RS OGH 2020/12/10 4Ob182/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2020
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Norm

UrhG §40b

Rechtssatz

§ 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 182/20y
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 182/20y
    Beisatz: Hier: Zu 50 % beteiligter Gesellschafter?Geschäftsführer einer GmbH. (T1)

Schlagworte

Software; Computerprogramm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133442

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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