TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/20 2012/21/0014

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Veröffentlicht am 20.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs4
AVG §68 Abs4 Z1
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art83 Abs2
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/21/0197 E 19.04.2012
2011/21/0206 E 14.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Miriam Uwuigbe in Wien, geboren am 25. Oktober 1978, vertreten durch Dr. Arno Brauneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. September 2011, Zl. BMI-1041354/0001-II/3/2011, betreffend Nichtigerklärung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Miriam Uwuigbe in Wien, geboren am 25. Oktober 1978, vertreten durch Dr. Arno Brauneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. September 2011, Zl. BMI-1041354/0001-II/3/2011, betreffend Nichtigerklärung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, mit Bescheid vom 25. April 2009 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dem lag die Annahme zugrunde, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger im Jänner 2005 geschlossenen und im Dezember 2007 geschiedenen Ehe um eine sogenannte „Aufenthaltsehe“ gehandelt habe.Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, mit Bescheid vom 25. April 2009 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und 2 Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dem lag die Annahme zugrunde, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger im Jänner 2005 geschlossenen und im Dezember 2007 geschiedenen Ehe um eine sogenannte „Aufenthaltsehe“ gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien der Berufung der Beschwerdeführerin Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid (ersatzlos). Es lägen zwar - so wurde dieser Bescheid begründet - „tatsächlich gewisse Argumente“ vor, die das Vorliegen einer Scheinehe indizierten, doch hätten „die Verfahrensergebnisse letzten Endes nicht die für die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheids erforderliche 'an Sicherheit grenzende' Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Vorliegen einer Aufenthaltsehe erbringen“ können. Im Zweifel sei daher zugunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Dieser Bescheid wurde mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. September 2011 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG für nichtig erklärt. In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst davon aus, die Sicherheitsdirektion habe einen „bestätigenden“ Berufungsbescheid erlassen. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, führte die belangte Behörde dann aus, es sei nunmehr offenkundig, dass die Sicherheitsdirektion für die Erlassung des Bescheides vom 21. Juni 2011 sachlich unzuständig gewesen und die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden sei. Abschließend wies die belangte Behörde dann noch darauf hin, dass damit die Berufung der Beschwerdeführerin „betreffend Erlassung einer Ausweisung“ (gemeint: gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot) wieder anhängig und diese an den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten sei. Dieser Bescheid wurde mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. September 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG für nichtig erklärt. In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst davon aus, die Sicherheitsdirektion habe einen „bestätigenden“ Berufungsbescheid erlassen. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, führte die belangte Behörde dann aus, es sei nunmehr offenkundig, dass die Sicherheitsdirektion für die Erlassung des Bescheides vom 21. Juni 2011 sachlich unzuständig gewesen und die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt worden sei. Abschließend wies die belangte Behörde dann noch darauf hin, dass damit die Berufung der Beschwerdeführerin „betreffend Erlassung einer Ausweisung“ (gemeint: gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot) wieder anhängig und diese an den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 68 Abs. 2 bis 5 AVG lauten:Paragraph 68, Absatz 2, bis 5 AVG lauten:

„(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig. „(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig. „

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zum Ganzen mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0018) stellt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist. Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der - im vorliegenden Fall unstrittigen - Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (hier: der Z 1) zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des Abs. 3 im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - „mit möglichster Schonung erworbener Rechte“ vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu § 68, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zum Ganzen mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0018) stellt eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist. Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der - im vorliegenden Fall unstrittigen - Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (hier: der Ziffer eins,) zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des Absatz 3, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - „mit möglichster Schonung erworbener Rechte“ vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu Paragraph 68,, mwN).

Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weil die belangte Behörde offenbar im Hinblick auf die aktenwidrige Annahme, bei dem von ihr für nichtig erklärten Bescheid handle es sich um einen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot bestätigenden Berufungsbescheid, gar nicht erkannte, dass durch die Nichtigerklärung des (in Wahrheit) das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot (ersatzlos) behebenden Bescheides der Sicherheitsdirektion in Rechte der Beschwerdeführerin eigegriffen wird.

Wenn in der Gegenschrift behauptet wird, die belangte Behörde habe „durchaus eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Beseitigung des Bescheides sowie dem Interesse der Partei an der Rechtssicherheit vorgenommen“, so ist ihr zu entgegnen, dass dies in der Bescheidbegründung keinen Niederschlag gefunden hat. Soweit eine solche Gegenüberstellung der Interessen in der Gegenschrift nachgetragen wird, kann dies die Mangelhaftigkeit des Bescheides nicht beseitigen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², E 140 ff zu § 60 AVG, zitierte Rechtsprechung). Wenn in der Gegenschrift behauptet wird, die belangte Behörde habe „durchaus eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Beseitigung des Bescheides sowie dem Interesse der Partei an der Rechtssicherheit vorgenommen“, so ist ihr zu entgegnen, dass dies in der Bescheidbegründung keinen Niederschlag gefunden hat. Soweit eine solche Gegenüberstellung der Interessen in der Gegenschrift nachgetragen wird, kann dies die Mangelhaftigkeit des Bescheides nicht beseitigen vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², E 140 ff zu Paragraph 60, AVG, zitierte Rechtsprechung).

Im Übrigen ist zu der in der Gegenschrift unter dem Punkt „Verhältnismäßigkeit“ geäußerten Auffassung noch anzumerken, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung - nur auf dieses öffentliche Interesse und nicht (auch) auf das sich aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter ergebende Interesse der Beschwerdeführerin kommt es in der vorliegenden Konstellation an - kein absoluter Vorrang zukommt. Vielmehr ist es abwägend unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles dem Interesse der Beschwerdeführerin auf Rechtssicherheit (Beibehaltung der Beseitigung des Aufenthaltsverbotes) gegenüberzustellen.

Der angefochtene Bescheid war somit angesichts des aufgezeigten, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden Begründungsmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit angesichts des aufgezeigten, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden Begründungsmangels gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. März 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210014.X00

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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