RS OGH 2002/2/21 6Ob6/02d, 9ObA174/02g, 1Ob83/03t (1Ob84/03i), 8Ob70/03g, 8ObA54/03d, 1Ob8/04i, 3Ob1

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Norm

ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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