TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/29 2011/21/0025

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §59 Abs1
B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des A.J., vertreten durch Mag. Michael Haiml, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. September 2010, Zl. Senat-FR-10-0054, betreffend Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, A.J., ein am 8. März 1984 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste gemäß seinen Angaben am 16. August 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25. August 2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Mazedonien aus; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer, A.J., ein am 8. März 1984 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste gemäß seinen Angaben am 16. August 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25. August 2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraphen 3, und 8 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Mazedonien aus; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Folge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. August 2010 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bzw. zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft. In der Folge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. August 2010 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft.

Am 30. August 2010 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) eine mit selben Datum datierte Beschwerde ein, die sich nach ihrem Inhalt gegen einen zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bzw. zur Sicherung der Abschiebung erlassenen und auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, vom 25. August 2010 richtete. Eingebracht wurde diese Beschwerde vom M. Verein in Wien als Vertreter eines „J.A., geb. 08.03.1984, StA. Mazedonien“. Der auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführte Name J. unterscheidet sich vom Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers nur durch einen Buchstaben (an dritter Stelle ein “L“ statt eines „J“.).Am 30. August 2010 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) eine mit selben Datum datierte Beschwerde ein, die sich nach ihrem Inhalt gegen einen zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. zur Sicherung der Abschiebung erlassenen und auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, vom 25. August 2010 richtete. Eingebracht wurde diese Beschwerde vom M. Verein in Wien als Vertreter eines „J.A., geb. 08.03.1984, StA. Mazedonien“. Der auf dem Beschwerdeschriftsatz angeführte Name J. unterscheidet sich vom Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers nur durch einen Buchstaben (an dritter Stelle ein “L“ statt eines „J“.).

Mit dem nunmehr bekämpften, an den M. Verein ergangenen Bescheid vom 2. September 2010 wies die belangte Behörde „die Beschwerde des M. Vereines“ gemäß § 82 Abs. 1 FPG als unzulässig zurück. Der M. Verein habe die dargestellte Beschwerde für eine Person erhoben, die sich nicht in Schubhaft befinde und die fremdenpolizeilich auch nicht erfasst sei. Vielmehr habe die Bezirkshauptmannschaft Baden die Schubhaft über den nunmehrigen Beschwerdeführer verhängt. [Die belangte Behörde bezog sich dabei auf die erwähnte Divergenz beim dritten Buchstaben des Zunamens der auf ihrem Beschwerdeschriftsatz aufscheinenden Person bzw. des Beschwerdeführers.] Da „die genannte Person“ [J. mit einem „L“ an dritter Stelle] nicht in Schubhaft sei, fehle die Beschwerdelegitimation und sei die Schubhaftbeschwerde daher - gerichtet an den M. Verein - zurückzuweisen. Mit dem nunmehr bekämpften, an den M. Verein ergangenen Bescheid vom 2. September 2010 wies die belangte Behörde „die Beschwerde des M. Vereines“ gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG als unzulässig zurück. Der M. Verein habe die dargestellte Beschwerde für eine Person erhoben, die sich nicht in Schubhaft befinde und die fremdenpolizeilich auch nicht erfasst sei. Vielmehr habe die Bezirkshauptmannschaft Baden die Schubhaft über den nunmehrigen Beschwerdeführer verhängt. [Die belangte Behörde bezog sich dabei auf die erwähnte Divergenz beim dritten Buchstaben des Zunamens der auf ihrem Beschwerdeschriftsatz aufscheinenden Person bzw. des Beschwerdeführers.] Da „die genannte Person“ [J. mit einem „L“ an dritter Stelle] nicht in Schubhaft sei, fehle die Beschwerdelegitimation und sei die Schubhaftbeschwerde daher - gerichtet an den M. Verein - zurückzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass der bekämpfte Bescheid an den M. Verein erging, zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/06/0215).Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass der bekämpfte Bescheid an den M. Verein erging, zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/06/0215).

Die Beschwerde ist aber auch berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof kann schon nicht nachvollziehen, inwieweit Zweifel daran bestehen konnten, die vom M. Verein namens eines „J.“ erhobene Schubhaftbeschwerde sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Abgesehen von einer sich auf einen einzigen Buchstaben beschränkenden Abweichung beim Zunamen trafen nämlich alle individualisierenden Angaben in der Schubhaftbeschwerde, sowohl die Person (Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) als auch den Bescheid (Behörde, Datum und Rechtsgrundlage) betreffend, auf den Beschwerdeführer zu. Hinzu kommt noch, dass die der Schubhaftbeschwerde angeschlossene Vollmacht eine Unterschrift aufweist, die erkennbar jenen gleicht, die als Unterschriften des Beschwerdeführers in den Verwaltungsakten aufscheinen. Alles spricht daher für Personenidentität und einen - berichtigungsfähigen - bloßen Schreibfehler bei Abfassung der Schubhaftbeschwerde.

Selbst wenn aber, wie von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeführt, ungeachtet der dargestellten Umstände Identitätszweifel bestanden hätten, durfte die Schubhaftbeschwerde nicht zurückgewiesen werden. Vielmehr wäre die belangte Behörde unter dieser Annahme verpflichtet gewesen, sich durch Ermittlungen gemäß § 37 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer bei ihr als Beschwerdeführer auftritt (vgl. auch dazu - sinngemäß - das schon zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005). Daran kann auch der Verweis auf die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 83 Abs. 2 Z 2 FPG nichts ändern. Selbst wenn aber, wie von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift angeführt, ungeachtet der dargestellten Umstände Identitätszweifel bestanden hätten, durfte die Schubhaftbeschwerde nicht zurückgewiesen werden. Vielmehr wäre die belangte Behörde unter dieser Annahme verpflichtet gewesen, sich durch Ermittlungen gemäß Paragraph 37, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer bei ihr als Beschwerdeführer auftritt vergleiche , auch dazu - sinngemäß - das schon zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005). Daran kann auch der Verweis auf die einwöchige Entscheidungsfrist nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nichts ändern.

Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2011

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210025.X00

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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