TE OGH 2018/1/23 4Ob209/17i

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei T***** T*****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.103,51 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Mai 2017, GZ 53 R 65/16i-52, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Dezember 2015, GZ 34 C 694/14t-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Parteien schlossen einen Restwertleasingvertrag über einen von einem Autohaus gelieferten Klein-LKW für das Unternehmen der Beklagten. Gleichzeitig schloss die nunmehr beklagte Leasingnehmerin mit einer am selben Sitz wie die klagende Bank etablierten Versicherungsgesellschaft – einer Tochter der Klägerin – auch einen Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherungsvertrag für das Fahrzeug.

Nach den Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin hat der Leasingnehmer für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand des Leasingobjekts zu sorgen und trägt alle mit dem Besitz und Betrieb verbundenen Gefahren. Soweit der Leasinggeberin Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der Leasingnehmer für Schäden am Leasingobjekt, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden Dritter oder höhere Gewalt bewirkt werden.

Das Leasingobjekt wurde bei einem von einem Fahrer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Ein Mitarbeiter der Beklagten brachte das Fahrzeug zum auch ein Reparaturunternehmen betreibenden Lieferanten und unterfertigte einen Reparaturauftrag, der keinen Vorbehalt einer Kostendeckung durch die Versicherung enthielt.

Auf Anfrage der Werkstätte und aufgrund deren Kostenschätzung stimmte die Klägerin als Eigentümerin der Reparatur zu.

Die Beklagte übernahm das Fahrzeug nach der Reparatur und gebrauchte es weiterhin. Nach einem Wassereintritt kurz danach wurde es neuerlich beim Reparaturunternehmen zur Behebung der Reparaturmängel, die zum Wassereintritt geführt hatten, eingestellt, danach abgeholt und im Unternehmen der Beklagten weiterverwendet. Die Leasinggeberin bezahlte kurz darauf die vom Reparaturunternehmen direkt an sie fakturierten Rechnungen.

Der Kaskoversicherer verweigerte in der Folge wegen groben Verschuldens des Fahrers der Beklagten Versicherungsdeckung. Der Versicherer wird von der Beklagten gerichtlich auf Deckung in Anspruch genommen; dieses Verfahren ist noch nicht beendet.

In den folgenden Monaten trat die Beklagte mit dem Reparaturunternehmen wegen nach der Reparatur anhaltender Wassereintritte in Kontakt; diese Umstände wurden der Klägerin erst im vorliegenden Verfahren bekannt. Eine Reparatur, nach der keine Wassereintritte mehr auftraten, erfolgte erst während des erstinstanzlichen Verfahrens.

Es war nicht feststellbar, wie oft das Fahrzeug aufgrund des Wassereintrittsproblems von der Beklagten nicht benutzt werden konnte. Wegen teilweise verspäteter Lieferungen verteilte die Beklagte Werbegeschenke an Kunden; wie viele und welchen Wertes war nicht feststellbar.

Die Klägerin begehrte unter Berufung auf die in ihren AGB normierte Objekthaftung der Beklagten den Ersatz der Reparaturrechnungen in Höhe von 13.103,51 EUR samt 9 % Zinsen ab 16. 7. 2014. Die Beklagte habe den Reparaturauftrag erteilt, ohne ihn von einer Deckungszusage der Kaskoversicherung abhängig zu machen. Das Reparaturunternehmen habe seine Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten; hilfsweise werde das Klagebegehren auf § 1042 ABGB gestützt; nach der Reparatur habe die Beklagte das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen. Von Mängeln der Reparatur sei die Klägerin entgegen den AGB nie informiert worden. Der Unfall sei grob fahrlässig verursacht worden. Das Fahrzeug sei zwischen der Reparatur im Mai 2014 und dem Privatgutachten vom Jänner 2015 fast 18.000 km gefahren worden, es sei benützbar gewesen und auch voll benützt worden. Die Leasingraten seien ungemindert gezahlt worden. Spätestens ab der Reparatur im Sommer 2015 habe das Reparaturunternehmen seine Leistungen vollständig erbracht, seit damals sei der Klagsbetrag jedenfalls fällig.

Die Beklagte wandte ein, das Reparaturunternehmen habe keine ordnungsgemäße Reparatur durchgeführt, das Dach sei nach wie vor undicht, wodurch der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Das Fahrzeug sei nicht gebrauchsfähig und nicht benützt worden. Zumindest bis Ende September 2015 seien „die Leistung und die Gegenleistung“ für die Beklagte „nutzlos“ gewesen. Die Leistung der Klägerin sei für die Beklagte praktisch wertlos. Ob das Fahrzeug endgültig in Ordnung sei, sei nicht überprüft worden. Die Reparaturrechnungen seien nicht fällig. Die Klägerin habe den Reparaturauftrag erteilt, die Beklagte wäre nur unter der Voraussetzung einer Kaskodeckung zu einer Reparatur bereit gewesen. Die Ablehnung durch die Kaskoversicherung könne der Klägerin entgegengehalten werden, da diese den Reparaturauftrag erteilt habe, ohne sich zu vergewissern, dass eine Versicherungsdeckung gegeben sei. Darin liege eine schwere Vertragsverletzung der Klägerin. Sie habe ihre Schadenminderungspflichten verletzt; sie müsse sich sämtliche Einwendungen gegen das Reparaturunternehmen zurechnen lassen, „wie auch gegen ihre eigene Versicherung“. Es bestehe ein sittenwidriges wirtschaftliches Dreiecksverhältnis. Das Reparaturunternehmen habe durch Reparatur im September 2015 anerkannt, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handle.

Vorerst wandte die Beklagte einen Verdienstentfall von 6.000 EUR compensando aus dem Titel des Schadenersatzes wegen „Ignorierung der Gewährleistungsmeldungen“ durch das Reparaturunternehmen und die Klägerin ein. In der Folge dehnte sie die Gegenforderung auf die Höhe des Klagsbetrages aus, was mit der Unbenützbarkeit des Leasingfahrzeuges begründet wurde, die „den Wert der Leasingrate schmälert“. Das Fahrzeug sei vier Monate (monatliche Leasingrate 647,17 EUR) gänzlich und weitere zwölf Monate teilweise unbenützbar gewesen, sodass diesbezügliche Leasingraten in einem Wert von 200 EUR „nicht von Wert“ gewesen seien. An Sachverständigenkosten habe die Beklagte 180 EUR getragen. Wegen verspäteter Auslieferung habe man an Kunden Werbegeschenke verteilen müssen; „Imageschaden und Kundenverlust“ würden pauschal mit 3.000 EUR geltend gemacht.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und gab dem gesamten Klagebegehren statt. Die Klägerin sei unabhängig von der Frage der Kaskodeckung verpflichtet gewesen, in Vorlage zu treten und die Rechnungen zu zahlen. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Objekthaftung nach AGB die Kosten der Reparaturen zu ersetzen. Die Beklagte habe der Klägerin keine Mängel gemeldet. Fragen der Gewährleistung seien im Verhältnis zwischen Beklagter und Reparaturunternehmen abzuwickeln. Es liege zwar ein Dreiecksverhältnis vor; Sittenwidrigkeit zu Lasten der Beklagten sei aber nicht zu erkennen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Finanzierungsleasingvertrag nachgekommen, indem sie der Beklagten den ordnungsgemäßen Gebrauch erstmals verschafft habe. Die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer sei ein Wesensmerkmal des Leasingvertrages und damit weder sittenwidrig noch dem § 6 Abs 3 KSchG zuwider. Eine Nahebeziehung zwischen Werkstätte, Klägerin und Versicherung liege nicht vor. Das Verhalten des Reparaturunternehmens sei der Klägerin nicht zurechenbar. Da die Klägerin von Mängeln nicht informiert worden sei, habe sie zu Recht von der Fälligkeit des Anspruchs der Werkstätte ausgehen dürfen. Angesichts des Retentionsrechtes der Werkstätte nach § 471 ABGB sei die Bezahlung der Reparaturrechnungen auch im Interesse der Beklagten gewesen. Die Frage der Versicherungsdeckung habe keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Frustrierte Leasingraten könnten nicht der Klägerin gegenüber geltend gemacht werden, weil sie aufgrund der auf die Beklagte übergegangenen Sachgefahr jedenfalls zu zahlen seien. Die Gegenforderungen seien unschlüssig.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich die ordentliche Revision zur Frage zu, ob beim Operating-Leasing das Objektrisiko auf den Leasingnehmer überwälzt werden könne, ob die Klägerin als Leasinggeberin Reparaturkosten auch dann an den Leasingnehmer weitergeben könne, wenn der von diesem erteilte Reparaturauftrag aufgrund eines Vollmachtsmangels allenfalls unwirksam sei, sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sich das Leasingunternehmen Mängel einer Reparatur am Leasingobjekt durch ein drittes Unternehmen als Reparaturwerkstätte zurechnen lassen müsse. Von dieser Zurechnung hingen „rechtlich auch die von der Beklagten eingewandten Gegenforderungen ab und ein allfälliger Verfahrensfehler durch das Berufungsgericht, soweit es überdies von einer nicht ausreichenden Konkretisierung der aufrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche ausgegangen ist“.

Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung erkennbar im klagsabweisenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin sieht eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht das Beklagtenvorbringen unrichtig wiedergegeben habe. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht zur Compensandoforderung von der Beklagten angebotene Beweise nicht aufgenommen habe. Das Berufungsgericht habe die Compensandoforderung zu Unrecht als unschlüssig angesehen und sich mit dieser aufgrund unrichtiger Rechtsansicht nicht auseinandergesetzt. Durch das wirtschaftlich nicht geklärte Dreiecksverhältnis und die Objekthaftung würden die Gewährleistungsrechte der Beklagten eingeschränkt.

Dazu wurde erwogen:

1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019). Die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens der Beklagten zu einem „Zusammenspiel der Kräfte“ ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Berufungsentscheidung ohne Bedeutung; hierin liegt keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0041814).

2. Nach den Feststellungen wurde der Reparaturauftrag von der Beklagten erteilt; ein Einwand, dass der Reparaturauftrag aufgrund eines Vollmachtsmangels unwirksam sei, wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht erstattet.

3. Soweit sich die Revisionswerberin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu einem „sittenwidrigen wirtschaftlichen Dreiecksverhältnis“ bzw einem „Zusammenspiel der drei Kräfte“ beruft, geht sie nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, insbesondere wonach der Reparaturauftrag nicht von der Leasinggeberin erteilt wurde, diese bis zum Einspruch über Mängel der Reparatur nicht informiert wurde, und ein Zusammenwirken von Werkstätte und Klägerin nicht ersichtlich ist. Dass die Klägerin den Abschluss einer Kaskoversicherung eingefordert hätte, wurde weder vorgebracht noch festgestellt. Warum der Klägerin Ansprüche aus dem Kasko-Versicherungsvertrag entgegengehalten werden könnten, ist nicht nachvollziehbar.

4. Die Parteien – beide Unternehmer – haben hier einen Finanzierungsleasingvertrag (vgl RIS-Justiz RS0120830, RS0019912) geschlossen. Für einen solchen Vertrag ist die Überwälzung der laufenden, für die ordnungsgemäße Erhaltung des Leasingobjekts erforderlichen Service- und Reparaturkosten auf den Leasingnehmer typisch und zulässig (vgl 7 Ob 230/08m = RIS-Justiz RS0125205 [III.2]). Dementsprechend ist die Klägerin aus dem Leasingvertrag nicht verpflichtet, Kosten aus einem von der Beklagten erteilten Auftrag zur Reparatur von nach Übergabe des Fahrzeugs entstandenen Schäden zu tragen.

5. Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf § 1042 ABGB gestützt. Nach dieser Bestimmung hat, wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, das Recht, Ersatz zu fordern. Nur soweit die Pflicht des Anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden (RIS-Justiz RS0104142 [T9]). Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwands gefordert werden, zu dem ein Anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift verpflichtet war, sondern aus welchem Grund immer, was Verpflichtungen vertraglicher Natur einschließt (RIS-Justiz RS0028060 [insb T5]). Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und einem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und einem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte; der Umfang des Anspruchs richtet sich nach der fremden Schuld (RIS-Justiz RS0104150; vgl 4 Ob 119/15a mwN).

6. Nach den Feststellungen wurden die Mängel der Reparatur vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz behoben. Die Fälligkeit des Reparaturentgelts gegenüber der Beklagten ist daher spätestens während des Verfahrens eingetreten, sodass insofern ein Ersatzanspruch der Klägerin nach § 1042 ABGB gegenüber der Beklagten besteht.

7. Die Beklagte hat dem Anspruch auf Reparaturentgelt einen Anspruch gegen das Reparaturunternehmen entgegengehalten, der daraus abgeleitet wurde, dass der Reparaturauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sei, dass daraus die zumindest teilweise Nichtbenützbarkeit des Fahrzeugs gefolgt sei, und dass ihr Schäden in Form der zufolge Unbenützbarkeit des Fahrzeugs frustrierten Leasingentgelte, der Kosten für einen Sachverständigen sowie der Kosten für Werbegeschenke entstanden seien.

8. Gegenforderungen sind ziffernmäßig aufzuschlüsseln (RIS-Justiz RS0034059) und es ist bei jeder einzelnen Gegenforderung der Sachverhalt zu konkretisieren. Die Ermittlung der auf die einzelnen Ansprüche entfallenden Beträge kann nicht dem Beweisverfahren, also auch nicht einem einzuholenden Gutachten, überlassen werden: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus Urkunden im Zusammenhang mit geltend gemachten Pauschalbeträgen im Wege der Interpretation die ziffernmäßige Höhe einer compensando geltend gemachten Gegenforderung herauszufiltern (vgl 6 Ob 208/14b, 3 Ob 217/11z, jeweils mwN). Der Frage, ob das Vorbringen der Beklagten zu den von ihr behaupteten Gegenforderungen ausreichend bestimmt und schlüssig ist, kommt im Allgemeinen – vom Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144 [T5]).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings vor:

Das Erstgericht hat zu den Gegenforderungen nicht alle angebotenen Beweise aufgenommen und Negativfeststellungen zur Unbenützbarkeit des Fahrzeugs getroffen. Die Beklagte rügte das Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht beurteilte die Gegenforderungen der Beklagten als insgesamt nicht schlüssig und sah davon ausgehend das Unterbleiben von beantragten Beweisaufnahmen als mängelfrei an.

Dies ist unvertretbar, hat doch die Beklagte im Kern dargelegt, dass das Fahrzeug in bestimmten Zeiträumen aus dem Grund ganz oder teilweise unbenützbar gewesen sei, dass die Reparaturmängel aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht behoben worden seien. In der Behauptung, in diesen Zeiträumen seien die gezahlten Leasingentgelte ganz oder teilweise frustriert gewesen, liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine hinreichend bestimmte Bezifferung der – als frustrierte Aufwendung (vgl RIS-Justiz RS0125779, RS0022533) geltend gemachten – Gegenforderung, der auch nicht durch den Hinweis entgegengetreten werden kann, dass das Fahrzeug im Gesamtzeitraum ohnehin eine bestimmte Kilometerleistung erbracht habe. In Ansehung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten wiederum wurden keine Feststellungen getroffen, wer dieses Gutachten in Auftrag gab und wer es bezahlte.

9. Das Erstgericht wird daher alle von der Beklagten zu ihren Gegenforderungen beantragten Beweise aufzunehmen haben. Es werden Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung zulassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich das Reparaturunternehmen aufgrund mangelhafter Erfüllung des Reparaturauftrags und nachfolgendem Verzug mit der Verbesserung der Beklagten gegenüber haftbar gemacht hat.

Ist nämlich die Schuld der Beklagten gegenüber ihrer Auftragnehmerin in diesem Sinne reduziert, kann nach dem oben zu Pkt 5. Gesagten auf die Klägerin auch nur eine entsprechend verminderte Schuld nach § 1042 ABGB übergegangen sein.

10. Der Kostenvorbehalt folgt aus § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E120637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00209.17I.0123.000

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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