TE OGH 2021/10/20 9Oba70/21s

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht jeweils in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI C*, Deutschland, vertreten durch Mag. Hubertus Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Rechnungslegung, Zahlung und Feststellung (Revisionsinteresse 84.300 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2021, GZ 15 Ra 15/21z-60, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. August 2020, GZ 44 Cga 79/16b-55, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.327,29 EUR (darin enthalten 387,88 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird im Umfang der Aufhebung des Feststellungsbegehrens 2b), soweit sich dieses Begehren auf die Patente 1, 2, 3 und 7 bezieht, aufgehoben und in der Sache die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt.

Im übrigen Umfang wird dem Rekurs nicht Folge gegeben und die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der Kläger meldete im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn zahlreiche Patente als Patentinhaber bzw genannter Erfinder an. 1996 gründete er eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg, die Inhaberin sowie Lizenzhalterin seiner sämtlichen Patente wurde. 2007 gründete er eine GmbH mit Sitz in Salzburg, deren Geschäftsgegenstand die Produktion und Vermarktung seiner Erfindungen, insbesondere der O*-Bodensysteme sein sollte. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die Aktiengesellschaft. Zwecks Aufbau einer Produktion zur Massenfertigung suchte der Kläger nach einem finanzkräftigen Investor, den er in der F* GmbH (im Folgenden: „Investor“) fand. Es kam zum Abschluss einer Vereinbarung, nach der der Kläger zu 40 % und der Investor zu 60 % Mitgesellschafter der Beklagten (vormals A* GmbH) sein sollten. In deren Kapitalrücklage sollten alle Patente einschließlich der zugehörigen Lizenzverträge eingebracht werden. Vereinbart wurde weiters, dass der Investor der Beklagten ein Darlehen in Höhe von über 7 Mio EUR gewähren und der Kläger die Funktion eines (organschaftlichen) Geschäftsführers der Beklagten ausüben wird. Diese Vereinbarungen wurden am 30. 4. 2009 mit dem Abschluss einer „Gesellschaftervereinbarung“ und eines Dienstvertrags sowie weiterer Verträge (Darlehensvertrag, Notariatsakte) umgesetzt. Gemäß Pkt 19.2 der Gesellschaftsvereinbarung stehen Erfindungen und Neuentwicklungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Joint Venture Geschäft oder einer anderen Geschäftstätigkeit der Beklagten oder deren Tochterunternehmen allein der Beklagten zu. Diesbezügliche Schutzrechts- und Patentanmeldungen sind ausschließlich zu Gunsten und durch die Beklagte vorzunehmen. Gemäß § 8 Abs 3 des Dienstvertrags des Klägers stehen sämtliche Erfindungen und Neuentwicklungen des Klägers, die im Zusammenhang mit dem Geschäft der Beklagten oder deren Tochterunternehmen stehen, allein der Beklagten zu und sind mit dem Geschäftsführergehalt bereits vergütet. Diesbezügliche Schutzrechts- und Patentanmeldungen sind ausschließlich zu Gunsten und durch die Beklagte vorzunehmen. Bei Ausscheiden gelten die gesetzlichen Regelungen.

[2]            Das Aufgabengebiet des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten umfasste das operative Geschäft inklusive Forschung und Entwicklung samt Produktverbesserung, Vertrieb und Produktion. Da die Gesellschaftervereinbarung für zahlreiche maßgebliche Angelegenheiten eine 75%ige Mehrheit vorsah (siehe Pkt 7.4b), konnte der Kläger durch sein Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Weisungen der Generalversammlung an sich selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer blockieren („Sperrminorität“). Hinsichtlich vorhandener und zu entwickelnder Patente erhielt der Kläger weder Weisungen, noch Vorgaben oder Einschränkungen. Er meldete für die Beklagte beim Deutschen Patentamt am 18. 11. 2011 das Patent 1, am 10. 11. 2010 das Patent 4, mit 28. 6. 2011 das Patent 5 und am 4. 6. 2011 das Patent 6 an. Da die für die Jahre 2009 und 2010 zu erreichenden Zielvorgaben um 100 % unterschritten wurden, musste der Kläger entsprechend Pkt 17a der Gesellschaftsvereinbarung mit Abtretungsvertrag/Notariatsakt vom 12. 7. 2011 seine sämtlichen Geschäftsanteile zum Nominalwert an den Investor (als Mehrheitsgesellschafter der Beklagten) abtreten. Nach der Abtretung der Geschäftsanteile meldete der Kläger am 23. 5. 2012 das Patent 2, am 10. 7. 2012 das Patent 3 und am 21. 12. 2012 das Patent 7 an. Am 18. 10. 2013 wurde er entlassen.

[3]            Der Kläger begehrt – soweit noch Gegenstand des Revisions- bzw Rekursverfahrens – mit Stufenklage nach Art XLII ZPO die Beklagte schuldig zu erklären,

1a) über sämtliche aus Lizenzgebühren resultierend aus nachstehend näher bezeichneten Diensterfindungen („Patente 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7“) erzielten Umsätze für den Zeitraum vom 1. 10. 2013 bis 31. 10. 2016, eventualiter für den Zeitraum 1. 10. 2013 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Rechnung zu legen durch Vorlage der Handelsbücher unter Anschluss (im Einzelnen näher umschriebener) Belege, hilfsweise durch Bucheinsicht in die Handelsbücher unter Anschluss (näher bezeichneter) Unterlagen eventualiter durch Gewährung der Bucheinsicht durch einen Buchsachverständigen,

1b) den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Betrag in voller Höhe zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur Rechnungslegung vorbehalten bleibt.

[4]            Weiters begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm

2b) für künftige Forderungen aus den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erzielten Umsätze, resultierend aus der Verwertung der Diensterfindungen, die aus von ihm geschaffenen Erfindungen von der Beklagten erzielt werden, die jeweiligen Vergütungen schulde.

[5]       Eventualiter begehrt er

3) die Feststellung, dass ihm die Beklagte für sämtliche Schäden aus entgangenen Vergütungen, die aus der Überlassung bzw Übertragung seiner Diensterfindungen und Patentrechte und/oder Lizenzen an Dritte hinsichtlich der Erfindungen des Klägers resultieren, hafte und

4) die Feststellung, dass die Beklagte ihm für sämtliche Schäden hafte, die aus der allfälligen Nichtanmeldung bzw der Löschung bzw dem Untergang bzw der Patentaneignung durch Dritte bzw der Unterlassung der Verlängerung der Schutzrechte bzw der Unterlassung der Bestreitung von Patenteingriffen durch Dritte, welcher Art auch immer und/oder durch die Unterlassung sonstiger gebotener Rechtsdurchsetzungen bezüglich solcher Patente oder Diensterfindungen des Klägers resultierten, bezüglich welcher die Beklagte zur Wahrnehmung und Ausübung der Erfinderrechte berechtigt sei.

[6]            Der Kläger bringt zusammengefasst vor, er habe sämtliche Erfindungen selbst entwickelt und dafür bis dato keinerlei Vergütung erhalten, obwohl die darauf beruhenden Patente den grundlegenden wirtschaftlichen Wert aller unternehmerischer Tätigkeiten der Beklagten und deren Tochterunternehmen ausmachten. Zudem habe er aus eigenem 3 Mio EUR in deren Entwicklung investiert. Er stütze seine Ansprüche auf den Rechtsgrund überlassener Diensterfindungen iSd §§ 6 ff Patentgesetz 1970 (PatG) iVm §§ 151, 151a PatG sowie hilfsweise auf jeden erdenklichen sonstigen Rechtsgrund, insbesondere auf die Bestimmungen des allgemeinen Schadenersatzrechts und der Kondiktion, weiters auf Arglist und Täuschung sowie Irrtum. Die Beklagte bzw die hinter ihr stehenden Personen und Investoren hätten die Gesellschaftervereinbarung von Anfang an dazu missbraucht, ihm seine werthaltigen bisherigen und künftigen Erfindungen dauerhaft zu entziehen und ihn um die angemessene Vergütung der von ihm nach dem 30. 4. 2009 gemachten Diensterfindungen zu bringen. Diese Motivation bzw Zielsetzung sei auch hinter seiner Abberufung aus seiner Organfunktion und dem Ausspruch seiner Entlassung gestanden. Ein optimistische Umsatz- und Gewinnprognosen enthaltendes „Informationsmemorandum“ vom November 2013 habe in einem Kauf- und Markenübertragungsvertrag vom 16. 4. 2015 gemündet, mit dem eine Tochtergesellschaft der Beklagten ihren Betrieb zur Gänze an eine V* GmbH übertragen habe. Diese Gesellschaft trage nunmehr den Namen des übernommenen Betriebs, woran die Beklagte partizipiere, indem sie die Lizenzgebühren aus der Nutzung der Erfindungen generiere. Selbst wenn die Dienstnehmereigenschaft des Klägers iSd §§ 6 ff PatG verneint werden sollte, sei für die Inanspruchnahme seiner Erfindungen keine Unentgeltlichkeit vereinbart, sondern schulde die Beklagte weiterhin den zustehenden Vergütungsanspruch.

[7]            Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, der Kläger sei niemals Dienstnehmer iSd Patentgesetzes gewesen. Die Klagebegehren bestünden aber schon dem Grund nach auch deshalb nicht zu Recht, weil der Kläger in Wahrheit nicht Erfinder der von ihm angeführten Erfindungen gewesen sei. Alle Patente /Erfindungen beruhten auf einem Grundpatent, das – wie mittlerweile hervorgekommen sei – auf die Erfindung einer anderen Person zurückgehe. Alle Klagebegehren seien unschlüssig, die Eventualbegehren seien durch kein anspruchsbegründendes Vorbringen untermauert worden.

[8]            Weiters erhob die Beklagte mehrere Gegenforderungen (Seite 23 des Berufungsurteils).

[9]            Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab.

[10]           Es stellte über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus noch ergänzend fest, dass die Klage, mit der der Kläger seine Entlassung als unwirksam, verspätet und unberechtigt bekämpft hatte, mit der Begründung, es seien ihm grobe Pflichtverletzungen zur Last zu legen, abgewiesen worden war. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. 10. 2017, 9 ObA 106/17d, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

[11]           Auch die vom Kläger erhobene Klage, mit der er die Aufhebung des in der Gesellschaftervereinbarung enthaltenen Vertragspunkts 17a erreichen wollte (nach dem der Kläger bei Unterschreiten bestimmter Zielvorgaben für die Jahre 2009 und 2010 seine Geschäftsanteile an den Investor zum Nominalwert abzutreten habe), wurde abgewiesen. Im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 2. 2018, 6 Ob 14/18d, mit dem die außerordentliche Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, wurde ua ausgeführt, dass dem Kläger bis zur Abtretung seiner Gesellschaftsanteile die Stellung eines über eine Sperrminorität bezüglich wesentlicher Gesellschafterentscheidungen verfügenden Gesellschafter-Geschäftsführers zugekommen sei und er daher im Zeitraum ab Gesellschaftsgründung bis zur Abtretung unternehmerisch tätig gewesen sei. Sowohl die Gesellschaftervereinbarung als auch der Abtretungsvertrag vom 11. 7. 2011 seien ohne Willensmangel rechtswirksam zustande gekommen.

[12]           Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, der Rechnungslegungsanspruch des Klägers setze dessen Dienstnehmereigenschaft iSd §§ 6 ff PatG voraus. Im Zeitraum bis zur Abtretung seiner Geschäftsanteile sei er als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität kein Dienstnehmer iSd §§ 6 ff PatentG gewesen. Auch nach der Abtretung komme dem Kläger keine Dienstnehmereigenschaft iSd PatG zu, weil nach Pkt 17b der Gesellschaftervereinbarung für ihn die Möglichkeit bestanden habe, im Fall des zukünftigen Überschreitens der Zielvorgaben die Geschäftsanteile (und damit seine Sperrminorität) wieder zurückzuerlangen.

[13]           Das Berufungsgericht gab (im zweiten Rechtsgang) der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens 1a)

- insoweit Rechnungslegung hinsichtlich der von der Beklagten aus Lizenzgebühren erzielten Umsätze resultierend aus den Diensterfindungen 4, 5 und 6 begehrt wurde;

- insoweit die geforderte Rechnungslegung hinsichtlich der Erfindungen 1, 2, 3 und 7 durch Vorlage bzw Einsichtnahme in betriebsbuchhalterische Unterlagen von oder für Beteiligungsunternehmen bzw verbundenen Unternehmen der Beklagten begehrt wurde;

- insoweit Rechnungslegung durch Vorlage und Einsichtgewährung in Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen der Beklagten und die bezughabenden Belege für sämtliche von der Beklagten durch eigene Nutzung der genannten Diensterfindungen erzielten Umsätze und Einnahmen begehrt wird sowie

- insoweit Einsichtnahme in betriebswirtschaftliche Unterlagen der Beklagten über generierte Umsätze und Erträge, die die Beklagte selbst, insbesondere aus dem Kaufvertrag vom 16. 4. 2015 mit der V* GmbH und/oder aus vergleichbaren Verträgen, welche die Veräußerung von Diensterfindungen des Klägers zum Gegenstand hätten, erlöst habe.

[14]     Weiters bestätigte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Abweisung

- des Feststellungsbegehrens 2b) in dem Umfang, in dem es sich auf die Erfindungen 4, 5 und 6 bezieht,

- sowie die Abweisung der Eventualklagebegehren 3) und 4).

[15]           Im Übrigen – im Umfang der Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens 1a) und 1b) und des Feststellungsbegehrens 2b) soweit sich diese Begehren auf die Erfindungen 1, 2, 3 und 7 beziehen –, ging das Berufungsgericht mit einer Aufhebung vor und wies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

[16]           Rechtlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger vor der Abtretung seiner Geschäftsanteile (am 12. 7. 2011) als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität nicht als Dienstnehmer iSd PatG anzusehen gewesen sei und daher die in diesen Zeitraum fallenden Erfindungen 4, 5 und 6 keine Diensterfindungen seien. Ab dem 12. 7. 2011 bis zu seiner Entlassung habe er aber als Fremdgeschäftsführer über keine beherrschende Stellung im Unternehmen mehr verfügt, woraus folge, dass ihm Dienstnehmereigenschaft iSd PatG zuzuerkennen sei. Dass er gemäß der Gesellschaftervereinbarung seine Gesellschaftsanteile (rein theoretisch) hätte zurückerlangen können, sei nicht maßgeblich. Die dafür vertraglich statuierten Voraussetzungen seien (unstrittig) nicht eingetreten. Ob die ab dem Zeitpunkt der Abtretung am 12. 7. 2011 gemachten Erfindungen 1, 2, 3 und 7 dem Kläger zuzurechnen seien und bejahendenfalls, ob sie vor oder nach diesem Datum von der Beklagten bereits aufgegriffen und genutzt worden seien, sei aber auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilbar, sondern im fortzusetzenden Verfahren zu klären. Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens sei in den die eigentliche Rechnungslegung betreffenden überschießenden (mit dem Rechnungslegungsgegenstand nicht vereinbaren) Punkten zu bestätigen. Über das mit dem Rechnungslegungsbegehren verknüpfte (noch) unbestimmte Leistungsbegehren (Punkt 1b) sei derzeit nicht zu befinden. Das – jedenfalls noch einer deutlicheren Fassung bedürftige – Feststellungsbegehren 2b) sei zulässig, aber im die Erfindungen 1, 2, 3 und 7 betreffenden Umfang nicht spruchreif, weil nicht beurteilbar sei, ob es sich bei diesen Erfindungen um Diensterfindungen des Klägers iSd PatG handle. Die Eventualbegehren 3) und 4) seien unschlüssig.

[17]           Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts und den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss für zulässig, weil zu den Fragen

1) ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter-Geschäftsführer bzw organschaftlicher Fremdgeschäftsführer als Dienstnehmer iSd PatG zu qualifizieren sei, und

2) ob das vom Kläger auf dem PatG beruhende, für die Zukunft erhobene Feststellungsbegehren (Pkt 2b) zulässig sei (oder dessen Zulässigkeit im Hinblick auf die Rechtsprechung zu pauschalierte Vergütungen beinhaltende Feststellungsbegehren doch zu verneinen sei) noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[18]           In seiner gegen diese Entscheidung im Umfang der Abweisung der Klagebegehren gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

[19]           In ihrem gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurs beantragt die Beklagte dessen Aufhebung und Abänderung dahin, dass das abweisende Ersturteil vollinhaltlich wieder hergestellt werde. Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs des Beklagten möge keine Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

[20]           Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) – mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Auch der Kläger zeigt in seiner Revision keine (andere) erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a iVm 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

[21]           Der Rekurs der Beklagten ist hingegen zulässig und zumindest teilweise im Sinn der Abweisung des Feststellungsbegehrens 2b) auch berechtigt.

I. Zur Revision des Klägers:

Zum Rechnungslegungsbegehren:

[22]           I.1.1 Der Zweck der Bestimmungen des Patentgesetzes über die Erfindungen von Dienstnehmern (§§ 6 ff PatG) liegt darin, den persönlich abhängigen Dienstnehmer als dem – im Vergleich zu seinem Dienstgeber – sozial und wirtschaftlich Schwächeren im Fall einer Diensterfindung zu schützen und ihm den Anspruch auf die Erteilung eines Patents und auf die Gewährung einer Vergütung zu sichern (RS0071252).

[23]           I.1.2 Voraussetzung für das Vorliegen einer Diensterfindung ist daher die Dienstnehmereigenschaft des Erfinders (§ 7 Abs 3 PatG). Gemäß § 6 Abs 2 PatG gelten als Dienstnehmer „Angestellte und Arbeiter jeder Art“.

[24]           I.1.3 Der Dienstnehmerbegriff des PatG orientiert sich nach herrschender Auffassung an den Begriffselementen des Dienstvertrags iSd § 1151 ABGB (K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 6 PatG Rz 3).

[25]           I.1.4 Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend die Rechtsprechung zum Dienstnehmerbegriff wiedergegeben (RS0111674; RS0021306; RS0085516). Wenn zwischen den Vertragsparteien ein gesellschaftsrechtliches oder gesellschaftsähnliches Verhältnis besteht, sind die die Diensterfindungen regelnden Bestimmungen des PatG in aller Regel nicht anwendbar, weil die Parteien des Gesellschaftsverhältnisses auf eigene Rechnung und Gefahr tätig werden, während die von den §§ 6 ff PatG erfasste Dienstnehmer lediglich die vereinbarte Arbeit schulden und weiteren Verpflichtungen und unternehmerischen Risken enthoben sind (Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 § 6 PatG A.1.). Die Organstellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft wurde bereits in der Entscheidung 4 Ob 5/85 als mit der Annahme der Dienstnehmereigenschaft iSd §§ 6 ff PatG mangels persönlicher Abhängigkeit und stark ausgeprägter Unternehmerfunktion nicht vereinbar angesehen. Auch bei Vorliegen eines Anstellungsvertrags mit Verweisung auf das AngG sind die §§ 6 bis 17 PatG auf Vorstandsmitglieder einer AG nicht anzuwenden (RS0071234).

[26]           Für die Frage, ob die Geschäftsführer einer GmbH als Dienstnehmer anzusehen sind, ist die arbeitsrechtliche Rechtsprechung heranzuziehen (Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 § 6 PatG A.1.). Nach dieser Rechtsprechung wird die Dienstnehmereigenschaft eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 % ist, ihm aber aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, schließt dies seine Qualifikation als Dienstnehmer aus (8 ObA 68/02m = RS0021243 [T2] zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG).

[27]           Nach der zu § 40b UrhG ergangenen Entscheidung 4 Ob 182/20y [Rz 16] ist ein zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zu den Dienstnehmern im Sinn dieser Norm zu zählen, wenn und weil er keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfaltet (RS0133442; siehe auch Baroian-Haftvani in Stadler/Koller, PatG § 6 Rz 4; Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm2 § 6 PatG Rz 3).

[28]           I.1.5 Die Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung, in der unter Berücksichtigung der Stellung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität das Vorliegen dessen Dienstnehmereigenschaft für den Zeitraum bis zur Abtretung der Geschäftsanteile im Jahr 2011 (ungeachtet des Vorliegens eines Dienstvertrags) verneint wurde, entspricht diesen von der Rechtsprechung zur Frage der Dienstnehmereigenschaft eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers einer GmbH bereits entwickelten Grundsätzen und steht in Einklang mit der Entscheidung 6 Ob 14/18d. Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall die Dienstnehmereigenschaft zu bejahen ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0111914 [T4, T6, T13]).

[29]           I.1.7 Das Revisionsvorbringen, die Dienstnehmereigenschaft des Klägers wäre nicht erst ab dem 12. 7. 2011 (dem Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsanteile), sondern schon davor anzunehmen gewesen, weil der Kläger seinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft faktisch nicht mehr habe durchsetzen können, sobald klar geworden war, dass er seine Gesellschaftsanteile wegen Verfehlens der Kennzahlen für die Jahre 2009 und 2010 abtreten werde müsse, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt.

[30]           I.2.1 Ist sohin die Dienstnehmereigenschaft des Erfinders zu verneinen, sind die §§ 6 ff PatG nicht direkt anwendbar. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass dennoch nicht jeglicher Vergütungsanspruch für die Erfindungen des Klägers ersatzlos entfalle und sich im Hinblick auf den Dienstvertrag zu den Ansprüchen nach §§ 6 ff PatG analoge Ansprüche ergäben, wird keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufgezeigt:

[31]           I.2.2 Reitböck (Der Begriff der Diensterfindung und angrenzende Rechtsfragen 74 ff) vertritt die Ansicht, eine analoge Anwendung der §§ 6 ff PatG, die die spezielle Schutzbedürftigkeit des Diensterfinders zum Anlass haben, sei dann nicht auszuschließen, wenn die gesetzlichen Zielsetzungen der Diensterfindungsbestimmungen auch auf den mangels Dienstnehmereigenschaft des Erfinders nicht unmittelbar geregelten Fall zutreffen (vgl auch RS0065185). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zuge seiner unternehmerischen Pläne mittels eines Investors seine bisherigen Erfindungen gewinnbringend verwerten wollte und sich zu diesem Zweck dem Investor gegenüber verpflichtete, seine Erfindungen bzw Patente samt allen Lizenzverträgen in die Kapitalrücklage der neu zu gründenden Beklagten einzubringen (siehe Pkt 19.2 der Gesellschaftervereinbarung). Feststeht, dass der Investor der Beklagten ein Darlehen von über 7 Mio EUR gewährte, der Kläger 40 % der Geschäftsanteile an der Beklagten erhielt und in seiner Position als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität deren Geschicke unternehmerisch bestimmen und gestalten konnte. Wenn die Vorinstanzen bei diesen Gegebenheiten aus dem Einverständnis des Klägers damit, dass auch seine zukünftigen Erfindungen ausschließlich der Beklagten zustehen sollten, nicht eine besondere Unterlegenheit des Klägers abgeleitet haben, die eine analoge Anwendung der Schutzbestimmungen der §§ 6 ff PatG erfordern könnte, stellt dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

I.3 Zur (teilweisen) Unschlüssigkeit des Rechnungslegungbegehrens:

[32]           I.3.1 Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, nämlich dem Kläger zu ermöglichen, eine Grundlage für seine Vergütungsansprüche zu ermitteln, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden (17 Ob 5/07w; 17 Ob 23/08v).

[33]           I.3.2 Selbst wenn man aber die Anforderungen gering hält, ist ein Rechnungslegungsbegehren nur dann und nur insoweit als schlüssig zu qualifizieren, als der eigentliche Rechnungslegungsgegenstand mit der verlangten eigentlichen Rechnungslegung korreliert. Für die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens ist es erforderlich, dass sich aus der begehrten Rechnungslegung ein möglicher bezifferbarer Zahlungsanspruch schlüssig ableiten lässt (4 Ob 33/21p Rz 22).

[34]           I.3.3 Auch der Umfang der Rechnungslegung hängt aber stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (17 Ob 23/08v). Im vorliegenden Fall besteht der ausdrücklich geltend gemachte Rechnungslegungsgegenstand in den von der Beklagten aus Lizenzgebühren aus den Erfindungen/Patenten 1 bis 7 erzielten Umsätzen. Dies schließt einen Anspruch auf Rechnungslegung durch Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen aus, die mit von der Beklagten abgeschlossenen Lizenzverträgen und Lizenzeinnahmen in keinem Zusammenhang stehen.

[35]           I.3.4 Das Berufungsgericht hat daher den Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die mit dem Rechnungslegungsanspruch nicht korrelieren, als nicht vom zwischen den Streitteilen geltend gemachten (eigentlichen) Rechnungslegungsanspruch umfasst angesehen, wie etwa von „betriebsbuchhalterischen Unterlagen von oder für Beteiligungsunternehmen bzw verbundenen Unternehmen“, weiters von Unterlagen, die sich nur auf von der Beklagten aus der unmittelbaren Verwertung bzw Eigennutzung erzielten Umsätze/Erträge der Diensterfindungen beziehen können oder auf von der Beklagten mittels anderer Verträge – etwa Veräußerungsverträge über Diensterfindungen – lukrierte Erträge. Hat das Berufungsgericht das Rechnungslegungsbegehren in diesen Punkten als mit dem Rechnungslegungsgegenstand nicht vereinbar („überschießend“) angesehen und die erstgerichtliche Abweisung des unter Pkt 1a geltend gemachten Rechnungslegungsbegehren in diesen Punkten bestätigt, entspricht dies den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung.

[36]           I.4.1 Der Kläger hatte vorerst nur „Rechnungslegung“ begehrt und erst in Entsprechung der im Urteil des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang enthaltenen Anregungen dieses Klagebegehren bestimmter zu fassen, es dahin präzisiert, dass er „Rechnungslegung durch Vorlage der Handelsbücher“ (samt näher genannter Belege) sowie „hilfsweise“ durch die Gewährung von Bucheinsicht in die Handelsbücher der Beklagten (samt näher genannter Belege) verlangt. Das Berufungsgericht legte diesem Klagebegehren im Zusammenhalt mit der Klageerzählung und dem tatsächlichen Vorbringen ersichtlich das Verständnis bei, dass der Kläger sein Rechnungslegungsbegehren durch Angabe bzw Aufzählung der der von ihm – primär und sekundär – gewünschten Arten der Aufklärung spezifiziert hat (Konecny in Fasching/Konecny3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 27).

[37]           I.4.2 Insoweit nun der Revisionwerber meint, aus dem Wort „hilfsweise“ hätte das Berufungsgericht abzuleiten gehabt, dass es sich um ein echtes Eventualklagebegehren handle (über welches noch nicht entschieden hätte werden dürfen), zeigt er keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weil die Frage der Auslegung eines Klagebegehrens durch das Berufungsgericht zum vorliegenden Kontext jeweils nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann (RS0037440).

I.5 Zu den Eventualbegehren Pkt 3 und 4:

[38]           I.5.1 Aufgrund der Einwendungen der Beklagten erörterte das Erstgericht (bereits im ersten Rechtsgang) mit dem Kläger die erforderliche Konkretisierung (auch) dieser auf Schadenersatz gegründeten Eventualbegehren (ON 6 S 2). Da der Kläger diese Begehren unter Hinweis auf sein bisheriges dazu erstattetes Vorbringen unverändert aufrecht ließ, erachtet sie das Berufungsgericht als unschlüssig und wies sie ab.

[39]           I.5.2 Die Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden, sodass ihr im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0116144; RS0037780). Eine ausnahmsweise vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zur Frage der Schlüssigkeit nicht auf.

[40]           I.5.3 Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, muss das Hauptbegehren in der Regel zur Abweisung spruchreif sein, bevor in die Verhandlung über das Eventualbegehren eingegangen werden darf. Ist ein Eventualbegehren aber unzulässig oder sonst nicht geeignet, dass hierüber in der Sache entschieden wird, so besteht kein Grund, die Entscheidung über das Eventualbegehren bis zur Erledigung des Hauptbegehrens aufzuschieben (7 Ob 46/15p mwN).

[41]     Zusammenfassend ist die Revision des Klägers daher mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[42]     Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (RS0123222). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979).

II. Zum Rekurs der Beklagten:

[43]           Der Rekurs ist zulässig und teilweise, nämlich hinsichtlich des Feststellungsbegehrens 2b) im Sinn einer Abweisung dieses Begehrens auch berechtigt.

II.1.1 Zum Rechnungslegungsbegehren 1a) und 1b):

[44]           Der Rechnungslegungsanspruch des Klägers setzt hinsichtlich der Patente 1, 2, 3 und 7 dessen Dienstnehmereigenschaft voraus. Dazu ist vorerst auf die schon oben zu Pkt I.1 wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist für den Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblich, inwieweit dessen Anteile einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen (RS0021243 [T2]).

[45]           Den Rekursausführungen der Beklagten ist entgegenzuhalten, dass der Kläger ab Abtretung (aller) seiner Geschäftsanteile und Verlust seiner Sperrminorität als „Fremdgeschäftsführer“ tätig und als solcher in den wesentlichen Belangen nicht mehr weisungsfrei war, weil er Weisungen der Generalversammlung an sich nicht mehr verhindern konnte. Eine Feststellung, nach der er – ungeachtet des Verlusts seiner Sperrminorität – weisungsfrei gestellt gewesen wäre, besteht nicht. Zudem war ihm ab dem Zeitpunkt der Abtretung seiner Gesellschaftsanteile seine bisherige Zuständigkeit für den Vertrieb entzogen worden. Wenngleich er zu vorhandenen und neu zu entwickelnden Patenten weiterhin keine Vorgaben und Einschränkungen erhielt, hatte er jeweils im Nachhinein von den erfolgten Patentanmeldungen zu berichten. Unterzieht man diese Situation einer Gesamtbewertung, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Tätigkeit des Klägers habe im Zeitraum nach der Abtretung der Geschäftsanteile keine unternehmerischen Züge mehr aufgewiesen, sodass seine Dienstnehmereigenschaft iSd §§ 6 ff PatG zu bejahen sei (unter der Voraussetzung, dass er der Beklagten patentfähige Erfindungen überlassen hat), nicht zu beanstanden (Völkl in Straube/Ratka Rauter, GmbHG [119. Lfg] § 15 Rz 89).

[46]           II.1.2 Soweit die Rekurswerberin aus der Entscheidung 4 Ob 5/85 ableiten will, der Kläger wäre auch nach Abtretung seiner Gesellschaftsanteile und Verlust der Sperrminorität deshalb nicht als Dienstnehmer zu qualifzieren, weil er unternehmensintern weiterhin als „Chef“ agiert und über (faktische) Einflussmöglichkeiten und den nötigen Überblick verfügt hätte, übergeht sie, dass Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 5/85 die Frage war, ob ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit (auf Grundlage eines Anstellungsvertrags) Dienstnehmereigenschaft iSd PatG zukommt. Dies wurde im Hinblick darauf verneint, dass der Vorstand einer AG das willensbildende Organ sei und ein Mitglied des Vorstands als solches keine Vorgesetzten habe, in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit grundsätzlich weisungsfrei sei und das Unternehmen unter eigener Verantwortung selbständig leite (RS0071234). Davon unterscheidet sich aber die für den Kläger ab der Abtretung seiner Geschäftsanteile am 12. 7. 2011 gegebene rechtliche Situation deutlich.

[47]           II.2 Daran ändert die vom Erstgericht getroffene Feststellung nichts, nach der der Kläger noch bis zu seiner Entlassung am 18. 10. 2013 im Unternehmen einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung sowie einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen im Unternehmen hatte, lässt sich doch daraus nur ableiten, dass der Kläger seiner Aufgabe, das Unternehmen zu leiten, auch als Fremd-Geschäftsführer nachgekommen ist. Dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge Abweichens von dieser Feststellung kommt daher keine Berechtigung zu.

[48]           II.3 Auch dem im Rekurs aufrecht erhaltenen Einwand der Unschlüssigkeit der Klagebegehren 1a) und 1b) (Rechnungslegungsbegehren) ist nicht zu folgen:

[49]           II.3.1 Bei einer Stufenklage ist das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen. Zuerst ist ausschließlich über die Rechnungslegung zu verhandeln und im Fall der Stattgebung darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen (RS0108687; 4 Ob 33/21p Rz 18).

[50]           II.3.2 Es begründet somit keine Unschlüssigkeit, wenn der Kläger mit seinem Klagebegehren 1b) – über das die Vorinstanzen folgerichtig noch nicht abgesprochen haben – keine konkrete Geldsumme gefordert und dieses Klagebegehren auch bisher ziffernmäßig nicht präzisiert hat, sondern sich die Spezifikation bis zum Zeitpunkt der erfolgten Rechnungslegung vorbehalten hat.

[51]           II.4 Berechtigung kommt dem Rekurs der Beklagten jedoch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (Pkt 2b) zu:

Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

[52]           Das Erstgericht hat auch dieses Feststellungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer iSd §§ 6 ff PatG gewesen.

[53]           Das Berufungsgericht ging im Umfang der (erstgerichtlichen) Abweisung des Feststellungsbegehrens, soweit es sich auf die Erfindungen 1, 2, 3 und 7 bezieht, mit einer Aufhebung vor und ließ den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zur Frage der Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsbegehrens zu.

[54]           Rechtlich führte es zusammengefasst aus, ein Vergütungsanspruch nach § 8 PatG könne für die Zukunft – zumindest in Form eines Pauschalbetrags – nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, nicht aber kraft Richterspruchs festgesetzt werden. Ein Feststellungsbegehren, das auf die Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach dem PatG für die Zukunft gerichtet sei und keine Vorwegnahme unvorhersehbarer Prämissen dieses Vergütungsanspruchs beinhalte, sei vom Obersten Gerichtshof jedoch bereits für zulässig befunden worden. Dennoch sei dieses Feststellungsbegehren im die Erfindungen 1, 2, 3 und 7 betreffenden Umfang nicht spruchreif, weil derzeit nicht beurteilbar sei, ob es sich bei diesen Erfindungen um Vergütungsansprüche auslösende Diensterfindungen des Klägers iSd PatG handle. Dem Feststellungsbegehren werde noch eine deutlichere Fassung zu geben sein.

[55]           Die Beklagte macht in ihrem Rekurs die Unzulässigkeit und Unschlüssigkeit des Feststellungsbegehrens sowie das mangelnde Feststellungsinteresse geltend und nimmt den Standpunkt ein, eine Feststellung unter Vorwegnahme unvorhersehbarer Prämissen sei nicht möglich.

Dazu ist auszuführen:

[56]           II.4.1 Wie sich aus dem Vorbringen im Zusammenhalt mit der Klagserzählung und dem Tatsachenvorbringen ergibt (RS0037440; RS0037794 [T1]), ist dieses Feststellungsbegehren (anders als das Rechnungslegungsbegehren) nicht allein auf (zukünftige) Vergütungsansprüche aus von der Beklagten erzielten Lizenzgebühren beschränkt, sondern umfasst inhaltlich die Feststellung (allfälliger) künftiger „jeweiliger“ Vergütungsansprüche aus jeder denkmöglichen Verwertungsart der Erfindungen. Wie der Kläger dazu in seiner Rekursbeantwortung ausführt, wollte er das Feststellungsbegehren „möglichst breit“ und uneingeschränkt fassen, um zu verhindern, dass er mit zukünftigen Ansprüchen auf weitere Folgeprozesse verwiesen werde.

[57]           II.4.2 Ganz allgemein wird das rechtliche Interesse für Feststellungsklagen, mit denen das Recht auf künftige, erst fällig werdende Leistungen festgestellt werden soll (RS0038872; RS0038883), nur dann bejaht, wenn diese Leistungen ihrem Rechtsgrund, Umfang und ihrer Art nach schon bestimmt sind (Frauenberger-Pfeil in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 114). Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich zwar nicht – wie bei einem Leistungsurteil – aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung (RS0037437). Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Auch Feststellungsbegehren müssen daher ausreichend individualisiert werden (9 ObA 87/11a; Geroldinger in Fasching/Konecny3 III/1 § 226 ZPO Rz 148).

[58]           II.4.3 Das vorliegende Feststellungsbegehren bezieht sich auf (nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstehende) künftige Forderungen aus (erfindungsbezogenen) Umsätzen und erfasst (ohne nähere Konkretisierung bzw Individualisierung) die daraus resultierenden „jeweiligen Vergütungen“. Unbestimmt bleibt auch, um welche Art von künftigen Forderungen aus (erfindungsbezogenen) Umsätzen es sich handelt und gegen wen sich diese Forderungen richten. Im Hinblick auf seine Unbestimmtheit erscheint das Klagebegehren daher als nicht geeignet, über die zwischen den Parteien strittige Vergütung in Zukunft die intendierte Klarheit zu schaffen.

[59]           II.4.4 Der Umstand, dass der Kläger das Feststellungsbegehren 2b) neben einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO erhoben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung des Bestimmtheitserfordernisses. Die durch die Stufenklage eingeräumte Möglichkeit einer Kombination von Offenlegungsanspruch (Eidesleistung) und Herausgabeanspruch auf Leistung des Geschuldeten schafft eine (begrenzte) Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis des § 226 Abs 1 ZPO nur für den Herausgabeanspruch und für diesen nur dahin, dass dessen Präzisierung erst nach Erfüllung der durch Teilurteil aufgetragenen Auskunftsverpflichtung erfolgen kann (Konecny in Konecny3 Art XLII EGZPO Rz 111). Eine (zusätzliche) Möglichkeit einer Kombination von Offenlegungsanspruch mit einer in die Zukunft gerichteten – unbestimmt bleibenden – Feststellungsklage (wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt) findet in Art XLII EGZPO keine Grundlage.

[60]           II.4.5 Zutreffend weist die Rekurswerberin darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene (generelle) Zulässigkeit eines neben dem Rechnungslegungsbegehren iSd § 151 PatG bzw Art XLII EGZPO erhobenen Feststellungsbegehrens hinsichtlich zukünftig fällig werdender besonderer Benützungsentschädigungen auch aus der Entscheidung 9 ObA 252/01a nicht ableitbar ist:

[61]           Wie sich aus dieser Entscheidung ergibt, hatten die dortigen Vorinstanzen das neben dem Rechnungslegungsbegehren erhobene Feststellungsbegehren („die Beklagte sei schuldig, zukünftig fällig werdende besondere Benützungsentschädigungen iSd § 8 PatG während der zukünftigen Nutzung des Patents ... zu zahlen“) (noch) nicht behandelt und nur über das Rechnungslegungsbegehren entschieden. Der Oberste Gerichtshof leitete aus der Formulierung des Feststellungsbegehrens lediglich ab, dieses habe dem Willen des Klägers entsprochen, als Endzeitpunkt für sein Begehren auf Rechnungslegung den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu wählen. Darüber hinausgehende rechtliche Ausführungen zum Feststellungsbegehren finden sich nicht, dieses Begehren wurde auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Zulässigkeit des vom Kläger zu 2b) erhobenen Feststellungsbegehrens lässt sich daher mit der Entscheidung 9 ObA 252/01a nicht begründen.

[62]           II.4.6 Das Berufungsgericht hat sich in seinem Zulassungsausspruch auf die Rechtsprechung bezogen, nach der ein Vergütungsanspruch nach § 8 PatG jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig wird und daher grundsätzlich für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrags nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden kann. Das Gericht kann das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen und kann auch nicht die künftige rechtliche Entwicklung (wie etwa die potentielle Abgabe einer Verzichtserklärung durch den Arbeitgeber) vorhersehen (RS0071298 [T1]). Dies gilt nicht nur für einen Leistungsanspruch; für eine Feststellungsklage iSd § 228 ZPO gilt das jedenfalls dann, wenn diese auf die Entrichtung einer in einem bestimmten Prozentsatz des Erlöses aus einer bestimmten Verwertungsart bestehenden Vergütung gerichtet ist (RS0071298 [T2]; 9 ObA 92/98; DRdA 1981/16 [Geppert]).

[63]           II.4.7 Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall aber weder eine Vergütung durch einen Pauschalbetrag für die Zukunft noch einen bestimmten Prozentsatz des Erlöses aus einer bestimmten Verwertungsart. Ist sein Feststellungsbegehren aber schon mangels Bestimmtheit unzulässig, kann die Frage, ob und allenfalls inwieweit die Rechtsprechung (RS0071298) dessen Zulässigkeit entgegensteht, dahingestellt bleiben.

[64]           II.4.8 Die Beklagte hat auf die Unbestimmtheit des Klagebegehrens im Verfahrensverlauf wiederholt hingewiesen (ON 4 S 4; ON 12 S 4 f). Aufgrund dieser Einwendungen hat auch das Erstgericht im Verfahren erster Instanz mit dem Kläger die erforderliche Konkretisierung des Klagebegehrens erörtert (ON 6 S 2; vgl RS0037300 [T41]; RS0122365).

[65]           II.5 Die Entscheidung des Erstgerichts erweist sich daher im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens 2b) hinsichtlich der Patente 1, 2, 3 und 7 (wenngleich nur im Ergebnis) als richtig, sodass sie in diesem Umfang wiederherzustellen ist. Der Oberste Gerichtshof kann aus Anlass eines zulässigen Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO bei Spruchreife auch bereits in der Sache selbst entscheiden (RS0043853&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=Fal">

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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