RS OGH 1990/11/29 6Ob691/90, 6Ob30/05p, 6Ob241/07w, 3Ob12/09z, 7Ob230/08m, 4Ob59/09v, 2Ob1/09z, 2Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1990
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1090 IIf
KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasingguts bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 691/90
  • 6 Ob 30/05p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 30/05p
    Auch
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    Vgl; Beisatz: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T1);
    Beisatz: Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt. (T2); Beisatz: Die Höhe der Leasingraten ist - anders als im Mietrecht - nicht an den aktuellen Nutzungswert gekoppelt. Mit zunehmender Entwertung des Leasingguts gegen Ende der Grundlaufzeit können die Leasingraten nicht selten den Gebrauchswert um ein Mehrfaches übersteigen. (T3);
    Beisatz: Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. (T4);
    Beisatz: Beim Teilamortisationsleasing ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen („Andienungsrecht" des Leasinggebers) oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren. (T5)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute. (T6)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel „Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 %." (Klausel 13) ist unwirksam. (T7)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur: Der Finanzierungsleasingvertrag ist ein Vollamortisationsvertrag. Er soll dem Leasinggeber den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasingguts durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasingguts verbleibt, sind so konzipiert, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, wobei der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers darstellt. (T8);
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Vertragsgestaltung ist typischerweise im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T9);
    Beis wie T7; Bem: Hier: Klausel 30. (T10); Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T6; Auch Beis wie T7; Beisatz: Eine 75%?Regelung nur für den Mehr? nicht aber für den Mindererlös hinsichtlich der Differenz zwischen Verwertungsergebnis und kalkulatorischem Restwert ist gröblich benachteiligend. (T11); Bem: Klausel 21. (T12)
  • 8 Ob 26/12z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 209/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 209/17i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0120830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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