RS OGH 2025/2/27 8ObA240/95; 8ObS4/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1151 IC
ABGB §1151 IV
ABGB §1157
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die die spezifische Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zum Anlaß haben, ist dann nicht völlig ausgeschlossen, wenn der freie Dienstnehmer ebenso schutzbedürftig erscheint wie typischerweise der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Hiebei ist auf die organisatorischen Umstände, unter denen die Arbeitsleistung dem Vertragspartner erbracht wird, abzustellen, weshalb arbeitsrechtliche Vorschriften dann zur Anwendung gelangen können, wenn im Einzelfall die Arbeitnehmerähnlichkeit besonders stark ausgeprägt ist. Entscheidend ist daher, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entwickelte Gleichbehandlungsgrundsatz kommt daher zur Anwendung. (§ 48 ASGG)Eine analoge Anwendung von arbeitsrechtlichen Vorschriften, die die spezifische Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zum Anlaß haben, ist dann nicht völlig ausgeschlossen, wenn der freie Dienstnehmer ebenso schutzbedürftig erscheint wie typischerweise der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Hiebei ist auf die organisatorischen Umstände, unter denen die Arbeitsleistung dem Vertragspartner erbracht wird, abzustellen, weshalb arbeitsrechtliche Vorschriften dann zur Anwendung gelangen können, wenn im Einzelfall die Arbeitnehmerähnlichkeit besonders stark ausgeprägt ist. Entscheidend ist daher, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entschlußfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entwickelte Gleichbehandlungsgrundsatz kommt daher zur Anwendung. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065185

Im RIS seit

14.09.1995

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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