Entscheidungsdatum
08.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W600 2346868-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 11:15 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 11:15 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 stattgegeben und wird der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2026, 11:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, stattgegeben und wird der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2026, 11:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 70/2015 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. 1. Mit unmittelbar vollzogenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen, den Bescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, auch im Umfang der Eingabengebühr, beantragt. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.07.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen, den Bescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, auch im Umfang der Eingabengebühr, beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF hielt sich mehrere Jahre lang unrechtmäßig in Europa auf und reiste an einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 15.02.2026, erstmals unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 16.02.2026, AS 3ff; Einvernahmeprotokoll vom 10.03.2026, AS 45ff), welcher mit Bescheid des BFA vom 18.03.2026 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht bestehe, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (INT1-Akt, Bescheid des BFA vom 18.03.2026, AS 57ff) Besagter Bescheid des BFA und ein Informationsschreiben über die verpflichtete Ausreise sowie zur Rechtsberatung wurden dem BF am 19.03.2026 persönlich ausgefolgt, (INT1-Akt, Übernahmebestätigung vom 19.03.2026, AS 113f)
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA beim BVwG (INT1-Akt, Beschwerdeschriftsatz vom 26.03.2026, AS 115ff), welche mit, dem BF am 07.04.2026 zugestelltem (2339992-1, Zustellnachweis vom 07.04.2026, OZ 4) Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2026 vollinhaltlich abgewiesen wurde. (2339992-1, Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2026, OZ 4)
Der BF stellte am 07.04.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der Schweiz (DUB-Akt, Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz vom 10.04.2026, OZ 21) und wurde nach einem vorangegangenen Konsultationsverfahren am 27.05.2026 gemäß der damals gültigen Dublin III-VO aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. (DUB-Akt, Daten-Übermittlungsformular vom 12.05.2026, OZ 21)
Der BF stellte am 27.05.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und fand noch am selben Tag die Erstbefragung durch Polizisten statt. (INT2-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 27.05.2026, AS 27ff)
Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2026 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 08.06.2026, AS 35ff) Besagter Bescheid wurde am 08.06.2026, nach erfolglosen Abfragen des GVS-Informationssystems, des Zentralen Melderegisters und der Anhaltedatei am selben Tag (INT2-Akt, negative Register-Abfrageergebnisse vom 08.06.2026, AS 73ff), durch das BFA, gestützt auf § 23 ZustG ohne vorangehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung gemäß § 23 abs. 2 ZustellG vom 08.06.2026, AS 85f)Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2026 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 08.06.2026, AS 35ff) Besagter Bescheid wurde am 08.06.2026, nach erfolglosen Abfragen des GVS-Informationssystems, des Zentralen Melderegisters und der Anhaltedatei am selben Tag (INT2-Akt, negative Register-Abfrageergebnisse vom 08.06.2026, AS 73ff), durch das BFA, gestützt auf Paragraph 23, ZustG ohne vorangehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung gemäß Paragraph 23, abs. 2 ZustellG vom 08.06.2026, AS 85f)
Das BFA wurde mit Schriftsatz vom XXXX 2026 des LG XXXX von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am XXXX 2026 wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2a SMG in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Verständigung des LG XXXX vom XXXX 2026, AS 1f [OZ 9])Das BFA wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 2026 des LG römisch 40 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am römisch 40 2026 wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Verständigung des LG römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 1f [OZ 9])
Am XXXX 2026 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und unmittelbar in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA um 12:45 Uhr von Polizisten festgenommen. (SIM-Akt, Vollzuginformation vom XXXX 2026, AS 4f; Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 6ff; Festnahmeanordnung vom 08.04.2026, AS 10f; Enthaftungsbestätigung vom XXXX 2026, AS 11ff [OZ 9]) Am römisch 40 2026 wurde der BF aus der Untersuchungshaft entlassen und unmittelbar in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA um 12:45 Uhr von Polizisten festgenommen. (SIM-Akt, Vollzuginformation vom römisch 40 2026, AS 4f; Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 6ff; Festnahmeanordnung vom 08.04.2026, AS 10f; Enthaftungsbestätigung vom römisch 40 2026, AS 11ff [OZ 9])
Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz Österreich nicht mehr verlassen habe, er nicht nach Algerien zurückgekehrt sei, zuletzt in XXXX bei seiner Freundin XXXX , deren konkreten Personal- und Adressdaten ihm nicht bekannt seien, gewohnt habe, über keinen Reisepass verfüge und noch nicht bei der Botschaft gewesen sei, um sich Dokumente ausstellen zu lassen. Auf die Frage ob er den Dolmetscher verstehe oder Einwände habe, gab der BF an, dass es ihm gut gehe. Straffällig sei er geworden, da er kein Geld hatte und ihm jemand Marihuana angeboten und er es verkauft hätte. Ferner sei er der „Schwarzarbeit“ als Bauarbeiter nachgegangen. Seine Eltern seien bereits verstorben und würden sich vier Schwestern in Frankreich, zwei in Deutschland und eine in Italien aufhalten. Gegen seine Rückkehr nach Algerien spreche der Wunsch des BF in Österreich zu heiraten, wofür er jedoch noch Zeit benötige, ungeachtet dessen, dass er den Namen seiner Freundin nicht kenne und diese ihn in der Haft nicht besucht habe. Letztlich vermeinte der BF nicht ausreisen zu werden. (SIM-Akt, Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2026, AS 14ff [OZ 9])Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz Österreich nicht mehr verlassen habe, er nicht nach Algerien zurückgekehrt sei, zuletzt in römisch 40 bei seiner Freundin römisch 40 , deren konkreten Personal- und Adressdaten ihm nicht bekannt seien, gewohnt habe, über keinen Reisepass verfüge und noch nicht bei der Botschaft gewesen sei, um sich Dokumente ausstellen zu lassen. Auf die Frage ob er den Dolmetscher verstehe oder Einwände habe, gab der BF an, dass es ihm gut gehe. Straffällig sei er geworden, da er kein Geld hatte und ihm jemand Marihuana angeboten und er es verkauft hätte. Ferner sei er der „Schwarzarbeit“ als Bauarbeiter nachgegangen. Seine Eltern seien bereits verstorben und würden sich vier Schwestern in Frankreich, zwei in Deutschland und eine in Italien aufhalten. Gegen seine Rückkehr nach Algerien spreche der Wunsch des BF in Österreich zu heiraten, wofür er jedoch noch Zeit benötige, ungeachtet dessen, dass er den Namen seiner Freundin nicht kenne und diese ihn in der Haft nicht besucht habe. Letztlich vermeinte der BF nicht ausreisen zu werden. (SIM-Akt, Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 2026, AS 14ff [OZ 9])
Am XXXX 2026, 07:24 Uhr, fand eine amtsärztliche Untersuchung des BF statt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde dem BF ein Pregabalinabusus als psychische Erkrankung attestiert und seine Haftfähigkeit sowie ein psychiatrischer Behandlungsbedarf bei fortgesetzter Anhaltung festgestellt. (Anhalteprotokoll III vom XXXX 2026, OZ 19)Am römisch 40 2026, 07:24 Uhr, fand eine amtsärztliche Untersuchung des BF statt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde dem BF ein Pregabalinabusus als psychische Erkrankung attestiert und seine Haftfähigkeit sowie ein psychiatrischer Behandlungsbedarf bei fortgesetzter Anhaltung festgestellt. (Anhalteprotokoll römisch drei vom römisch 40 2026, OZ 19)
Mit unmittelbar vollzogenem (ordentlichen) Bescheid des BFA, vom XXXX 2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner derzeitigen Haft eintreten. (SIM-Akt, Schubhaftbescheid vom XXXX 2026, AS 21ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 11:15 Uhr persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 37 [OZ 9])Mit unmittelbar vollzogenem (ordentlichen) Bescheid des BFA, vom römisch 40 2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen nach der Entlassung des BF aus seiner derzeitigen Haft eintreten. (SIM-Akt, Schubhaftbescheid vom römisch 40 2026, AS 21ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 11:15 Uhr persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 37 [OZ 9])
Mit am 02.07.2026 beim BVwG per ERV eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine ausgewiesene RV Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA sowie die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen, beantragt, den Bescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, auch im Umfang der Eingabengebühr, beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 02.07.2026, OZ 1) Mit am 02.07.2026 beim BVwG per ERV eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine ausgewiesene Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Bescheid des BFA sowie die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen, beantragt, den Bescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, auch im Umfang der Eingabengebühr, beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 02.07.2026, OZ 1)
Das BFA legte die zugehörigen Akten beginnend mit 03.07.2026 dem BVwG in digitaler Form vor und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang des Schriftsatz-, Vorlage- und allenfalls Verhandlungsaufwandes gestellt. (Stellungnahme des BFA vom 03.07.2026, OZ 11)
Am 03.07.2026 langte zudem eine Anfragenbeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA sowie am 06.07.2026 ein amtsärztlicher Befund über den Gesundheitszustand des BF samt angeforderter amtsärztlicher Unterlagen den BF betreffend beim BVwG ein. (Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 03.07.2026, OZ 12; Amtsärztlicher Befund vom 06.07.2026 samt amtsärztlicher Unterlagen, OZ 19)
Am 07.07.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an jener der BF, seine RV, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. (Verhandlungsprotokoll vom 07.07.2026, OZ 27)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Die Staatsbürgerschaft des BF steht nicht fest, jedoch ist davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Algerien ist. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF reiste erstmals im Februar 2026 in das Bundesgebiet ein und wartete die Beschwerdeentscheidung des BVwG in seinem ersten Asylverfahren nicht ab, sondern reiste Anfang April in die Schweiz, von wo er am 27.05.2026 nach Österreich rücküberstellt wurde, weiter. Seither hat der BF das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.
Der BF tauchte erstmals am 05.04.2026 sowie erneut am 30.05.2026 unter und hielt sich bis zur seiner Anhaltung in einer Justizanstalt in Österreich beginnend mit XXXX 2026 im Verborgenen auf. Der BF tauchte erstmals am 05.04.2026 sowie erneut am 30.05.2026 unter und hielt sich bis zur seiner Anhaltung in einer Justizanstalt in Österreich beginnend mit römisch 40 2026 im Verborgenen auf.
Der BF weist bis auf seine Anhaltung in einer Justizanstalt von XXXX 2026 bis XXXX 2026 und seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft einzig im Zeitraum 16.02.2026 bis 04.04.2026 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF weist bis auf seine Anhaltung in einer Justizanstalt von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 und seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft einzig im Zeitraum 16.02.2026 bis 04.04.2026 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Der BF ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und/oder eines Reisepasses und hat bis dato die Ausstellung eines solchen bei der algerischen Vertretungsbehörde nicht beantragt.
Der BF wird aktuell seit XXXX 2026, 11:15 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF wird aktuell seit römisch 40 2026, 11:15 Uhr, in Schubhaft angehalten.
Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a dritter Fall SMG, § 15 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf (5) Monaten auf. Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2026, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, dritter Fall SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf (5) Monaten auf.
Der BF ist haftfähig. Er litt und leidet an einem Pregabalinabusus und bedurfte und bedarf einer medikamentösen sowie psychiatrischen Behandlung. Zudem leidet der BF aktuelle an Schulter- und Magenschmerzen.
Die Gabe des Medikamentes Tramabene an den BF konnte mit 01.07.2026 beendet und die Dosierung des Medikamentes Pregabalin beginnend mit selbigen Tag reduziert werden.
Der BF hat Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung während der Schubhaft.
Der BF ist nicht bereit nach Algerien zurückzukehren und ist nicht kooperativ und/oder vertrauenswürdig.
Der BF führt seit ca. ein bis zwei Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, bei welcher er zuletzt ungemeldet gewohnt hat und im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft erneut Unterkunft nehmen kann. Sonstige berücksichtigungswürdige familiäre Bezüge weist der BF in Österreich nicht auf und verfügt er zudem über keine berücksichtigungswürdigen tiefgreifenden sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet.
Der BF ging keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern verdiente sich seinen Unterhalt durch „Schwarzarbeit“. Der BF erweist sich mittellos und ist nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Für den BF musste ein HRZ beantragt werden. Ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ wurde am 08.04.2026 vom BFA an die algerischen Vertretungsbehörden gestellt.
Algerien stellt HRZ aus und finden Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2025 fanden 59 und im Jahr 2026 bisher 13 Abschiebungen nach Algerien statt. Nach einer erfolgten Identifizierung und Flugbuchung stellt Algerien HRZ aus.
Zur Identifizierung muss der BF einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Staates Algerien vorgeführt werden. Sollte die Identifizierung des BF nicht schon bei besagter Vorführung erfolgen können, werden seine Daten zur weiteren Abklärung nach Algerien übermittelt, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
Delegationstermine finden regelmäßig statt und ist eine Vorführung des BF vor die algerische Botschaft bereits für den nächst möglichen Termin im Juli geplant.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wurden keine korrekten Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des BF getroffen und mangelt es an einer entsprechenden Beweiswürdigung. In weitere Folge wurde der konkrete (korrekte) Gesundheitszustand des BF in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht miteinbezogen.
Der BF wurde vom BFA im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX 2026 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der BF wurde vom BFA im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 2026 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das seinerzeitige Dublinverfahren (im Folgenden: DUB-Akt) sowie die internationalen Schutzverfahren (im Folgenden: INT1- und INT2-Akt) des BF betreffend, in den das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt (im Folgenden: (2339992-1), sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-, DUB-, INT1- und INT2-Akt) und dem Asylbeschwerde- (2339992-1) und gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) noch in der mündlichen Verhandlung ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-, DUB-, INT1- und INT2-Akt) und dem Asylbeschwerde- (2339992-1) und gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde vergleiche OZ 1) noch in der mündlichen Verhandlung ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in seinen Asylverfahren (vgl. INT1-Akt, AS 3ff, AS 45ff; INT2-Akt, AS 27ff) und bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2026 (vgl. SIM-Akt, AS 14ff). Ferner erhob der BF seine gegenständliche Beschwerde unter Angabe besagter Identität und Staatsbürgerschaft (vgl. OZ 1) und wiederholte er in der mündlichen Verhandlung die oben im Spruch genannte Identität zu führen und Staatsbürger von Algerien zu sein. (vgl. VH-Protokoll S. 6).Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in seinen Asylverfahren vergleiche INT1-Akt, AS 3ff, AS 45ff; INT2-Akt, AS 27ff) und bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2026 vergleiche SIM-Akt, AS 14ff). Ferner erhob der BF seine gegenständliche Beschwerde unter Angabe besagter Identität und Staatsbürgerschaft vergleiche OZ 1) und wiederholte er in der mündlichen Verhandlung die oben im Spruch genannte Identität zu führen und Staatsbürger von Algerien zu sein. vergleiche VH-Protokoll S. 6).
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF identitätsbezeugende Dokumente, insbesondere seinen Reisepass, in Vorlage gebracht hätte. Vielmehr gestand er vor dem BFA am XXXX 2026 ein, seinen algerischen Reisepass verloren zu haben und bisher die Ausstellung eines neuen nicht beantragt zu haben (vgl. SIM-Akt, AS 14ff), was er letztlich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Das Vorbringen des BF, Freunde in der Türkei zum Zwecke der Ausstellung von Dokumenten angerufen zu haben, stellt entgegen der Meinung des BF keinen tauglichen Schritt zur tatsächlichen Erlangung herkunftsstaatlicher Dokumente dar. Den Gang zur algerischen Botschaft wurde vom BF zudem nicht behauptet. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Mangels Vorlage besagter Dokumente konnte die Identität des BF und dessen Staatsbürgerschaft nicht abschließend festgestellt werden. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF identitätsbezeugende Dokumente, insbesondere seinen Reisepass, in Vorlage gebracht hätte. Vielmehr gestand er vor dem BFA am römisch 40 2026 ein, seinen algerischen Reisepass verloren zu haben und bisher die Ausstellung eines neuen nicht beantragt zu haben vergleiche SIM-Akt, AS 14ff), was er letztlich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Das Vorbringen des BF, Freunde in der Türkei zum Zwecke der Ausstellung von Dokumenten angerufen zu haben, stellt entgegen der Meinung des BF keinen tauglichen Schritt zur tatsächlichen Erlangung herkunftsstaatlicher Dokumente dar. Den Gang zur algerischen Botschaft wurde vom BF zudem nicht behauptet. vergleiche VH-Protokoll S. 9) Mangels Vorlage besagter Dokumente konnte die Identität des BF und dessen Staatsbürgerschaft nicht abschließend festgestellt werden.
Dem im Rahmen der Dublin Konsultationen zwischen BFA und der Schweiz verfassten Schreibens des Staates Schweiz vom 10.04.2026 kann entnommen werden, dass der BF in der Schweiz angegeben hat, den Ausgang seines Asylbeschwerdeverfahrens nicht abgewartet zu haben, und anstelle dessen in die Schweiz gereist zu sein (vgl. OZ 21), was vom BF bis dato nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde. Vielmehr vermeinte der BF zum Grund für seine Weiterreise in die Schweiz in der mündlichen Verhandlung befragt, dass man in der Schweiz Asyl bekomme und nicht auf der Straße leben müsse, was letztlich – die Angaben der Schweizer Behörden bestätigend – darauf schließen lässt, dass der BF nicht davon ausging in Österreich Asyl zu bekommen und demzufolge das Verfahren vor dem BVwG nicht mehr abgewartet, und anstelle dessen in der Schweiz einen weiteren Versuch Asyl zu erhalten unternommen hat. (vgl. VH-Protokoll, S. 8) Dem im Rahmen der Dublin Konsultationen zwischen BFA und der Schweiz verfassten Schreibens des Staates Schweiz vom 10.04.2026 kann entnommen werden, dass der BF in der Schweiz angegeben hat, den Ausgang seines Asylbeschwerdeverfahrens nicht abgewartet zu haben, und anstelle dessen in die Schweiz gereist zu sein vergleiche OZ 21), was vom BF bis dato nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde. Vielmehr vermeinte der BF zum Grund für seine Weiterreise in die Schweiz in der mündlichen Verhandlung befragt, dass man in der Schweiz Asyl bekomme und nicht auf der Straße leben müsse, was letztlich – die Angaben der Schweizer Behörden bestätigend – darauf schließen lässt, dass der BF nicht davon ausging in Österreich Asyl zu bekommen und demzufolge das Verfahren vor dem BVwG nicht mehr abgewartet, und anstelle dessen in der Schweiz einen weiteren Versuch Asyl zu erhalten unternommen hat. vergleiche VH-Protokoll, S. 8)
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF behauptete vor österreichischen Behörden zudem bisher nicht, eine andere als die algerische Staatsbürgerschaft innezuhaben. Selbst in der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF, Staatsbürger von Algerien zu sein und schloss den Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft explizit aus. (vgl. INT1-Akt, AS 3ff, AS 45ff; INT2-Akt, AS 27ff; SIM-Akt, AS 14f; VH-Protokoll S. 6)Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF behauptete vor österreichischen Behörden zudem bisher nicht, eine andere als die algerische Staatsbürgerschaft innezuhaben. Selbst in der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF, Staatsbürger von Algerien zu sein und schloss den Besitz einer weiteren Staatsbürgerschaft explizit aus. vergleiche INT1-Akt, AS 3ff, AS 45ff; INT2-Akt, AS 27ff; SIM-Akt, AS 14f; VH-Protokoll S. 6)
Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann – und in weiterer Folge in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird –, wurden die Anträge des BF auf Erteilung des internationalen Schutzes in Österreich allesamt negativ beschieden (vgl. die oben in Klammer zitierten Beweismittel). Der BF behauptete zudem bis dato nicht, einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben. Auch lassen die EURODAC-Treffer des BF eine Erteilung eines internationalen Schutzstatus nicht erkennen. Besagten EURODAC-Treffern lässt sich auch der erfolglose – die Überstellung des BF nach Österreich bedingenden – Asylantrag des BF in der Schweiz entnehmen.Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann – und in weiterer Folge in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird –, wurden die Anträge des BF auf Erteilung des internationalen Schutzes in Österreich allesamt negativ beschieden vergleiche die oben in Klammer zitierten Beweismittel). Der BF behauptete zudem bis dato nicht, einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben. Auch lassen die EURODAC-Treffer des BF eine Erteilung eines internationalen Schutzstatus nicht erkennen. Besagten EURODAC-Treffern lässt sich auch der erfolglose – die Überstellung des BF nach Österreich bedingenden – Asylantrag des BF in der Schweiz entnehmen.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem mit seinen Asylanträgen einhergehenden Rechts auf Aufenthalt (vgl. §§ 13 bzw. 12, 12a AsylG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 (im Folgenden: AsylG alt) im Bundesgebiet – bisher über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder aktuell innehat. Der BF behauptete auch bis dato nicht, einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Schengen-Staat innegehabt zu haben und/oder innezuhaben. In der mündlichen Verhandlung verneinte der BF vielmehr den Besitz eines Visums/Aufenthaltstitels für die zuvor genannten Staaten. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem mit seinen Asylanträgen einhergehenden Rechts auf Aufenthalt vergleiche Paragraphen 13, bzw. 12, 12a AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG alt) im Bundesgebiet – bisher über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder aktuell innehat. Der BF behauptete auch bis dato nicht, einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Schengen-Staat innegehabt zu haben und/oder innezuhaben. In der mündlichen Verhandlung verneinte der BF vielmehr den Besitz eines Visums/Aufenthaltstitels für die zuvor genannten Staaten. vergleiche VH-Protokoll S. 9)
Die Weiterreise in die Schweiz sowie die jeweiligen Einreisen des BF nach Österreich ergeben sich aus dem Umstand seiner Asylantragstellungen im Bundesgebiet im Februar und April 2026 in Österreich, den Dublin-Konsultationen zwischen den Schweizer Behörden und dem BFA (vgl. OZ 19) sowie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF in seinen Asylverfahren (vgl. vgl. INT1-Akt, AS 3ff, AS 45ff; INT2-Akt, AS 27ff), vor dem BFA am 24.05.2026 (vgl. SIM-Akt, AS 14ff) sowie in der mündlichen Verhandlung. (VH-Protokoll, S. 8f) Die Weiterreise in die Schweiz sowie die jeweiligen Einreisen des BF nach Österreich ergeben sich aus dem Umstand seiner Asylantragstellungen im Bundesgebiet im Februar und April 2026 in Österreich, den Dublin-Konsultationen zwischen den Schweizer Behörden und dem BFA vergleiche OZ 19) sowie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF in seinen Asylverfahren vergleiche vergleiche INT1-Akt, AS 3ff, AS 45ff; INT2-Akt, AS 27ff), vor dem BFA am 24.05.2026 vergleiche SIM-Akt, AS 14ff) sowie in der mündlichen Verhandlung. (VH-Protokoll, S. 8f)
Das der BF das Bundesgebiet nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 27.05.2026 nicht mehr verlassen hat, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA (SIM-Akt, AS 14ff) sowie in der mündlichen Verhandlung. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Der BF vermeinte übereinstimmend Österreich nach seiner Rücküberstellung nicht mehr verlassen zu haben. Das der BF das Bundesgebiet nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 27.05.2026 nicht mehr verlassen hat, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA (SIM-Akt, AS 14ff) sowie in der mündlichen Verhandlung. vergleiche VH-Protokoll S. 9) Der BF vermeinte übereinstimmend Österreich nach seiner Rücküberstellung nicht mehr verlassen zu haben.
Der seinerzeitige Gesundheitszustand des BF beruht auf den dem BVwG vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen, welchen entnommen werden können, dass beim BF am XXXX 2026 ein Pregabalinabusus als psychische Erkrankung, sowie die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung bei seiner weiteren Anhaltung festgestellt bzw. diagnostiziert und die Gabe von Medikamenten (Pregabalin und Tramabene) dokumentiert wurde. (vgl. Patientenkartei und Anhalteprotokoll III, OZ 19) In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF vom BFA im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX 2026 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde, sondern der BF bloß auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe oder Einwände habe, angegeben hat, dass es ihm gut gehe. (vgl. SIM-Akt, AS 14ff)Der seinerzeitige Gesundheitszustand des BF beruht auf den dem BVwG vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen, welchen entnommen werden können, dass beim BF am römisch 40 2026 ein Pregabalinabusus als psychische Erkrankung, sowie die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung bei seiner weiteren Anhaltung festgestellt bzw. diagnostiziert und die Gabe von Medikamenten (Pregabalin und Tramabene) dokumentiert wurde. vergleiche Patientenkartei und Anhalteprotokoll römisch drei, OZ 19) In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF vom BFA im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 2026 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde, sondern der BF bloß auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe oder Einwände habe, angegeben hat, dass es ihm gut gehe. vergleiche SIM-Akt, AS 14ff)
Die aktuelle Haftfähigkeit des BF beruht ebenfalls auf den amtsärztlichen Unterlagen betreffend den BF, wonach dieser sowohl am XXXX 2026 als auch am 06.07.2026 vom Amtsarzt für haftfähig erklärt wurde. (vgl. Anhalteprotokoll III vom XXXX 2026, OZ 19; amtsärztlicher Befund und Gutachten vom 06.07.2026, OZ 19) Dem trat der BF nicht substantiiert entgegen und konnte in der mündlichen Verhandlung kein davon abweichender Eindruck gewonnen werden. Auf konkrete Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der BF vielmehr an, dass es ihm heute gut gehe (vgl. VH-Protokoll, S. 5) und er aktuell einen Magenschutz und „etwas“ für seine Hand einnehme. Eine Haftunfähigkeit wurde weder vom BF noch von seiner RV in der mündlichen Verhandlung konkret behauptet. Die aktuelle Haftfähigkeit des BF beruht ebenfalls auf den amtsärztlichen Unterlagen betreffend den BF, wonach dieser sowohl am römisch 40 2026 als auch am 06.07.2026 vom Amtsarzt für haftfähig erklärt wurde. vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei vom römisch 40 2026, OZ 19; amtsärztlicher Befund und Gutachten vom 06.07.2026, OZ 19) Dem trat der BF nicht substantiiert entgegen und konnte in der mündlichen Verhandlung kein davon abweichender Eindruck gewonnen werden. Auf konkrete Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der BF vielmehr an, dass es ihm heute gut gehe vergleiche VH-Protokoll, S. 5) und er aktuell einen Magenschutz und „etwas“ für seine Hand einnehme. Eine Haftunfähigkeit wurde weder vom BF noch von seiner Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung konkret behauptet.
Der aktuelle Gesundheitszustand sowie die erfolgte Absetzung des oben genannten Medikamentes und die Reduktion der Dosis eines weiteren ebenfalls oben genannten Medikamentes beruht auf den bereits genannten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den unmissverständlichen Eintragungen in der amtswegig geführten, den BF betreffenden Patientenkartei. (vgl. OZ 19) Dieser sowie einem amtsärztlichen Befund vom 06.07.2026 kann zudem entnommen werden, dass der BF aktuell an Magenschmerzen leidet. (vgl. OZ 19) Das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und wurde dies vom BF auch weder in seiner Beschwerde, in jener er bloß das Bestehen von Schulter und Magenschmerzen thematisiert (vgl. OZ 1), noch in der mündlichen Verhandlung, in welcher er neuerlich nur das Bestehen von Magen und Schulterschmerzen- wegen diesen er behandelt werde, behauptete (vgl. VH-Protokoll, S. 10), substantiell bestritten. Darüber hinaus wurden vom BF keine weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, wovon jedoch im Falle des Bestehens akuter bzw. maßgeblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen und/oder bei Verschlechterung der Grunderkrankung des BF auszugehen gewesen wäre. Der BF war zudem durchgehend in der Lage der Verhandlung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Ferner wirkte der BF aufmerksam und gegenwärtig und saß aufrecht und ruhig da, was gegen das Bestehen von Schmerzen und/oder maßgeblichen psychischen Beeinträchtigungen spricht. (vgl. VH-Protokoll S. 5, S. 10) Der aktuelle Gesundheitszustand sowie die erfolgte Absetzung des oben genannten Medikamentes und die Reduktion der Dosis eines weiteren ebenfalls oben genannten Medikamentes beruht auf den bereits genannten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den unmissverständlichen Eintragungen in der amtswegig geführten, den BF betreffenden Patientenkartei. vergleiche OZ 19) Dieser sowie einem amtsärztlichen Befund vom 06.07.2026 kann zudem entnommen werden, dass der BF aktuell an Magenschmerzen leidet. vergleiche OZ 19) Das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und wurde dies vom BF auch weder in seiner Beschwerde, in jener er bloß das Bestehen von Schulter und Magenschmerzen thematisiert vergleiche OZ 1), noch in der mündlichen Verhandlung, in welcher er neuerlich nur das Bestehen von Magen und Schulterschmerzen- wegen diesen er behandelt werde, behauptete vergleiche VH-Protokoll, S. 10), substantiell bestritten. Darüber hinaus wurden vom BF keine weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, wovon jedoch im Falle des Bestehens akuter bzw. maßgeblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen und/oder bei Verschlechterung der Grunderkrankung des BF auszugehen gewesen wäre. Der BF war zudem durchgehend in der Lage der Verhandlung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Ferner wirkte der BF aufmerksam und gegenwärtig und saß aufrecht und ruhig da, was gegen das Bestehen von Schmerzen und/oder maßgeblichen psychischen Beeinträchtigungen spricht. vergleiche VH-Protokoll S. 5, S. 10)
Das der BF Zugang zu medizinischer Versorgung in Schubhaft hat ergibt sich zweifelslos aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. OZ 19) und dem Eingeständnis des BF in der mündlichen Verhandlung einen Magenschutz einzunehmen und „etwas“ für seine Hand zu nehmen, womit der BF zu erkennen gab, entsprechende Medikamente wegen bestehender Hand- bzw. Schulterschmerzen zu erhalten. Das der BF Zugang zu medizinischer Versorgung in Schubhaft hat ergibt sich zweifelslos aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen vergleiche OZ 19) und dem Eingeständnis des BF in der mündlichen Verhandlung einen Magenschutz einzunehmen und „etwas“ für seine Hand zu nehmen, womit der BF zu erkennen gab, entsprechende Medikamente wegen bestehender Hand- bzw. Schulterschmerzen zu erhalten.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergeben sie die Anhaltung in einer Justizanstalt sowie die einzige Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet, aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026, 11:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung (vgl. SIM-Akt, AS 37) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt AS 21ff), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2026, 11:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung vergleiche SIM-Akt, AS 37) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche SIM-Akt AS 21ff), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.
Dass der BF sich beginnend am 05.04.2026 und zuletzt seit 30.05.2026 bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung im Verborgenen aufhielt, beruht auf dem Umstand der fehlenden Wohnsitz- und Unterbringungsmeldungen im Bundesgebiet seit besagtem bzw. innerhalb besagten Zeitraums. Im GVS-Informationssystem wurde jeweils beginnend mit 05.04.2026 und 30.05.2026 der unbekannte Aufenthalt des BF dokumentiert. Ferner ist – wie bereits ausgeführt – aktenkundig, dass der BF sich jedenfalls von 06.04.2026 (Asylantragstellung in der Schweiz) bis 27.05.2026 (Überstellung des BF nach Österreich) in der Schweiz aufhielt und das BFA erst durch eine Benachrichtigung des Staates Schweiz im Rahmen der damalig gültigen Dublin III-VO darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. (vgl. OZ 19) Anhaltspunkte, dass der BF das BFA über seinen Aufenthalt in besagten Zeiträumen und/oder über eine Kontaktmöglichkeit in Kenntnis gesetzt hätte können anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, zumal diesen keine entsprechenden Hinweise enthalten. Letztlich wurde vom BF auch nicht behauptet, das BFA diesbezüglich in Kenntnis gesetzt zu haben. Vielmehr – das Unterlassen einer entsprechenden Informationsweitergabe an das BFA bestätigend – wich der BF in der mündlichen Verhandlung der Frage, ob er dem BFA Kontaktdaten von sich übergeben hätte, insofern aus, als er angab nicht zu wissen wo das BFA sich befinde, und er sich – was, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Wahrheit entspricht – immer im „Camp“ aufgehalten habe. (vgl. VH-Protokoll, S. 10) Dass der BF sich beginnend am 05.04.2026 und zuletzt seit 30.05.2026 bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung im Verborgenen aufhielt, beruht auf dem Umstand der fehlenden Wohnsitz- und Unterbringungsmeldungen im Bundesgebiet seit besagtem bzw. innerhalb besagten Zeitraums. Im GVS-Informationssystem wurde jeweils beginnend mit 05.04.2026 und 30.05.2026 der unbekannte Aufenthalt des BF dokumentiert. Ferner ist – wie bereits ausgeführt – aktenkundig, dass der BF sich jedenfalls von 06.04.2026 (Asylantragstellung in der Schweiz) bis 27.05.2026 (Überstellung des BF nach Österreich) in der Schweiz aufhielt und das BFA erst durch eine Benachrichtigung des Staates Schweiz im Rahmen der damalig gültigen Dublin III-VO darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der BF aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. vergleiche OZ 19) Anhaltspunkte, dass der BF das BFA über seinen Aufenthalt in besagten Zeiträumen und/oder über eine Kontaktmöglichkeit in Kenntnis gesetzt hätte können anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, zumal diesen keine entsprechenden Hinweise enthalten. Letztlich wurde vom BF auch nicht behauptet, das BFA diesbezüglich in Kenntnis gesetzt zu haben. Vielmehr – das Unterlassen einer entsprechenden Informationsweitergabe an das BFA bestätigend – wich der BF in der mündlichen Verhandlung der Frage, ob er dem BFA Kontaktdaten von sich übergeben hätte, insofern aus, als er angab nicht zu wissen wo das BFA sich befinde, und er sich – was, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Wahrheit entspricht – immer im „Camp“ aufgehalten habe. vergleiche VH-Protokoll, S. 10)
Das Bestehen einer aufrechten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Freundin) und die Möglichkeit des BF im Falle seiner Entlassung bei dieser erneut Unterkunft zu nehmen, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des BF welche sich mit den Zeugenaussagen seiner Freundin im Einklang befinden. Der BF gab in Übereinstimmung mit seiner Freundin an, dass er bereits vor seiner Inhaftierung bei dieser unangemeldet gewohnt habe und im Falle seiner Entlassung wieder bei dieser wohnen könnte. Wenn der BF auch nicht in der Lage war die genaue Adresse der besagten gemeinsamen Wohnung zu nennen, so deckten sich die jeweiligen Beschreibungen der besagten Wohnung des BF und seiner Freundin, was im Ergebnis die Glaubwürdigkeit des BF in diesem Kontext unterstreicht. (vgl. VH-Protokoll, S. 6f, S. 10f)Das Bestehen einer aufrechten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Freundin) und die Möglichkeit des BF im Falle seiner Entlassung bei dieser erneut Unterkunft zu nehmen, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des BF welche sich mit den Zeugenaussagen seiner Freundin im Einklang befinden. Der BF gab in Übereinstimmung mit seiner Freundin an, dass er bereits vor seiner Inhaftierung bei dieser unangemeldet gewohnt habe und im Falle seiner Entlassung wieder bei dieser wohnen könnte. Wenn der BF auch nicht in der Lage war die genaue Adresse der besagten gemeinsamen Wohnung zu nennen, so deckten sich die jeweiligen Beschreibungen der besagten Wohnung des BF und seiner Freundin, was im Ergebnis die Glaubwürdigkeit des BF in diesem Kontext unterstreicht. vergleiche VH-Protokoll, S. 6f, S. 10f)
Insofern der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, über familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form von Cousins zu verfügen, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb der BF im Falle des tatsächlichen Bestehens familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet diese nicht schon in einem seiner Asylverfahren oder zumindest spätestens vor dem BFA am XXXX 2026 erwähnen hätte sollen. Ferner blieben die Angaben des BF zu seinen vermeintlichen Verwandten sehr vage und vermochte der BF keine näheren Angaben zu diesen zu machen. Der BF beschränkte sich letztlich auf die Behauptung über in Österreich aufhältige Cousins zu verfügen und zu diesen Kontakt zu pflegen, ohne nähere Angaben zu diesen und deren konkreten Aufenthalt zu machen. (vgl. VH-Protokoll, S. 7) Das Bestehen berücksichtigungswürdiger familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet vermochte der BF letztlich nicht zu substantiieren. Insofern der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, über familiäre Bezugspunkte in Österreich in Form von Cousins zu verfügen, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb der BF im Falle des tatsächlichen Bestehens familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet diese nicht schon in einem seiner Asylverfahren oder zumindest spätestens vor dem BFA am römisch 40 2026 erwähnen hätte sollen. Ferner blieben die Angaben des BF zu seinen vermeintlichen Verwandten sehr vage und vermochte der BF keine näheren Angaben zu diesen zu machen. Der BF beschränkte sich letztlich auf die Behauptung über in Österreich aufhältige Cousins zu verfügen und zu diesen Kontakt zu pflegen, ohne nähere Angaben zu diesen und deren konkreten Aufenthalt zu machen. vergleiche VH-Protokoll, S. 7) Das Bestehen berücksichtigungswürdiger familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet vermochte der BF letztlich nicht zu substantiieren.
Darüber hinaus konnte dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nunmehr zudem das Bestehen eines großen Freundeskreises behauptet. Auch in diesem Punkt war der BF nicht in der Lage nähere Angaben zu seinen Freunden zu machen. Vielmehr vermeinte der BF nur, über Freunde in 17 verschiedenen Bezirken in Österreich zu verfügen, ohne konkrete Angaben zu diesen Personen und/oder deren Adressen zu machen. Der BF war bloß in der Lage den Vornamen eines vermeintlichen Freundes, bei welchem er angeblich seine persönlichen Sachen aufbewahre, nicht jedoch dessen Adresse zu nennen. (vgl. VH-Protokoll, S. 7f) Davon ausgehend, dass der BF im Falle des Bestehens enger freundschaftlicher Beziehungen diese bereits in vorangegangenen Verfahren thematisiert hätte – was er jedoch nicht tat – und zudem in der Lage sein hätte müssen, nähere Angaben zu diesen und deren Adressen zu machen, gelingt es dem BF letztlich nicht das Bestehen enger freundschaftlicher/sozialer Beziehungen in Österreich glaubwürdig darzulegen. Darüber hinaus konnte dem BF kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nunmehr zudem das Bestehen eines großen Freundeskreises behauptet. Auch in diesem Punkt war der BF nicht in der Lage nähere Angaben zu seinen Freunden zu machen. Vielmehr vermeinte der BF nur, über Freunde in 17 verschiedenen Bezirken in Österreich zu verfügen, ohne konkrete Angaben zu diesen Personen und/oder deren Adressen zu machen. Der BF war bloß in der Lage den Vornamen eines vermeintlichen Freundes, bei welchem er angeblich seine persönlichen Sachen aufbewahre, nicht jedoch dessen Adresse zu nennen. vergleiche VH-Protokoll, S. 7f) Davon ausgehend, dass der BF im Falle des Bestehens enger freundschaftlicher Beziehungen diese bereits in vorangegangenen Verfahren thematisiert hätte – was er jedoch nicht tat – und zudem in der Lage sein hätte müssen, nähere Angaben zu diesen und deren Adressen zu machen, gelingt es dem BF letztlich nicht das Bestehen enger freundschaftlicher/sozialer Beziehungen in Österreich glaubwürdig darzulegen.
In Ermangelung des Besitzes einer entsprechenden Berechtigung, war und ist der BF nicht berechtigt in Österreich einer rechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Zudem gestand der BF vor dem BFA (vgl. SIM-Akt, AS 14ff) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll, S. 7) selbst ein, sich seinen Unterhalt durch das Nachgehen von Schwarzarbeit verdient zu haben. Auch den Besitz von Geldmitteln aus legalen Quellen vermochte der BF nicht zu belegen. Vielmehr vermeinte der BF erstmals in der Beschwerde über € 2.000,-- zu verfügen (vgl. OZ 1) , was jedoch im Widerspruch zum Eingeständnis des BF vor dem BFA, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit gesichert und Marihuana wegen Geldmangels veräußert zu haben. (vgl. SIM-Akt, AS 14ff) Ferner weist der BF laut Anhaltedatei einen Kontostand von € 0,-- auf, und gab er in der mündlichen Verhandlung an, nur sehr wenig Geld gespart zu haben, ohne eine konkrete Summe zu nennen (vgl. VH-Protokoll, S. 8), was die Mittellosigkeit des BF letztlich bestätigt. Den in der Beschwerde behauptete Besitz von € 2.000,-- vermochte der BF sohin weder zu belegen noch glaubwürdig dazulegen. Weder war der BF in der Lage die dazu im Widerspruch stehenden Angaben vor dem BFA zu begründen, noch einen Beleg für den Besitz besagten Bargeldes, wie beispielsweise einen Kontoauszug, ein Sparbuch oder dergleichen, beizubringen. Die bloße – selbst widerlegte – Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde über Bargeldmittel zu verfügen genügt vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten zur Beweisführung und/oder Glaubhaftmachung nicht. Demzufolge erweist sich der BF als mittellos und nicht in der Lage seinen Unterhalt selbst zu finanzieren. In Ermangelung des Besitzes einer entsprechenden Berechtigung, war und ist der BF nicht berechtigt in Österreich einer rechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Zudem gestand der BF vor dem BFA vergleiche SIM-Akt, AS 14ff) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH-Protokoll, S. 7) selbst ein, sich seinen Unterhalt durch das Nachgehen von Schwarzarbeit verdient zu haben. Auch den Besitz von Geldmitteln aus legalen Quellen vermochte der BF nicht zu belegen. Vielmehr vermeinte der BF erstmals in der Beschwerde über € 2.000,-- zu verfügen vergleiche OZ 1) , was jedoch im Widerspruch zum Eingeständnis des BF vor dem BFA, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit gesichert und Marihuana wegen Geldmangels veräußert zu haben. vergleiche SIM-Akt, AS 14ff) Ferner weist der BF laut Anhaltedatei einen Kontostand von € 0,-- auf, und gab er in der mündlichen Verhandlung an, nur sehr wenig Geld gespart zu haben, ohne eine konkrete Summe zu nennen vergleiche VH-Protokoll, S. 8), was die Mittellosigkeit des BF letztlich bestätigt. Den in der Beschwerde behauptete Besitz von € 2.000,-- vermochte der BF sohin weder zu belegen noch glaubwürdig dazulegen. Weder war der BF in der Lage die dazu im Widerspruch stehenden Angaben vor dem BFA zu begründen, noch einen Beleg für den Besitz besagten Bargeldes, wie beispielsweise einen Kontoauszug, ein Sparbuch oder dergleichen, beizubringen. Die bloße – selbst widerlegte – Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde über Bargeldmittel zu verfügen genügt vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten zur Beweisführung und/oder Glaubhaftmachung nicht. Demzufolge erweist sich der BF als mittellos und nicht in der Lage seinen Unterhalt selbst zu finanzieren.
Der unbedenklichen und vom BF nicht substantiiert widersprochenen Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA sowie der Stellungnahme des BFA vom 03.07.2026 können die zur HRZ-Erlangung, Identifizierung durch den Staat Algerien, dem HRZ-Verfahren des BF sowie die geplante Vorführung des BF vor die Algerische Botschaft getroffenen Feststellungen entnommen werden. (vgl. OZ 11; OZ 12) Insofern der BF moniert, dass die Daten des BFA aus dem Jahr 2024 stammen würden, übersieht der BF, dass – wie oben festgestellt wurde – nach wie vor, auch aktuell, Abschiebungen nach Algerien stattfinden und das BFA sich letztlich nachvollziehbar auf seine Erfahrungswerte, denen der BF nichts substantielles entgegenzusetzten hat, berufen kann. Der unbedenklichen und vom BF nicht substantiiert widersprochenen Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA sowie der Stellungnahme des BFA vom 03.07.2026 können die zur HRZ-Erlangung, Identifizierung durch den Staat Algerien, dem HRZ-Verfahren des BF sowie die geplante Vorführung des BF vor die Algerische Botschaft getroffenen Feststellungen entnommen werden. vergleiche OZ 11; OZ 12) Insofern der BF moniert, dass die Daten des BFA aus dem Jahr 2024 stammen würden, übersieht der BF, dass – wie oben festgestellt wurde – nach wie vor, auch aktuell, Abschiebungen nach Algerien stattfinden und das BFA sich letztlich nachvollziehbar auf seine Erfahrungswerte, denen der BF nichts substantielles entgegenzusetzten hat, berufen kann.
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Der BF reiste, nachdem er sich bereits mehrere Jahre lang unrechtmäßig in Europa aufhielt, ohne im Besitz dafür notwendiger Bewilligungen zu sein nach Österreich und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Noch vor Abschluss des Asylverfahrens vor dem BVwG reiste der BF in die Schweiz weiter, wo er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Letztlich stellte der BF am 27.05.2026 einen weiteren Folgeantrag in Österreich nachdem er von der Schweiz anher überstellt wurde und tauchte in weiterer Folge nur wenige Tage danach erneut unter und wurde zudem straffällig. Letztlich kam der BF seiner Verpflichtung zur Rückkehr nach Algerien bzw. Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht nach und vermeinte vor dem BFA vielmehr nicht freiwillig auszureisen. (vgl. SIM-Akt, AS 14ff) Vor diesem Hintergrund konnte dem BF weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit attestiert werden. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Der BF reiste, nachdem er sich bereits mehrere Jahre lang unrechtmäßig in Europa aufhielt, ohne im Besitz dafür notwendiger Bewilligungen zu sein nach Österreich und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Noch vor Abschluss des Asylverfahrens vor dem BVwG reiste der BF in die Schweiz weiter, wo er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Letztlich stellte der BF am 27.05.2026 einen weiteren Folgeantrag in Österreich nachdem er von der Schweiz anher überstellt wurde und tauchte in weiterer Folge nur wenige Tage danach erneut unter und wurde zudem straffällig. Letztlich kam der BF seiner Verpflichtung zur Rückkehr nach Algerien bzw. Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht nach und vermeinte vor dem BFA vielmehr nicht freiwillig auszureisen. vergleiche SIM-Akt, AS 14ff) Vor diesem Hintergrund konnte dem BF weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.
Auch aus aktueller Sicht ist nicht zu erkennen, dass der BF seine Einstellung tatsächlich geändert hat. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, Österreich Richtung Schweiz auf die von ihm gewählte Art, konkret ohne Reisedokument und während eines aufrechten Asylverfahrens – nicht verlassen zu dürfen, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der BF rechtsfreundlich durch die BBU in seinem Asylbeschwerdeverfahren vor dem BFA vertreten war (vgl. 2339992-1) , bereits ein Asylverfahren vor dem BFA durchlaufen hat, und er vom BFA in diesem eine rechtliche Belehrung erhielt (vgl. INT1-Akt, AS 45f) und zudem über seine Pflicht zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat schriftlich informiert wurde (vgl. INT1-Akt AS 109f), von einer bloßen Schutzbehauptung des BF auszugehen, welche wiederum nicht erkennen lässt, dass der BF bereit ist für sein Verhalten Verantwortung zu übernehmen. Ferner gab der BF in seinem ersten Asylverfahren an, seinen Herkunftsstaat Algerien im Besitz eines Reisepasses, welchen er in weiterer Folge verloren habe, legal verlassen zu haben, was erkennen lässt, dass dem BF der Unterschied zwischen legaler und illegaler Ausreise, sowie die Notwendigkeit des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes in diesem Kontext bewusst war und ist, was er auch dadurch bestätigte, dass er in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, sich der Bedeutung des Besitzes eines Reisepasses bewusst zu sein. Gleichzeitig gestand der BF ein keine tauglichen Schritte zur Erlangung eines neuen Reisepasses gesetzt zuhaben. So habe er abgesehen von der Kontaktierung von Freunden in der Türkei keine sonstigen Versuche unternommen sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. (vgl. VH-Protokoll, S. 9) Unbeschadet dessen wäre es dem BF zumutbar gewesen sich über die gültigen Bestimmungen zu informieren und diese einzuhalten. Ergänzend ist auf die bereist zuvor ausgeführten widersprüchlichen Angaben des BF zu verweisen, welche ebenfalls nicht erkennen lassen, dass der BF sich als vertrauenswürdig erweist. Auch aus aktueller Sicht ist nicht zu erkennen, dass der BF seine Einstellung tatsächlich geändert hat. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, Österreich Richtung Schweiz auf die von ihm gewählte Art, konkret ohne Reisedokument und während eines aufrechten Asylverfahrens – nicht verlassen zu dürfen, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der BF rechtsfreundlich durch die BBU in seinem Asylbeschwerdeverfahren vor dem BFA vertreten war vergleiche 2339992-1) , bereits ein Asylverfahren vor dem BFA durchlaufen hat, und er vom BFA in diesem eine rechtliche Belehrung erhielt vergleiche INT1-Akt, AS 45f) und zudem über seine Pflicht zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat schriftlich informiert wurde vergleiche INT1-Akt AS 109f), von einer bloßen Schutzbehauptung des BF auszugehen, welche wiederum nicht erkennen lässt, dass der BF bereit ist für sein Verhalten Verantwortung zu übernehmen. Ferner gab der BF in seinem ersten Asylverfahren an, seinen Herkunftsstaat Algerien im Besitz eines Reisepasses, welchen er in weiterer Folge verloren habe, legal verlassen zu haben, was erkennen lässt, dass dem BF der Unterschied zwischen legaler und illegaler Ausreise, sowie die Notwendigkeit des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes in diesem Kontext bewusst war und ist, was er auch dadurch bestätigte, dass er in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, sich der Bedeutung des Besitzes eines Reisepasses bewusst zu sein. Gleichzeitig gestand der BF ein keine tauglichen Schritte zur Erlangung eines neuen Reisepasses gesetzt zuhaben. So habe er abgesehen von der Kontaktierung von Freunden in der Türkei keine sonstigen Versuche unternommen sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. vergleiche VH-Protokoll, S. 9) Unbeschadet dessen wäre es dem BF zumutbar gewesen sich über die gültigen Bestimmungen zu informieren und diese einzuhalten. Ergänzend ist auf die bereist zuvor ausgeführten widersprüchlichen Angaben des BF zu verweisen, welche ebenfalls nicht erkennen lassen, dass der BF sich als vertrauenswürdig erweist.
Dass der BF nicht bereit ist freiwillig nach Algerien zurückzukehren beruht auf dem Umstand, dass er bereits weiderholt unbegründete Asylanträge gestellt hat, bisher seine Pflicht zur Ausreise missachtet hat, im Bundesgebiet wiederholt untergetaucht ist, sich bereits zwei Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen entzogen hat und vor dem BFA am XXXX 2026 zudem konkret angab, nicht freiwillig auszureisen. (vgl. SIM-Akt, AS 14ff) dies wird zudem dadurch untermauert, dass der BF wie in der Beschwerde vorgebracht wird, nach wie vor nicht bereit ist zu akzeptieren, dass er es durch sein Untertauchen dem BFA verunmöglicht hat ihm die letzte Asyl-Entscheidung persönlich zuzustellen und die – wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird – erfolgte Zustellung durch Hinterlegung im Akt, einzig mit dem Verweis nichts von einer Entscheidung zu wissen, als gegeben hinzunehmen. Wenn der BF nunmehr vorbringt bereit zu sein freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. VH-Protokoll, S. 9) und sich an Auflagen und sich für seine Abschiebung bereit zu halten (vgl. VH-Protokoll, S. 19), kann dem BF aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens (Untertauchen, Reisen innerhalb des Schengen-Raums, Unterlassen der Vorlage von Dokumenten, wiederholte unbegründete Asylantragstellungen, Missachtung behördlicher und gerichtlicher Anordnungen, Unwillen zur Ausreise, fehlende Bereitschaft Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen) kein Glauben geschenkt werden. Zudem ließ der BF – seinen Unwillen zurückzukehren bekräftigend – in der mündlichen Verhandlung erkennen, weiterhin in Österreich verbleiben zu wollen. So vermeinte der BF wie alle anderen Migranten in Österreich leben und arbeiten und über Dokumente verfügen zu wollen. (vgl. VH-Protokoll, S. 9) Dass der BF nicht bereit ist freiwillig nach Algerien zurückzukehren beruht auf dem Umstand, dass er bereits weiderholt unbegründete Asylanträge gestellt hat, bisher seine Pflicht zur Ausreise missachtet hat, im Bundesgebiet wiederholt untergetaucht ist, sich bereits zwei Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen entzogen hat und vor dem BFA am römisch 40 2026 zudem konkret angab, nicht freiwillig auszureisen. vergleiche SIM-Akt, AS 14ff) dies wird zudem dadurch untermauert, dass der BF wie in der Beschwerde vorgebracht wird, nach wie vor nicht bereit ist zu akzeptieren, dass er es durch sein Untertauchen dem BFA verunmöglicht hat ihm die letzte Asyl-Entscheidung persönlich zuzustellen und die – wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird – erfolgte Zustellung durch Hinterlegung im Akt, einzig mit dem Verweis nichts von einer Entscheidung zu wissen, als gegeben hinzunehmen. Wenn der BF nunmehr vorbringt bereit zu sein freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren vergleiche VH-Protokoll, S. 9) und sich an Auflagen und sich für seine Abschiebung bereit zu halten vergleiche VH-Protokoll, S. 19), kann dem BF aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens (Untertauchen, Reisen innerhalb des Schengen-Raums, Unterlassen der Vorlage von Dokumenten, wiederholte unbegründete Asylantragstellungen, Missachtung behördlicher und gerichtlicher Anordnungen, Unwillen zur Ausreise, fehlende Bereitschaft Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen) kein Glauben geschenkt werden. Zudem ließ der BF – seinen Unwillen zurückzukehren bekräftigend – in der mündlichen Verhandlung erkennen, weiterhin in Österreich verbleiben zu wollen. So vermeinte der BF wie alle anderen Migranten in Österreich leben und arbeiten und über Dokumente verfügen zu wollen. vergleiche VH-Protokoll, S. 9)
Die Feststellung, dass der konkrete/korrekte Gesundheitszustand des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben. In besagtem Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF – das Bestehen jegliche Erkrankungen verneinend – wie folgt festgestellt: „Sie leiden an keiner (lebensbedrohlichen) Erkrankung und sind gesund.“ (vgl. SIM-Akt, AS 23f) Eine substantiierte Begründung für diese Feststellung findet sich im besagten Bescheid nicht. Vielmehr wurde im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes Zahl XXXX sowie aus der Einvernahme des BF vom XXXX 2026 ergeben würden. In weiterer Folge wird in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass der BF vor dem BFA angegeben hätte gesund zu sein und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht habe. Ferner hätte der BF im Zuge einer – nicht näher bezeichneten – fremdenrechtlichen Befragung unter anderem angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ausführungen dazu, weshalb trotz amtsärztlich attestierter – oben festgestellter – Erkrankungen davon ausgegangen werde habe können, dass der BF gesund sei, fehlen zur Gänze. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den dem BF amtsärztlich attestierten Erkrankungen folgte sohin nicht. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF – wie bereits oben ausgeführt – bei seiner Befragung am XXXX 2026 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde, und der BF davor zuletzt am 10.03.2026 vom BFA einvernommen und zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde (vgl. INT1-Akt, AS 45f), jedoch bereits im Zuge seiner Überstellung am 27.05.2026 von den Schweizer Behörden ein medizinisches Gutachten vom 12.05.2026 übermittelt wurde, mit welchem – die zuvor getätigten Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand revidierend – dem BF eine Angststörung (F41.9) und eine nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose (F29) attestiert wurde. (vgl. OZ 19) Vor diesem Hintergrund, sowie der im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung des BF am XXXX 2026, festgestellten, oben genannten, verfahrensgegenständlich aktuellen Leiden des BF samt deren Behandlungsbedürftigkeit erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid als nicht nachvollziehbar und daher als nicht substantiiert. Der sohin nicht korrekt festgestellte Gesundheitszustand des BF fand letztlich Eingang in die rechtliche Beurteilung des BFA hinsichtlich des Bestehens von Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Der gegenständlich angefochtene Bescheid lässt sohin eine Auseinandersetzung mit den konkreten psychischen Leiden/Erkrankungen des BF, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden Auswirkungen im Rahmen der Schubhaftverhängung und letztlich auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit selbiger, vermissen.Die Feststellung, dass der konkrete/korrekte Gesundheitszustand des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben. In besagtem Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF – das Bestehen jegliche Erkrankungen verneinend – wie folgt festgestellt: „Sie leiden an keiner (lebensbedrohlichen) Erkrankung und sind gesund.“ vergleiche SIM-Akt, AS 23f) Eine substantiierte Begründung für diese Feststellung findet sich im besagten Bescheid nicht. Vielmehr wurde im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes Zahl römisch 40 sowie aus der Einvernahme des BF vom römisch 40 2026 ergeben würden. In weiterer Folge wird in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass der BF vor dem BFA angegeben hätte gesund zu sein und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht habe. Ferner hätte der BF im Zuge einer – nicht näher bezeichneten – fremdenrechtlichen Befragung unter anderem angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ausführungen dazu, weshalb trotz amtsärztlich attestierter – oben festgestellter – Erkrankungen davon ausgegangen werde habe können, dass der BF gesund sei, fehlen zur Gänze. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den dem BF amtsärztlich attestierten Erkrankungen folgte sohin nicht. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF – wie bereits oben ausgeführt – bei seiner Befragung am römisch 40 2026 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde, und der BF davor zuletzt am 10.03.2026 vom BFA einvernommen und zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde vergleiche INT1-Akt, AS 45f), jedoch bereits im Zuge seiner Überstellung am 27.05.2026 von den Schweizer Behörden ein medizinisches Gutachten vom 12.05.2026 übermittelt wurde, mit welchem – die zuvor getätigten Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand revidierend – dem BF eine Angststörung (F41.9) und eine nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose (F29) attestiert wurde. vergleiche OZ 19) Vor diesem Hintergrund, sowie der im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung des BF am römisch 40 2026, festgestellten, oben genannten, verfahrensgegenständlich aktuellen Leiden des BF samt deren Behandlungsbedürftigkeit erweisen sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid als nicht nachvollziehbar und daher als nicht substantiiert. Der sohin nicht korrekt festgestellte Gesundheitszustand des BF fand letztlich Eingang in die rechtliche Beurteilung des BFA hinsichtlich des Bestehens von Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Der gegenständlich angefochtene Bescheid lässt sohin eine Auseinandersetzung mit den konkreten psychischen Leiden/Erkrankungen des BF, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden Auswirkungen im Rahmen der Schubhaftverhängung und letztlich auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit selbiger, vermissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG neu) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG neu) lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann., Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG neu lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG neu lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG neu lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG neu lautet:
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG alt) lautet:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz“ betitelte § 12 AsylG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 39/2026 (im Folgenden AsylG alt) lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz“ betitelte Paragraph 12, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden AsylG alt) lautet:
„§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.„§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.“(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.“
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG alt lautet auszugsweise: Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG alt lautet auszugsweise:
„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]“
Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BFA-VG alt) lautet:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BFA-VG alt) lautet:
„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“
Der mit „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 17 BFA-VG alt lautet:Der mit „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 17, BFA-VG alt lautet:
„§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Gemäß § 125 Abs. 31 FPG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 125, Absatz 31, FPG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG neu) behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2. der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 75, Absatz 31, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG neu) behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG neu sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG neu sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß § 58 Abs. 7 BFA-VG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG neu sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG neu sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Gemäß Art 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).
Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497)Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). vergleiche VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497)
„Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.“ (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2022/21/0156)„Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.“ vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2022/21/0156)
Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats kommt in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. (vgl. VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078)Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats kommt in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. vergleiche VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde):
Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des BF in Schubhaft – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2026.Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des BF in Schubhaft – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2026.
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Der BF war und ist volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.Der BF war und ist volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mit ordentlichem Bescheid angeordnet und letztlich ab XXXX 2026, 11:15 Uhr, vollzogen. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mit ordentlichem Bescheid angeordnet und letztlich ab römisch 40 2026, 11:15 Uhr, vollzogen.
Wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt litt der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an amtsärztlich diagnostizierten – und aufgrund erfolgter amtsärztlicher Dokumentation auch ohne Weiteres durch das BFA feststellbaren – behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes (Pregabalinabusus). Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen im angefochtenen Bescheid diesbezügliche konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen und – demzufolge – diesen im Rahmen einer notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das BFA hat – entgegen der amtsärztlichen Diagnosen/Feststellungen – festgestellt, dass der BF gesund sei und es in weiterer Folge unterlassen diese Feststellung nachvollziehbar zu begründen und den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung verweist das BFA bloß pauschal auf den gesamten Verwaltungsakt sowie die Angaben des BF bei seiner Einvernahme am XXXX 2026 und beschränkt sich in der rechtlichen Beurteilung letztlich auf, den Sachverhalt des konkreten Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigende, und letztlich unbegründete Stehsätze sowie auf bereits veraltete Angaben des BF in einem seinerzeitigen Verfahren. Auffällig erscheint zudem, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA kein amtsärztlicher Befund finden lässt, was letztlich nicht darauf schließen lässt, dass das BFA seiner Entscheidung die amtsärztlichen Unterlagen herangezogen hat. Es bedurfte verfahrensgegenständlich eines eigenständigen Vorlageersuchens des BVwG an die mit der medizinischen Betreuung des BF im Rahmen der Schubhaft betrauten polizeilichen Dienststelle zur Vorlage der besagten amtsärztlichen Unterlagen. (vgl. OZ 19) Verfahrensgegenständlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFA die Schubhaft nicht mit Mandatsbescheid, sondern mit einem ordentlichen Bescheid – was schon aus dem Fehlen eines Verweises auf § 57 AVG hervorgeht – angeordnet hat, welchem auch ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorauszugehen hat. Das BFA hat jedoch jedenfalls in einem Teilbereich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und entscheidungserhebliche Umstände nicht oder nicht vollständig/korrekt ermittelt, festgestellt, beweisgewürdigt und dann einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung unterzogen.Wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt litt der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an amtsärztlich diagnostizierten – und aufgrund erfolgter amtsärztlicher Dokumentation auch ohne Weiteres durch das BFA feststellbaren – behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes (Pregabalinabusus). Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen im angefochtenen Bescheid diesbezügliche konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen und – demzufolge – diesen im Rahmen einer notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das BFA hat – entgegen der amtsärztlichen Diagnosen/Feststellungen – festgestellt, dass der BF gesund sei und es in weiterer Folge unterlassen diese Feststellung nachvollziehbar zu begründen und den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung verweist das BFA bloß pauschal auf den gesamten Verwaltungsakt sowie die Angaben des BF bei seiner Einvernahme am römisch 40 2026 und beschränkt sich in der rechtlichen Beurteilung letztlich auf, den Sachverhalt des konkreten Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigende, und letztlich unbegründete Stehsätze sowie auf bereits veraltete Angaben des BF in einem seinerzeitigen Verfahren. Auffällig erscheint zudem, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA kein amtsärztlicher Befund finden lässt, was letztlich nicht darauf schließen lässt, dass das BFA seiner Entscheidung die amtsärztlichen Unterlagen herangezogen hat. Es bedurfte verfahrensgegenständlich eines eigenständigen Vorlageersuchens des BVwG an die mit der medizinischen Betreuung des BF im Rahmen der Schubhaft betrauten polizeilichen Dienststelle zur Vorlage der besagten amtsärztlichen Unterlagen. vergleiche OZ 19) Verfahrensgegenständlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFA die Schubhaft nicht mit Mandatsbescheid, sondern mit einem ordentlichen Bescheid – was schon aus dem Fehlen eines Verweises auf Paragraph 57, AVG hervorgeht – angeordnet hat, welchem auch ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorauszugehen hat. Das BFA hat jedoch jedenfalls in einem Teilbereich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und entscheidungserhebliche Umstände nicht oder nicht vollständig/korrekt ermittelt, festgestellt, beweisgewürdigt und dann einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Dadurch die belangte Behörde es sohin nicht nur unterlassen hat korrekte bzw. begründete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen, sondern sich auch mit diesen – im Lichte des letztlich amtsärztlich festgestellten Gesundheitszustandes des BF samt dessen Behandlungsbedürftigkeit – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet zu befassen, leidet der angefochtene (ordentliche) Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher den Schubhaftbescheid rechtswidrig macht. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164; 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; 30.03.2023, Ra 2020/21/0046) Dadurch die belangte Behörde es sohin nicht nur unterlassen hat korrekte bzw. begründete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen, sondern sich auch mit diesen – im Lichte des letztlich amtsärztlich festgestellten Gesundheitszustandes des BF samt dessen Behandlungsbedürftigkeit – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründet zu befassen, leidet der angefochtene (ordentliche) Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher den Schubhaftbescheid rechtswidrig macht. vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164; 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; 30.03.2023, Ra 2020/21/0046)
Im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), weshalb sich schon allein aus diesem Grund sowohl der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid, als auch die Zeit der Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026, 11:15 Uhr, als rechtswidrig erweist. Im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), weshalb sich schon allein aus diesem Grund sowohl der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid, als auch die Zeit der Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2026, 11:15 Uhr, als rechtswidrig erweist.
Demzufolge ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid vom XXXX 2026 als auch die auf diesen gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026, 11:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. Demzufolge ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid vom römisch 40 2026 als auch die auf diesen gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2026, 11:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzungsausspruch):
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2026 wurde der Folgeantrag (vgl. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG alt) des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. Aufgrund dessen, dass der BF am 29.05.2026 seine ihm zugewiesene Unterkunft verließ und untertauchte stellte das BFA den besagten Bescheid gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch dem BF am selben Tag rechtswirksam zu, nachdem es zuvor erfolglos versuchte durch Abfragen behördlicher Register eine mögliche Abgabestelle des BF ausfindig zu machen. 3.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 08.06.2026 wurde der Folgeantrag vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG alt) des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. Aufgrund dessen, dass der BF am 29.05.2026 seine ihm zugewiesene Unterkunft verließ und untertauchte stellte das BFA den besagten Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch dem BF am selben Tag rechtswirksam zu, nachdem es zuvor erfolglos versuchte durch Abfragen behördlicher Register eine mögliche Abgabestelle des BF ausfindig zu machen.
Der BF war aufgrund seines selbst gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz am 27.05.2026 in Kenntnis vom demzufolge vom BFA geführten Verfahren und hat letztlich infolge seines Untertauchens am 29.05.2026 seine Abgabestelle durch Aufgabe seiner Unterkunft (vgl. § 11 Abs. 1 BFA-VG alt, wonach Betreuungseinrichtungen Abgabestellen gemäß dem ZustG sind) geändert und es unterlassen dies dem BFA unverzüglich mitzuteilen. (siehe dazu § 8 Abs. 1 ZustG) Demzufolge war das BFA gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG, nachdem es durch Abfragen behördlicher Register erfolglos eine neue Abgabestelle des BF ausfindig zu machen versuchte, dazu ermächtigt die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, indem es diesen in den Räumlichkeiten des BFA zur Abholung bereithielt und dies dokumentierte. Die Zustellung wurde demnach mit dem ersten Tag der Hinterlegung, sohin gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit 08.06.2026 rechtsgültig bewirkt. Eine Benachrichtigung des BF war aufgrund des seinerzeit unbekannten Aufenthalts des BF nicht möglich. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen (vgl. § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 BFA-VG alt iVm. 58 Abs. 8 BFA-VG neu) endete somit am Montag den 22.06.2026 und erwuchs besagter Bescheid sohin mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft, womit er auch, aufgrund des Wegfalles des faktischen Abschiebeschutzes iSd. § 12 AsylG alt iVm. § 75 Abs. 32 AsylG neu, durchsetz- und durchführbar wurde. Mit Inrechtskrafterwachsen des Bescheides des BFA wurde dieser durchsetz- und durchführbar. So wird in § 75 Abs. 32 AsylG neu normiert, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni eingebracht worden ist, nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2026 zu Ende zu führen sind und zudem Entscheidungen gemäß § 12a AsylG alt auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden können. Damit kommt zum Ausdruck, dass das Rechtskonzept des faktischen Abschiebeschutz iSd. §§ 12 und 12a AsylG für Übergangsfälle auch nach dem 12.06.2026 weiterhin fortgeführt wird und damit in besagten Fällen weiterhin bei der Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Abschiebung Beachtung zu finden hat. Der BF war aufgrund seines selbst gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz am 27.05.2026 in Kenntnis vom demzufolge vom BFA geführten Verfahren und hat letztlich infolge seines Untertauchens am 29.05.2026 seine Abgabestelle durch Aufgabe seiner Unterkunft vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG alt, wonach Betreuungseinrichtungen Abgabestellen gemäß dem ZustG sind) geändert und es unterlassen dies dem BFA unverzüglich mitzuteilen. (siehe dazu Paragraph 8, Absatz eins, ZustG) Demzufolge war das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG, nachdem es durch Abfragen behördlicher Register erfolglos eine neue Abgabestelle des BF ausfindig zu machen versuchte, dazu ermächtigt die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, indem es diesen in den Räumlichkeiten des BFA zur Abholung bereithielt und dies dokumentierte. Die Zustellung wurde demnach mit dem ersten Tag der Hinterlegung, sohin gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit 08.06.2026 rechtsgültig bewirkt. Eine Benachrichtigung des BF war aufgrund des seinerzeit unbekannten Aufenthalts des BF nicht möglich. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG alt in Verbindung mit 58 Absatz 8, BFA-VG neu) endete somit am Montag den 22.06.2026 und erwuchs besagter Bescheid sohin mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft, womit er auch, aufgrund des Wegfalles des faktischen Abschiebeschutzes iSd. Paragraph 12, AsylG alt in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG neu, durchsetz- und durchführbar wurde. Mit Inrechtskrafterwachsen des Bescheides des BFA wurde dieser durchsetz- und durchführbar. So wird in Paragraph 75, Absatz 32, AsylG neu normiert, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni eingebracht worden ist, nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2026, zu Ende zu führen sind und zudem Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, AsylG alt auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden können. Damit kommt zum Ausdruck, dass das Rechtskonzept des faktischen Abschiebeschutz iSd. Paragraphen 12 und 12 a AsylG für Übergangsfälle auch nach dem 12.06.2026 weiterhin fortgeführt wird und damit in besagten Fällen weiterhin bei der Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Abschiebung Beachtung zu finden hat.
Die Pflicht des BF zur Ausreise wurde, mangels Zuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, jedoch bereits mit Erlassung des Bescheides und nicht erst mit dessen Rechtskraft begründet.
Unter Berücksichtigung, der erst vor kurzem ergangenen Rückkehrentscheidung und dem Umstand, dass der BF nur einen sehr kurzen Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet zurückblicken kann, erst seit maximal zwei Monaten eine Beziehung führt, sich im Verborgenen aufhielt und zudem straffällig wurde, liegen keine Anhaltpunkte vor, die nahelegen könnten, dass die besagte Rückkehrentscheidung keinen Bestand mehr haben könnte.
Im Ergebnis liegt sohin seit 23.06.2026 eine rechtskräftige Zurückweisungsentscheidung über den Folgeantrag des BF sowie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor, welche mit selbigem Tag, mangels Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise auch durchsetz- und durchführbar wurde.
3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist die Fortsetzung der Schubhaft anhand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zu prüfen. 3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist die Fortsetzung der Schubhaft anhand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zu prüfen.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG neu. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG neu. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FPG neu vorliegt.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FPG neu vorliegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2026 wurde der erste Asylantrag des BF negativ beschieden und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Noch vor Abschluss des Verfahrens tauchte der BF unter und reiste in die Schweiz weiter, von wo er am 27.05.2026 nach Österreich rücküberstellt wurde, nachdem er auch einen Asylantrag stellte. Nachdem der BF unmittelbar nach seiner Überstellung aus der Schweiz einen Folgeantrag in Österreich stellte tauchte er erneut unter und wurde besagter Antrag mit seit 23.06.2026 rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 08.06.2026 zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, bei gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien und des Nichtbestehens einer Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen. Der BF hat durch sein Untertauchen jedenfalls seine Abschiebung umgangen bzw. zumindest erheblich verzögert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu war sohin erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2026 wurde der erste Asylantrag des BF negativ beschieden und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Noch vor Abschluss des Verfahrens tauchte der BF unter und reiste in die Schweiz weiter, von wo er am 27.05.2026 nach Österreich rücküberstellt wurde, nachdem er auch einen Asylantrag stellte. Nachdem der BF unmittelbar nach seiner Überstellung aus der Schweiz einen Folgeantrag in Österreich stellte tauchte er erneut unter und wurde besagter Antrag mit seit 23.06.2026 rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 08.06.2026 zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, bei gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien und des Nichtbestehens einer Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen. Der BF hat durch sein Untertauchen jedenfalls seine Abschiebung umgangen bzw. zumindest erheblich verzögert. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu war sohin erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127) Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2026, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich negativ beschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen. Ein weiterer Asylantrag wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 08.06.2026 zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bei gleichzeitigem Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen. Rückkehrentscheidungen bleiben gemäß leg cit und § 12a Abs. 6 AsylG alt 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG alt (Einreiseverbot) festgesetzt. Gemäß § 125 Abs. 31 FPG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit. Der BF reiste bis dato nicht aus dem Schengen-Raum aus, wonach die Rückkehrentscheidung und auch das Einreiseverbot nach wie vor in Geltung stehen. Darüber hinaus tauchte der BF während seines ersten und zweiten Asylverfahrens unter, womit sich der BF diesen entzogen hat. Mehrere Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG neu waren damit erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt zwar per se noch nicht in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck. Der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn war es auch schon davor Jud. des VwGH, dass sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens (auf internationalen Schutz) aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127) Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2026, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich negativ beschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen. Ein weiterer Asylantrag wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 08.06.2026 zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bei gleichzeitigem Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen. Rückkehrentscheidungen bleiben gemäß leg cit und Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG alt 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG alt (Einreiseverbot) festgesetzt. Gemäß Paragraph 125, Absatz 31, FPG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit. Der BF reiste bis dato nicht aus dem Schengen-Raum aus, wonach die Rückkehrentscheidung und auch das Einreiseverbot nach wie vor in Geltung stehen. Darüber hinaus tauchte der BF während seines ersten und zweiten Asylverfahrens unter, womit sich der BF diesen entzogen hat. Mehrere Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG neu waren damit erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Mit dem BF am 07.04.2026 zugestelltem und am selbigen Tag in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des BVwG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und stellte der BF am 27.05.2026, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG neu ist somit erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Mit dem BF am 07.04.2026 zugestelltem und am selbigen Tag in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des BVwG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und stellte der BF am 27.05.2026, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG neu ist somit erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der BF hat am 29.052026, zum Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung, die ihm im laufenden Asylverfahren zugewiesene Unterkunft ohne Bekanntgabe seines weiteren Aufenthalts verlassen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG neu ist damit erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG neu ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der BF hat am 29.052026, zum Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung, die ihm im laufenden Asylverfahren zugewiesene Unterkunft ohne Bekanntgabe seines weiteren Aufenthalts verlassen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG neu ist damit erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Tatsache, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit ungefähr zwei Monaten eine Beziehung führt und bei dieser im Falle seiner Entlassung Unterkunft nehmen kann, ist gegenüberzustellen, dass der BF darüber hinaus über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezugspunkte aufweist, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und sich als mittellos erweist. Der BF tauchte zudem bereits in der Vergangenheit trotz des Bestehens besagter Beziehung und Unterkunftsmöglichkeit unter und hielt sich ungemeldet bei seiner Freundin auf, sodass aktuell nicht gesagt werden, dass der BF nunmehr bei unverändert gebliebener Umstände, nicht erneut untertauchen würde. Im Ergebnis war der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG neu daher gegenständlich erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der Tatsache, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit ungefähr zwei Monaten eine Beziehung führt und bei dieser im Falle seiner Entlassung Unterkunft nehmen kann, ist gegenüberzustellen, dass der BF darüber hinaus über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezugspunkte aufweist, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und sich als mittellos erweist. Der BF tauchte zudem bereits in der Vergangenheit trotz des Bestehens besagter Beziehung und Unterkunftsmöglichkeit unter und hielt sich ungemeldet bei seiner Freundin auf, sodass aktuell nicht gesagt werden, dass der BF nunmehr bei unverändert gebliebener Umstände, nicht erneut untertauchen würde. Im Ergebnis war der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG neu daher gegenständlich erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten (wobei der BF seine Pflicht zur Ausreise missachtete, sich wiederholt im Verborgen aufhielt, der Schwarzarbeit nachging, sich nicht rückkehrwillig zeigte, im Schengen-Raum umherreiste und wiederholt unbegründete Asylanträge stellte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Es ist sohin vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 8 und 9 FPG neu und auch Sicherungsbedarf ausgehen. Es ist sohin vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 8 und 9 FPG neu und auch Sicherungsbedarf ausgehen.
3.3.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG neu ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG neu ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF seit ungefähr zwei Monaten über eine Freundin in Österreich bei welcher er Unterkunft nehmen kann. Demgegenüber verfügt der BF darüber hinaus über keine berücksichtigungswürdigen familiäre und über keine maßgebliche, verfestigte, soziale Verankerung im Bundesgebiet. Er geht ferner keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine eigenen, ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er ist nach wie vor nicht ausreisewillig und beruflich nicht verwurzelt. Der BF ging zudem der Schwarzarbeit nach und wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift strafgerichtlich verurteilt. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und stellen Delikte iSd. SMG eine maßgebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar, welcher es entgegenzuwirken gilt (vgl. VwGH 17.07.2008, 2007/21/0084) Wie bereits dargelegt, verfügt der BF seit ungefähr zwei Monaten über eine Freundin in Österreich bei welcher er Unterkunft nehmen kann. Demgegenüber verfügt der BF darüber hinaus über keine berücksichtigungswürdigen familiäre und über keine maßgebliche, verfestigte, soziale Verankerung im Bundesgebiet. Er geht ferner keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine eigenen, ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er ist nach wie vor nicht ausreisewillig und beruflich nicht verwurzelt. Der BF ging zudem der Schwarzarbeit nach und wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift strafgerichtlich verurteilt. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und stellen Delikte iSd. SMG eine maßgebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar, welcher es entgegenzuwirken gilt vergleiche VwGH 17.07.2008, 2007/21/0084)
Wenn der BF auch an einem Pregabalinabusus leidet, einer psychiatrischen Betreuung bedarf und an mit Magenschutz behandelten Magenschmerzen sowie Schulterschmerzen leidet, sind keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen die der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Vielmehr konnte im Laufe der Schubhaft bereits ein Medikament abgesetzt und die Dosis des Medikamentes Pregabalin herabgesetzt werden, was auf eine Verbesserung des Zustandsbildes des BF (Pregabalinabusus) hinweist und den Schluss zulässt, dass der BF keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes durch die Schubhaft unterliegt. Andernfalls, konkret im Falle dessen, dass die Schubhaft eine unverhältnismäßige negative Auswirkung auf den BF bewirken würde, wäre von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes BF, jedenfalls nicht von einer Verbesserung desselben, auszugehen gewesen. Der BF vermeinte zudem in der mündlichen Verhandlung nur wegen Magen- und Schulterschmerzen behandelt zu werden und dass es ihm – heute – gut gehe. Psychische Leiden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und/oder eine außergewöhnliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung weder behauptet noch thematisiert. Der im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnene unmittelbare – oben beweiswürdigend dargelegte – persönliche Eindruck vom BF untermauert zudem die Annahme, dass die Schubhaft keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des BF hat.
Letztlich wurde die Haftfähigkeit des BF neuerlich mit amtsärztlichen Befund vom 06.07.2026 festgestellt und unterliegt der BF zudem während aufrechter Schubhaft einer ärztlichen Kontrolle.
Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dieses Verhalten geändert hätte. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesbringung des BF.
3.3.5. Zur Schubhaftdauer:
Im vorliegenden Fall ist anhand der vom BFA dargelegten bisherigen Erfahrungswerte ersichtlich und davon auszugehen, dass die Identifizierung des BF, die HRZ-Ausstellung für diesen sowie die Abschiebung desselbigen, zeitnah, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG neu realistisch erscheint. Das BFA hat bereits am 08.04.2026 das HRZ Verfahren gestartet. Der BF hat es dem BFA jedoch durch sein wiederholtes Untertauchen verunmöglicht selbiges effektiv zu betreiben. Mittlerweile wurde der BF für ein Interview vor der algerischen Botschaft noch im Juli vorgesehen und lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, welche einer fristgerechten Identifizierung des BF bei besagtem Termin durch Algerien mit anschließender zeitnaher HRZ-Ausstellung und Abschiebung des BF entgegenstehen würden. Im vorliegenden Fall ist anhand der vom BFA dargelegten bisherigen Erfahrungswerte ersichtlich und davon auszugehen, dass die Identifizierung des BF, die HRZ-Ausstellung für diesen sowie die Abschiebung desselbigen, zeitnah, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG neu realistisch erscheint. Das BFA hat bereits am 08.04.2026 das HRZ Verfahren gestartet. Der BF hat es dem BFA jedoch durch sein wiederholtes Untertauchen verunmöglicht selbiges effektiv zu betreiben. Mittlerweile wurde der BF für ein Interview vor der algerischen Botschaft noch im Juli vorgesehen und lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, welche einer fristgerechten Identifizierung des BF bei besagtem Termin durch Algerien mit anschließender zeitnaher HRZ-Ausstellung und Abschiebung des BF entgegenstehen würden.
Entgegen dem Vorbringen des BF kann dem BFA weder eine Verzögerung vorgehalten werden noch ist von einer Aussichtslosigkeit der Abschiebung des BF in angemessener Frist auszugehen. Der BF trägt aufgrund seines Untertauchens und Unterlassens, sich ein Reisedokument von der Vertretungsbehörde des Staates Algerien ausstellen zu lassen, an der Dauer seines HRZ-Verfahrens wesentliche Mitschuld.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF realistisch erscheint und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen ist.
3.3.6. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt.
Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte, erst zwei Wochen andauernde Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.3.7. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG neu den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nunmehr zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen halten würde. Vielmehr zeigte und zeigt sich der BF sich nicht bereit seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen und nach Algerien zurückzukehren, tauchte wiederholt unter und hielt sich – teils mit Unterstützung seiner Freundin, welche ihn ohne Meldung bei sich wohnen ließ – trotz bestehender Wohnmöglichkeit und aufrechter Beziehung im Verborgenen auf, stellte wiederholt unbegründete Asylanträge in Österreich und in der Schweiz, missachtete das Fehlen notwendiger Berechtigungen für Reisen durch den Schengen-Raum und zeigte sich unwillig freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Der BF ging zudem der Schwarzarbeit nach und wurde strafgerichtlich nach dem SMG verurteilt. Der BF erweist sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre. Insofern der BF nunmehr vorbringt bereit zu sein sich an Auflagen zu halten, kann diesem vor dem Hintergrund seines bisher gezeigten Verhaltens und fehlender Verantwortungsübernahme diesbezüglich kein Glauben geschenkt werden. Selbst in der mündlichen Verhandlung konnte der BF das erkennende Gericht letztlich nicht vom Bestehen einer Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit überzeugen. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF bei seiner Freundin wohnen könnte nichts zu ändern, zumal ihn dies bereits in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen abgehalten hat. 3.3.7. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG neu den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden nunmehr zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen halten würde. Vielmehr zeigte und zeigt sich der BF sich nicht bereit seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen und nach Algerien zurückzukehren, tauchte wiederholt unter und hielt sich – teils mit Unterstützung seiner Freundin, welche ihn ohne Meldung bei sich wohnen ließ – trotz bestehender Wohnmöglichkeit und aufrechter Beziehung im Verborgenen auf, stellte wiederholt unbegründete Asylanträge in Österreich und in der Schweiz, missachtete das Fehlen notwendiger Berechtigungen für Reisen durch den Schengen-Raum und zeigte sich unwillig freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Der BF ging zudem der Schwarzarbeit nach und wurde strafgerichtlich nach dem SMG verurteilt. Der BF erweist sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre. Insofern der BF nunmehr vorbringt bereit zu sein sich an Auflagen zu halten, kann diesem vor dem Hintergrund seines bisher gezeigten Verhaltens und fehlender Verantwortungsübernahme diesbezüglich kein Glauben geschenkt werden. Selbst in der mündlichen Verhandlung konnte der BF das erkennende Gericht letztlich nicht vom Bestehen einer Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit überzeugen. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF bei seiner Freundin wohnen könnte nichts zu ändern, zumal ihn dies bereits in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen abgehalten hat.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.
3.3.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kostenersatz):3.4. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Kostenersatz):
3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. 3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen ist weder der BF noch das BFA obsiegende Partei.
Da eine Kostenteilung nicht vorgesehen ist, ist mangels obsiegender Partei weder dem BFA noch dem BF ein Kostenersatz zuzusprechen.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Begründungsmangel Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untersuchungshaft Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2346868.1.00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026