben hier seine Mutter, Schwestern und deren Familien, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass zwischen diesen ein aufrechtes Familienleben besteht, zumal sie seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Auch hat der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen seit seiner Inhaftierung im Juni 2021 bis Dezember 2023 – sohin seit 2 ½ Jahren – lediglich eingeschränkt stattgefunden. Den Angehörigen des BF wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Auch steht es den nahen Verwandten des BF frei, diesen auch im Herkunftsstaat finanziell zu unterstützen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige familiäre und soziale Bindungen durch strafbare Handlungen angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren.

Der BF brachte durch sein massiv strafbares Verhalten in Österreich eindrucksvoll den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie seine Bezugspunkte in Österreich durch sein Handeln, aber auch die bis vor kurzem stattgefundene Anhaltung in Strafhaft eine maßgebliche Schwächung hinnehmen.

Wie oben festgehalten, hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde massiv straffällig auf. Es ergaben sich im gesamten Verfahren – abgesehen vom Aufenthalt von Angehörigen des BF im Bundesgebiet – keine Aspekte einer Integration in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht.

Demgegenüber wird es dem BF als volljährigem, gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach BiH auszugehen, zumal der BF mehrfach dorthin (zurück-)reiste und seine drei minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat leben.

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und deren Abwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und deren Abwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Die Beschwerde ist zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.2. Zur Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und den obigen Erwägungen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen eine solche im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ableiten ließe.3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind keine Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und den obigen Erwägungen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen eine solche im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ableiten ließe.

Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste er bereits in der Vergangenheit nach BiH und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste er bereits in der Vergangenheit nach BiH und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach BiH für unzulässig erklärt.

Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.3.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit den aktuellen, gravierenden Verurteilungen des BF, insbesondere dem sexuellen Missbrauch von Unmündigen begründet.3.3.3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und mit den aktuellen, gravierenden Verurteilungen des BF, insbesondere dem sexuellen Missbrauch von Unmündigen begründet.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich.Im gegenständlichen Fall wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 45 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00, davon 70 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2020Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2020

1.       den Eintritt in die Wohnstätte seines Schwagers mit Gewalt erzwungen hat, indem er die Eingangstüre eintrat;

2.       durch die unter 1. Genannte Handlung eine fremde Sache, nämlich besagte Wohnungseingangstüre, beschädigt hat, wobei der Schaden € 675,00 beträgt.

Mildernd wurden vom Gericht die Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit erweise sich als nicht ausreichend.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit erweise sich als nicht ausreichend.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

I.römisch eins.

1.       zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2014 bis 2016 an der am XXXX geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen XXXX . einem dem Beschlag gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat, indem er mit seiner Hand unter ihre Unterhose fuhr und ihre Vagina intensiv betastete sowie zumindest geringfügig mit einem Finger in diese eindrang, wodurch diese Schmerzen erlitt;1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2014 bis 2016 an der am römisch 40 geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen römisch 40 . einem dem Beschlag gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat, indem er mit seiner Hand unter ihre Unterhose fuhr und ihre Vagina intensiv betastete sowie zumindest geringfügig mit einem Finger in diese eindrang, wodurch diese Schmerzen erlitt;

2.       zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2016 bis 2018 mit der am XXXX geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen XXXX . außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er ihre Hose nach unten zog und ihren Vaginalbereich oberhalb der Unterhose intensiv betastete;2. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2016 bis 2018 mit der am römisch 40 geborenen und sohin zum Tatzeitpunkt unmündigen römisch 40 . außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er ihre Hose nach unten zog und ihren Vaginalbereich oberhalb der Unterhose intensiv betastete;

3.       durch die zu Punkt I. 1. und 2. Angeführten Taten an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat;3. durch die zu Punkt römisch eins. 1. und 2. Angeführten Taten an minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat;

II.römisch zwei.

XXXX 1. am XXXX 2021 außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr eine Kopfnuss sowie mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte und ihr gleichzeitig die Kleider vom Leib riss, bis sie vollständig nackt vor ihm saß und ihr sodann mehrere Schläge gegen ihren entblößten Vaginalbereich versetzte; römisch 40 1. am römisch 40 2021 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er ihr eine Kopfnuss sowie mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper versetzte und ihr gleichzeitig die Kleider vom Leib riss, bis sie vollständig nackt vor ihm saß und ihr sodann mehrere Schläge gegen ihren entblößten Vaginalbereich versetzte;

2.       am XXXX .2021 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr einen wuchtigen Stoß sowie zumindest 3 Faustschläge gegen den Körper versetzte, wodurch die Hämatome am Körper erlitt;2. am römisch 40 .2021 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr einen wuchtigen Stoß sowie zumindest 3 Faustschläge gegen den Körper versetzte, wodurch die Hämatome am Körper erlitt;

3.       zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Juni 2021 mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des gemeinsam bewohnten Zimmers in der Notschlafstelle zu nötigen versucht hat, indem er sie an den Armen erfasste und im Begriff war, sie aus dem Zimmer zu ziehen, was durch das Einschreiten des Security-Mitarbeiters verhindert wurde;

III.römisch drei.

am XXXX .2021 eine fremde Sache, nämlich einen PKW, beschädigt hat, indem er eine Glasflasche gegen die Heckscheibe warf, wodurch diese zersprang und dem Zulassungsbesitzer ein Schaden unerhobener, jedoch € 5.000,00 nicht übersteigender Höhe entstand.am römisch 40 .2021 eine fremde Sache, nämlich einen PKW, beschädigt hat, indem er eine Glasflasche gegen die Heckscheibe warf, wodurch diese zersprang und dem Zulassungsbesitzer ein Schaden unerhobener, jedoch € 5.000,00 nicht übersteigender Höhe entstand.

Mildernd wurden vom Gericht der Umstand gewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die im geringen Ausmaß geständige Verantwortung des BF, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und vier Vergehen, die Begebung trotz anhängigem Strafverfahren und die Wiederholung der Vergehen zu Punkt I. 3. gewertet. Mildernd wurden vom Gericht der Umstand gewertet, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die im geringen Ausmaß geständige Verantwortung des BF, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und vier Vergehen, die Begebung trotz anhängigem Strafverfahren und die Wiederholung der Vergehen zu Punkt römisch eins. 3. gewertet.

Das LG XXXX führte aus, dass der BF ein Jugendfreund der Mutter der beiden unter Punkt I. genannten Mädchen ist und der BF die beiden wiederholt alleine beaufsichtigte. Im Zuge dieser Beaufsichtigungen der Mädchen kam es in zumindest zwei Fällen zu Übergriffen zum Nachteil der Mädchen. Das LG XXXX hielt weiters fest, dass der BF mit der unter Punkt II. genannten Frau eine sexuelle Beziehung führte. Beide waren zu dieser Zeit obdachlos und nächtigten gemeinsam in einer Notschlafstelle. Zwischen den beiden ist es wiederholt zu teils heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Beide sind im Zeitpunkt der Auseinandersetzungen teilweise erheblich alkoholisiert gewesen. Im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und die hohe Gewaltbereitschaft des BF insbesondere unter Einfluss von Alkohol war auch die bedingte Strafnachsicht zu BG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , zu widerrufen.Das LG römisch 40 führte aus, dass der BF ein Jugendfreund der Mutter der beiden unter Punkt römisch eins. genannten Mädchen ist und der BF die beiden wiederholt alleine beaufsichtigte. Im Zuge dieser Beaufsichtigungen der Mädchen kam es in zumindest zwei Fällen zu Übergriffen zum Nachteil der Mädchen. Das LG römisch 40 hielt weiters fest, dass der BF mit der unter Punkt römisch zwei. genannten Frau eine sexuelle Beziehung führte. Beide waren zu dieser Zeit obdachlos und nächtigten gemeinsam in einer Notschlafstelle. Zwischen den beiden ist es wiederholt zu teils heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Beide sind im Zeitpunkt der Auseinandersetzungen teilweise erheblich alkoholisiert gewesen. Im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und die hohe Gewaltbereitschaft des BF insbesondere unter Einfluss von Alkohol war auch die bedingte Strafnachsicht zu BG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu widerrufen.

Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 nicht Folge gegeben.Mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde der Berufung des BF wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 nicht Folge gegeben.

Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021 beim OGH. Überdies erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 beim OGH.

Mit Urteil des OGH vom XXXX .2022, Zahl XXXX , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt I.) 3.) des Urteils des LG XXXX vom XXXX 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG XXXX zurückverwiesen. Mit Urteil des OGH vom römisch 40 .2022, Zahl römisch 40 , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF der Schuldspruchpunkt römisch eins.) 3.) des Urteils des LG römisch 40 vom römisch 40 2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG römisch 40 zurückverwiesen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes I. 3. der Anklageschrift vom XXXX .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 2 StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG XXXX vom XXXX .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde widerrufen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF unter Entfall des Punktes römisch eins. 3. der Anklageschrift vom römisch 40 .2021 (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) sowie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die bedingte Geldstrafe zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde widerrufen.

Das LG XXXX führte dazu aus, dass aufgrund der neuerlichen und wiederholten einschlägigen Delinquenz dem BF die zu BG XXXX vom XXXX .2020 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen war. Dies ist spezialpräventiv unumgänglich und zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung erforderlich, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Offensichtlich war nämlich die ihm gewährte Rechtswohltat nicht geeignet, ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.Das LG römisch 40 führte dazu aus, dass aufgrund der neuerlichen und wiederholten einschlägigen Delinquenz dem BF die zu BG römisch 40 vom römisch 40 .2020 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen war. Dies ist spezialpräventiv unumgänglich und zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung erforderlich, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Offensichtlich war nämlich die ihm gewährte Rechtswohltat nicht geeignet, ihn von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.

Als mildernd wurden vom Gericht die geständige Verantwortung des BF zur begangenen Sachbeschädigung (Punkt III.), die Beschränkung der Nötigung auf den Versuch (Punkt II. 3.) sowie der Umstand, dass die Taten teilweise im Verhältnis §§ 31, 40 StGB zur Verurteilung des BF durch BG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX XXXX stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die teilweise Behebung der Taten während anhängigen Strafverfahren sowie während offener Probezeit gewertet.Als mildernd wurden vom Gericht die geständige Verantwortung des BF zur begangenen Sachbeschädigung (Punkt römisch drei.), die Beschränkung der Nötigung auf den Versuch (Punkt römisch zwei. 3.) sowie der Umstand, dass die Taten teilweise im Verhältnis Paragraphen 31, 40, StGB zur Verurteilung des BF durch BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 römisch 40 stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die teilweise Behebung der Taten während anhängigen Strafverfahren sowie während offener Probezeit gewertet.

Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis VwGH 10.10.2002, 99/18/0083 sowie VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0333).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (Hinweis VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333). (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041) Auch besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten.

In seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, hielt der VwGH fest, dass es sich beim (auch) durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel, Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dabei stützt sich der VwGH auf die Rechtsansicht des EuGH in dessen Urteil vom 13.07.2017, C-193/16, wonach zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten wurde, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Der VwGH sprach weiters aus, dass die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsguts somit dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist.“In seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, hielt der VwGH fest, dass es sich beim (auch) durch Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel, Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dabei stützt sich der VwGH auf die Rechtsansicht des EuGH in dessen Urteil vom 13.07.2017, C-193/16, wonach zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten wurde, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Der VwGH sprach weiters aus, dass die Verletzung des von Paragraph 207, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsguts somit dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.“

Wie beweiswürdigend ausgeführt, fehlt es beim BF an jeglicher Schuldeinsicht und Reue. So gab er im Laufe des Verfahrens wiederholt an, er sei betreffend den sexuellen Missbrauch von Unmündigen freigesprochen worden. Auch der Umstand, dass der BF seinen Familienangehörigen nichts vom Inhalt seiner Verurteilungen erzählt hat, weist auf das Fehlen einer reflektierenden Auseinandersetzung mit seinen strafbaren Handlungen hin. Weiters legt der vom BF abgelehnte Therapiebesuch nahe, dass er kein Interesse an einer Verhaltensänderung hegt. Überdies ist auch der Umstand, dass er insbesondere unter Alkoholeinfluss zu einer hohen Gewaltbereitschaft neigt – was vor allem auch in der mündlichen Verhandlung von der Mutter des BF bestätigt wurde – zu berücksichtigen. Der BF konsumierte auch während seines Strafvollzuges Alkohol. So hat er eigenen Angaben zu Folge seinen Freigang einmal um zwei Tage überzogen und wurde mit 0,63 Promille Alkohol im Blut betreten. Überdies ist weiters zu beachten, dass der BF wiederholt und während offener Probezeiten wegen Gewaltdelikten (Körperverletzung) verurteilt wurde. Er schreckte nicht davor zurück, an einem sechs- bis achtjährigem sowie einem fünf- bis siebenjährigem Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Auch übte der BF wiederholt massive (sexuelle) Gewalt gegen seine damalige Freundin/Bekannte aus. Aus den Verurteilungen des BF ist sohin ein großes Gewaltpotential erkennbar.

Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass ein die Erlassung eines Einreiseverbotes Art. 8 EMRK verletzte, weil die Familie des BF in Österreich lebe, übersieht das Rechtsmittel, dass der BF durch seine Straftraten und der deswegen erhaltenen Haftstrafe jedenfalls sein Familienleben selbst zerrüttet hat. Auch können die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden. So musste ihm bewusst sein, durch sein strafrechtliche Verhalten seine Aufenthaltsrecht aufs Spiel zu setzen. Vor diesem Hintergrund kann sohin nicht erkannt werden, wie ihn allfällige zukünftige Erwerbstätigkeiten und familiäre Bezugspunkte in Österreich an einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten vermögen, weswegen es dem diesbezüglichen Vorbringen des BF an Nachvollziehbarkeit mangelt, zumal diese Umstände den BF schon zuvor nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten.Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass ein die Erlassung eines Einreiseverbotes Artikel 8, EMRK verletzte, weil die Familie des BF in Österreich lebe, übersieht das Rechtsmittel, dass der BF durch seine Straftraten und der deswegen erhaltenen Haftstrafe jedenfalls sein Familienleben selbst zerrüttet hat. Auch können die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden. So musste ihm bewusst sein, durch sein strafrechtliche Verhalten seine Aufenthaltsrecht aufs Spiel zu setzen. Vor diesem Hintergrund kann sohin nicht erkannt werden, wie ihn allfällige zukünftige Erwerbstätigkeiten und familiäre Bezugspunkte in Österreich an einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten vermögen, weswegen es dem diesbezüglichen Vorbringen des BF an Nachvollziehbarkeit mangelt, zumal diese Umstände den BF schon zuvor nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten.

Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen, dem Schutz von Minderjährigen dienlichen strafgerichtlichen Normen (siehe dazu VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333: wonach die gesetzliche Strafnorm des sexuellen Missbrauchs dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen diene, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumesse), zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bestünde, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstelle (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041; 02.09.2008, 2006/18/0333).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen, dem Schutz von Minderjährigen dienlichen strafgerichtlichen Normen (siehe dazu VwGH 02.09.2008, 2006/18/0333: wonach die gesetzliche Strafnorm des sexuellen Missbrauchs dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen diene, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumesse), zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen bestünde, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstelle vergleiche VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041; 02.09.2008, 2006/18/0333).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständliche Fall befand sich der BF bis XXXX .2023 in Haft, sodass nur ein geringer Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständliche Fall befand sich der BF bis römisch 40 .2023 in Haft, sodass nur ein geringer Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt.

Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG als gegeben angenommen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG als gegeben angenommen werden.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann unbefristet erlassen werden. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG kann unbefristet erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Eine objektivierbare, längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, weil sich der BF noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden kann; demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Im gegenständlichen Fall erweist sich – unter Zugrundelegung der vom BF verübten Taten –das vom BFA verhängte unbefristete Einreiseverbot als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – keine Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.5.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

3.5.2. Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und Missachtung gültiger Normen kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Anhaltung des BF in Strafhaft, als rechtmäßig erkannt werden.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag Glaubwürdigkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sexualdelikt Sicherheitslage soziale Verhältnisse strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2276492.1.00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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