RS OGH 2024/4/24 4Ob288/97z; 9ObA50/11k; 4Ob182/13p; 9ObA95/15h; 9ObA83/17x; 4Ob243/17i; 1Ob54/18z;

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Norm

EGZPO ArtXLII

Rechtssatz

Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist das Klagebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so dass darüber entschieden werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108687

Im RIS seit

06.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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