TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/10 99/18/0083

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs2;
StGB §206;
StGB §207;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des V, (geb. 1968), in Regau, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban und Mag. Andreas Meissner, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Jänner 1999, Zl. St 296/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei (seit 7. April 1993) kroatischer Staatsangehöriger und halte sich seit 6. Juni 1990 - nach sichtvermerksfreier Einreise aus dem ehemaligen Jugoslawien - im Bundesgebiet auf. Kurz darauf sei er wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs. 1 und 15 Abs. 1 StGB angezeigt worden (Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Vöcklabruck vom 21. Juni 1990), und vom Landesgericht Wels mit Urteil vom 29. November 1990 - im Zweifel - von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen worden. Erst am 12. Dezember 1990 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks eingebracht. Er hätte mittlerweile aber als Tischlergeselle eine Unterkunft gefunden, es würde eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. September 1990 sei der Beschwerdeführer wegen seines unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig nach dem Passgesetz bestraft worden. Um ihm die beabsichtigte Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich zu ermöglichen, sei seinem Antrag dennoch entsprochen und ihm am 12. Dezember 1990 erstmalig ein Sichtvermerk, gültig bis 10. Dezember 1991, erteilt worden. In der Folge seien dem Beschwerdeführer weitere Sichtvermerke sowie Bewilligungen nach dem AufG, zuletzt am 3. April 1999 eine weitere Niederlassungsbewilligung, gültig bis 1. Juni 2002, erteilt worden.

Dem Beschwerdeführer sei bereits vor der Erstbehörde in einer Niederschrift vom 3. April 1998 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Fall weiterer Straffälligkeit angedroht worden, nachdem er wegen eines der schwersten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 - er habe am 24. Oktober 1997 in stark alkoholisiertem Zustand "(AAK von 0,79 mg/l; entsprechend einer BAK von 1,58 g/l = Promille)" einen PKW auf öffentlichen Straßen gelenkt - rechtskräftig bestraft worden sei (Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. Jänner 1998), und ihm die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B auf die Dauer von drei Monaten entzogen worden sei (Bescheid der Erstbehörde vom 28. Oktober 1997). Nachdem der Beschwerdeführer versichert hätte, sich in Zukunft wohlzuverhalten, sei ihm die beantragte weitere Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Mit Anzeige der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 18. Juli 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB angezeigt und in die Untersuchungshaft eingeliefert worden. Er sei vom Landesgericht Wels mit Urteil vom 29. Oktober 1998 nach den genannten Gesetzesstellen rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten - davon 4 Monate unbedingt, 14 Monate bedingt nachgesehen - verurteilt worden; vom 18. Juli bis 18. November 1998 habe sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wels befunden.

Auf Grund des geschilderten Sachverhalts sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

Mit Schreiben vom 2. November 1998 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, zu der auf Grund des geschilderten Sachverhalts gegen ihn geplanten Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich Stellung zu nehmen. Er habe dazu am 4. November 1998 vor der Bundespolizeidirektion Wels niederschriftlich vorgebracht, dass er mit dieser Maßnahme grundsätzlich einverstanden sei, aber nach seiner Haftentlassung (am 18. November 1998) noch seine persönlichen Verhältnisse in Österreich klären möchte (Scheidung von seiner Ehefrau, Auflösung eines Bausparvertrags, Verkauf seines PKW). Am 5. November 1998 habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 23. November 1998 habe er vorgebracht, dass er sich der vollen Tragweite seines niederschriftlichen Vorbringens vom 4. November 1998 - dass er sich mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots einverstanden erklärt habe - nicht bewusst gewesen sei und aus folgenden Gründen nunmehr von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen ersuchte: Der Beschwerdeführer habe keineswegs die Tat bestritten, derentwegen er vom Landesgericht Wels schuldig gesprochen worden sei. Aus dem Strafakt gehe aber hervor, dass X., mit der der Beschwerdeführer unzüchtig verkehrt habe, diese Handlung selbst gewollt und von sich aus den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht habe. Dass X. letztendlich ein Mitverschulden an dem Verhältnis und dem daraus resultierenden strafbaren Verhalten treffe, habe sogar deren Vater dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers gegenüber bestätigt, eine eidesstattliche Erklärung würde beiliegen. Auch hätte sich der Beschwerdeführer bis auf die Verurteilung des Landesgerichtes Wels in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen. Nach dem Tag seiner Haftentlassung hätte er bei seinem Arbeitgeber in Attnang wieder als Tischler zu arbeiten begonnen; der Beschwerdeführer wäre trotz vier Monaten Haft nicht gekündigt worden, weil er als zuverlässig und exakter Mitarbeiter geschätzt würde. Deshalb hätte er auch inzwischen bei einer Arbeitskollegin aus Atzbach Unterkunft gefunden. Darüber hinaus wäre es seine Absicht, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau, seinem Rechtsfreund für die Vertretung vor dem Landesgericht Wels sowie auch gegenüber der Republik Österreich für die Durchführung des Strafverfahrens nachzukommen. Er hätte mit seiner Ehefrau einen Kredit in der Höhe von S 70.000,-- aufgenommen. Sein Anwalt würde S 44.250,-- bekommen, die Verfahrenskosten würden sicherlich mehrere tausend Schilling betragen. Es wäre sicher nicht möglich, dass der Beschwerdeführer diesen Zahlungsverpflichtungen in kurzer Zeit nachkommen könnte. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Kroatien würde es ihm auch nicht möglich sein, eine Beschäftigung zu finden, mit welcher er die oben angegebenen Verpflichtungen begleichen könnte.

Zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen habe die Erstbehörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden sei. Weitere familiäre Bindungen hätten nicht festgestellt werden können. In seiner Berufung vom 11. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Erstbehörde durch die Anführung des Strafverfahrens aus dem Jahr 1990 sein Vorleben möglichst schlecht darstellen habe wollen. Mit Strafverfügung vom 21. September 1990 wäre der Beschwerdeführer deswegen wegen eines Verstoßes gegen das Passgesetz bestraft worden, weil sich sein Reisepass damals auf Grund des oben angegebenen Strafverfahrens bei Gericht befunden hätte. Bis zu seinem Führerscheinentzug im Jahr 1998 hätte der Beschwerdeführer ein ordentliches Leben geführt und sich immer wohlverhalten. Auch das ihm angelastete Sexualdelikt sei insofern zu relativieren, als sein Verschulden an der ganzen Sache "als eher gering" einzustufen wäre. Auch wäre er ein zuverlässiger Arbeiter und sein Arbeitgeber wäre auf seine Arbeitskraft dringend angewiesen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch auf die beiliegende Bestätigung seines Arbeitgebers verwiesen.

In Anbetracht der genannten gerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Wels sei im Fall des Beschwerdeführers zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten. Gegenteiliges werde von ihm auch nicht behauptet. Durch die nunmehrige Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde sicherlich in nicht unbeachtlicher Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, weil er sich doch bereits seit 1990, also seit ca. acht Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier auch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Es werde ihm auch eine der Dauer dieses Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen sein, dies vor allem auch in beruflicher Hinsicht. In sozialer Hinsicht sei ihm jedoch, wie letztlich die gerichtliche Verurteilung dokumentiere, jegliche Integration im Bundesgebiet abzusprechen. Auch sei der Beschwerdeführer nunmehr von seiner Ehefrau geschieden und es hielten sich auch keine weiteren näheren Verwandten im Bundesgebiet auf. Der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechenden Integration im Bundesgebiet sei jedoch entgegenzuhalten, dass er im alkoholisierten Zustand einen PKW auf öffentlichen Straßen gelenkt habe. Diesbezüglich habe bereits die Erstbehörde ausgeführt, dass es sich um einen der schwersten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 handle. Trotz seines niederschriftlichen Versprechens vom 3. April 1998 habe sich der Beschwerdeführer jedoch insofern neuerlich strafbar gemacht, als er weiterhin das Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen bzw. der Unzucht mit Unmündigen verübt habe. Dieses habe letztlich zu der oben genannten gerichtlichen Verurteilung geführt. Bezüglich seines Hinweises darauf, dass ihn nur ein geringes Verschulden treffen würde, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer von den Kindeseltern mehrmals aufgefordert worden sei, die Beziehung sofort abzubrechen, was er nicht getan habe. Darüber hinaus habe er dem Verbrechensopfer auch noch insofern gedroht, als er ihr durch eine eindeutige Bewegung mit der flachen Hand an den Hals "(ähnlich wie 'Kopf abschneiden')" zu verstehen gegeben habe, dass sie Konsequenzen für den Fall, dass sie jemand anderem etwas von seiner intimen Beziehung zu ihr erzählen sollte, zu befürchten hätte. Gegenüber der Kindesmutter habe der Beschwerdeführer geäußert, dass er ohnehin wieder nach Kroatien zurück müsste. Von einer einmaligen Entgleisung könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer seine Verbrechen über einen längeren Zeitraum hinweg verübt habe. Dass auch das Gericht seine Verbrechen hoch eingeschätzt habe, sei schon aus der hohen (teilweise unbedingten) Freiheitsstrafe zu ersehen. Aus den oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art", weshalb nicht nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen. Insbesondere sei von dem Ermessenstatbestand deshalb Gebrauch zu machen gewesen, weil es sich beim Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen bzw. der Unzucht mit Unmündigen um wohl die verwerflichsten Handlungen gegen die geschlechtliche Freiheit anderer handle. Dies schon insofern, als Personen in diesem Alter wohl die Tragweite ihres Handelns nicht abschätzen könnten und eine derartige Situation nicht ausgenützt werden dürfe. Sich bei derartigen "unreifen Personen" auf deren Einverständnis zu berufen, sei "gelinde ausgedrückt unangebracht".

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Umstände - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch sein "Hinweis auf Kroatien" nichts zu ändern, zumal im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen habe bzw. allenfalls abgeschoben werden könnte. Auch der Hinweis auf seinen Kredit sei insofern zu relativieren, als er seiner Rückzahlungsverpflichtung auch vom Ausland aus nachkommen müsse. Dass dies mit Schwierigkeiten verbunden sei, müsse in Kauf genommen werden.

Bezüglich der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes (auf unbestimmte Zeit) sei der Erstbehörde insofern beizupflichten, als im Hinblick auf die in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu Tage getretenen gravierenden Charaktermängel, die zu der rechtskräftigen Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten und zu seiner Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 geführt hätten, nicht gesagt werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, im Beschwerdefall wegfallen würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die auf dem Boden der nicht in Abrede gestellten gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zutreffende Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (hier: zweiter Fall) FrG erfüllt sei. Weiters begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Bei der ihm zur Last liegenden Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich nämlich wegen der von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0218), ferner stellen die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen (§ 206 StGB idF vor Art. I Z. 6 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 153) und der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB idF vor Art. I Z. 6 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998) schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit dar. Die genannten strafgesetzlichen Bestimmungen dienen nämlich dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen (vgl. Pallin, zu § 207, Rz 1, in: Foregger/Nowakowski (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch1, 1979), dem im StGB ein hoher Stellenwert zugemessen wird, ist doch die Strafdrohung im - vom Beschwerdeführer u.a. verwirklichten - § 206 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) gleich hoch wie beim Delikt der mit schwerer Gewalt oder Drohung mit schwerer Gefahr begangenen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 leg. cit. (vgl. diesbezüglich die auch hier einschlägigen Ausführungen von Schick zu § 206 StGB idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, Rz 1, in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 1999). Der Einwand, eine Prüfung der "näheren Umstände" des der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens werde darauf schließen lassen, dass "die Verurteilung nicht derart schwerwiegend" sei, versagt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen dieses Fehlverhalten durch einen längeren Zeitraum hindurch (nach seinen Angaben vor der Erstbehörde am 18. Juli 1998: von Sommer 1997 bis Juni 1998) gesetzt hat. Diese Beurteilung wird durch den Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht ausgeführt, dass er die minderjährige X. bedroht habe, dieser Umstand sei gerichtlich auch nicht festgestellt worden und er sei insbesondere auch nicht wegen gefährlicher Drohung verurteilt worden sei, nicht entkräftet. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 1990 nur deshalb wegen Übertretung des Passgesetzes bestraft worden, weil sich sein Reisepass damals gerade bei Gericht befunden habe, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG ebenfalls nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er bereue das genannte Fehlverhalten zutiefst, vermag auch dies der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit keinen Abbruch zu tun. Zum Vorbringen, es sei unverständlich, dass der (oben I.1. genannte) Freispruch aus dem Jahr 1990 überhaupt (noch) in die Bescheidbegründung Eingang gefunden habe, ist schließlich festzuhalten, dass die (bloße) Erwähnung dieses Freispruchs den Bescheid nicht rechtswidrig erscheinen lässt.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in Ansehung des § 37 FrG. Zum Zeitpunkt, als er rechtskräftig verurteilt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer bereits mehr als acht Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Er befinde sich seit seinem 22. Lebensjahr (gerade der Zeitraum ab diesem Lebensjahr sei als "wesensbildend" einzustufen) in Österreich, gehe seither einer geregelten Arbeit nach und sei in Österreich voll integriert. Sein Arbeitgeber habe bestätigt, dass es sich bei ihm um einen besonders verlässlichen Mitarbeiter handle. Aus einer mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung seiner nunmehrigen Lebensgefährtin sei zu entnehmen, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine gemeinsame Zukunft in Österreich aufbauen wolle. Die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes treffe den Beschwerdeführer daher "besonders hart".

2.2. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - entgegen der Beschwerde - zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt diesem doch - wie schon erwähnt - ein schweres und besonders verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie zum Schutz der Gesundheit und der Moral, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse, wurde doch die für eine aus seinem Aufenthalt in der Dauer von etwa acht Jahren und seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich ableitbare Integration des Beschwerdeführers wesentliche soziale Komponente durch sein als besonders schwer wiegend einzustufendes Fehlverhalten - der Beschwerdeführer ließ sich, wie schon ausgeführt, auch von der Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes am 3. April 1998 nach seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen des Verstoßes gegen die StVO 1960 für den Fall eines weiteren Fehlverhaltens (unstrittig) nicht von seinem gravierenden deliktischen Verhalten nach §§ 206 und 207 StGB abhalten - entscheidend gemindert.

2.3. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18 Juni 1998, Zl. 95/18/0712, mwH), weshalb die Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er am 3. März 2001 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Relevanz ist.

3. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Dauer seines Aufenthaltes von mehr als acht Jahren § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG ansprechen sollte, ist für ihn damit nichts gewonnen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 leg. cit. wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG ist (u.a.) in den Fällen des § 35 FrG unzulässig. Dessen Abs. 2 hat folgenden Wortlaut:

"(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde."

Nach der hg. Rechtsprechung ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt des Eintritts der ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0166, mwH). Der Beschwerdeführer hat das seiner von der belangten Behörde (zulässigerweise) herangezogenen rechtskräftigen Bestrafung vom 22. Jänner 1998 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu Grunde liegende Fehlverhalten unbestritten am 24. Oktober 1997 gesetzt. Damals hatte der Aufenthalt des (ebenfalls unstrittig) seit 6. Juni 1990 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers aber noch nicht die von § 35 Abs. 2 FrG verlangte Dauer von acht Jahren erreicht.

4.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen; bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde höchstens ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängen dürfen.

4.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Nach § 39 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen, so ist das Aufenthaltsverbot (unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG) für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/18/0237, mwH.) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund erscheint es - entgegen der Beschwerde - nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des besonders gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - der (wie schon erwähnt) über einen längeren Zeitraum hinweg die besagten gegen eine unmündige Minderjährige gerichteten Sittlichkeitsdelikte gesetzt hat - nicht gesagt werden kann, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sein werden, zumal - was nach § 39 Abs. 2 FrG in Betracht zu ziehen ist - der Beschwerdeführer trotz Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einem neuerlichen Fehlverhalten (vgl. oben I.1.) nach seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Delikte nach §§ 206 und 207 StGB verwirklicht hat.

5. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 10. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180083.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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