TE OGH 1990/11/29 6Ob691/90

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***-L***

Gesellschaft mbH, Jacquingasse 16-18, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Lilli T***, Hausfrau, Weißgerberlände 50/12, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 56.048,56 (Revisionsinteresse S 33.563,64 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1989, GZ 12 R 253/89-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.Juli 1989, GZ 17 Cg 17/86-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich der bereits rechtskräftig gewordenen Teile insgesamt lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 56.030,56 samt 1,5 % Zinsen pro Monat aus S 93.916,72 vom 31.10.1985 bis 20.3.1986 und aus S 56.030,56 seit 21.3.1986 sowie die mit S 40.672,13 bestimmten Prozeßkosten erster Instanz (darin enthalten S 5.958,63 Umsatzsteuer und S 2.544 Barauslagen) und die mit S 6.214 bestimmten Prozeßkosten zweiter Instanz (darin enthalten S 1.029 Umsatzsteuer und S 40 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Hingegen werden das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 18 samt Anhang sowie das Begehren auf Zuspruch von 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen abgewiesen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.587 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,50 Umsatzsteuer und S 2.500 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 4./12.3.1985 einen Restwertleasingvertrag über einen PKW Suzuki SJ 413 L, Baujahr 1985, polizeiliches Kennzeichen N 292.083 abgeschlossen. Laut Punkt 11. des Vertrages "Konditionen und Leistungen des Leasinggebers gemäß den umseitig näher angeführten Bedingungen" war Vertragsbeginn der 4.3.1985, die Laufzeit betrug 48 Monate. Der Restwert wurde mit S 33.227,28 (exklusive Umsatzsteuer) vereinbart. Das monatliche Leasingentgelt wurde mit S 2.458,82 zuzüglich Umsatzsteuer sowie Inkasso für Haftpflicht und Vollkaskoversicherung festgesetzt. Die Beklagte erlegte zur Sicherstellung der Forderungen des Leasinggebers auf Vertragsdauer unverzinst ein Depot von S 10.000. Der Leasingvertrag sieht im Punkt 6 "Restwert" folgende Bestimmung vor:

"Unterliegt das Leasingfahrzeug während der Vertragsdauer einer derart übermäßigen Abnützung, sodaß der in Punkt 11 vereinbarte und dem Leasingentgelt wesentlich zugrunde liegende Restwert zu Vertragsende unterschritten wird, ist der Leasingnehmer binnen 8 Tagen nach Bekanntgabe durch den Leasinggeber zum Ersatz jenes Minderwertes verpflichtet, um den der tatsächliche Wert des Leasingfahrzeuges unter dem kalkulierten Restwert liegt, den das Leasingfahrzeug bei vertragsgemäßer normaler Abnützung gehabt hätte. Liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer 75 % der Differenz. Wird der Zeitwert durch Unfallschäden beeinflußt, ist eine eventuell an den Leasinggeber bezahlte Entschädigung für Wertminderung anzurechnen. Mangels Einigung über den Zeitwert ist der Leasinggeber berechtigt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Im Falle des Verzuges des Leasingnehmers mit der Rückstellung des Fahrzeuges ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers Besitz am Leasingfahrzeug zu verschaffen. Ein Zurückhaltungsrecht des Leasingnehmers wird ausgeschlossen."

Die Vertragsbestimmung Punkt 7 "Vorzeitige Lösung" sieht im Punkt 7.2 folgendes vor:

"Der Leasingnehmer ist bei vorzeitiger Vertragsuflösung zur Zahlung eines mit Auflösung fälligen Abrechnungsbetrages verpflichtet. Dieser Abrechnungsbetrag ist die Summe aller bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte, abgezinst zur jeweils geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank. Der Leasinggeber behält sich jedoch bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer darüber hinausgehende Ansprüche für Schadenersatz und entgangenem Gewinn vor. Anstelle des Abrechnungsbetrages und darüber hinausgehender Schadenersatzleistung kann der Leasinggeber jedoch auch eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 % aller bei Vertragsauflösung noch aushaftenden Leasingraten begehren. Diese Konventionalstrafe stellt dann eine pauschalierte Abgeltung sämtlicher Schäden des Leasinggebers dar."

Schon kurz nach Vertragsbeginn war die Beklagte mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand. Sie wurde unter Bekanntgabe des offenen Saldos mit Schreiben vom 30.6.1985 unter Fristsetzung sowie unter Androhung der Einziehung des PKWs und gerichtlicher Betreibung der Forderung gemahnt. Weitere Mahnschreiben erreichten die Beklagte nicht, weil sie von der bekanntgegebenen Adresse verzogen war. Mitte August (1985) ließ die Beklagte das Fahrzeug, welches, wie der Sachverständige der Kaskoversicherung in der Folge feststellte, vier voneinander unabhängige Beschädigungen erlitten hatte, in eine Reparaturwerkstätte abschleppen, erteilte Reparaturauftrag und erstattete eine dem Kaskoversicherer nicht ausreichend erscheinende Schadensmeldung, die über mehrfache Aufforderung auch nicht ergänzt wurde. Eine Verständigung der klagenden Partei von den Havarien, wie dies im Punkt 3 e des Vertrages vorgesehen ist, erfolgte nicht. Als die klagende Partei über ein beauftragtes Inkassobüro den Verbleib des Fahrzeuges in Erfahrung gebracht hatte, erteilte sie der Reparaturwerkstätte den Auftrag, das Fahrzeug so lange nicht auszufolgen, bis die offenen Leasingraten bezahlt seien. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde weder verboten noch behindert, erfolgte aber nicht, weil die Kaskoversicherung mangels ausreichender Schadensanzeige keine Erklärung über die Kostenübernahme abgab und Unklarheit über die Zahlung der Reparaturkosten herrschte.

Am 14.10.1985 teilte ein Mitarbeiter der klagenden Partei der Beklagten und ihrem in ihrem Vollmachtsnamen handelnden Ehemann, als diese anriefen, die offenen Zahlungsrückstände mit und erklärte unter Nachfristsetzung bis 18.10.1985, daß das Fahrzeug bei nicht fristgerechter Zahlung unter Auflösung des Leasingvertrages eingezogen und verkauft werde. Da keine Zahlung erfolgte, verkaufte die klagende Partei den PKW nach Einholung von drei Anboten an den Bestbieter und Orientierung am Marktwert am 28.10.1985 in havariertem Zustand um S 67.000 (inklusive Umsatzsteuer). Die klagende Partei erstellte zum 31.10.1985 eine Abrechnung über die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages. An noch ausständigen fälligen Mieten, ausgelegten Versicherungsprämien, An- und Abmeldekosten sowie Spesen haftete nach Abzug der geleisteten Zahlungen zum 31.10.1985 ein Betrag von S 22.846,30 aus. An Forderungen aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung berechnete die klagende Partei 40 bis zum Vertragsende noch offene Mieten, diskontiert zur geltenden Bankrate der Ö*** N***

(S 86.583) sowie den ebenfalls diskontierten vereinbarten Restwert des PKWs (S 25.447) und Mahnspesen. Nach Abzug des Verkaufserlöses des Fahrzeuges sowie des erlegten Depots der Beklagten ermittelte die klagende Partei unter Einbeziehung der Forderungen bis zur Vertragsauflösung am 31.10.1985 einen offenen Gesamtsaldo von S 93.916,72, welcher sich nach Zahlung einer Reparaturkostenablöse durch den Kaskoversicherer am 20.3.1986 für die Mehrfachschäden am Fahrzeug auf S 56.030,56 verminderte.

Diesen Betrag, allerdings durch einen Rechenfehler unrichtig mit S 56.048,56 ermittelt, samt vertraglich vereinbarten 1,5 % Verzugszinsen pro Monat zuzüglich 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen, begehrte die klagende Partei nach Klagseinschränkung mit dem Vorbringen, die Beklagte habe durch Nichtzahlung der fälligen Leasingraten, Nichtbekanntgabe ihrer neuen Anschrift und mangelnde Meldung vom eingetretenen Schaden am Fahrzeug die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages verschuldet. Sie sei entsprechend den Vertragsbedingungen zur Zahlung der bis zum Vertragsende am 31.10.1985 aufgelaufenen Beträge sowie des vereinbarten Abrechnungsbetrages auch aus dem Titel des Schadenersatzes verpflichtet.

Die Beklagte wandte ein, eine Vertragsauflösungserklärung sei ihr nicht zugekommen. Die klagende Partei habe durch vertragswidrige Einziehung eine Reparatur des Fahrzeuges und Wiederausfolgung verhindert. Die Beklagte sei daher nicht zur Zahlung von Leasingraten verpflichtet.

Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt. Es führte rechtlich aus, die klagende Partei sei wegen des verschuldeten Zahlungsrückstandes der Beklagten zur vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages berechtigt. Die Beklagte sei auch während des Verbleibes des Fahrzeuges in der Reparaturwerkstätte zur Weiterzahlung des Leasingentgeltes verpflichtet gewesen. Die Reparatur sei aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten habe, nicht erfolgt. Der klagenden Partei stehe neben den abgezinsten bis zum Vertragsende noch offenen Leasingraten wegen des groben Verschuldens der Beklagten auch der abgezinste Restwert des Fahrzeuges abzüglich des erzielten angemessenen Verkaufserlöses aus dem Titel des Schadenersatzes zu, weil der Restwert einen eigenen Vermögenswert für die klagende Partei darstelle, der zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 22.188,10 samt stufenweise angeführten 1,5 % Zinsen pro Monat verurteilte, das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 33.860,46 samt Anhang und das Begehren auf 32 % "Mehrwertsteuer" aus den Zinsen hingegen abwies. Es sprach aus, daß die Revision gegen den abändernden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, neben dem Zahlungsrückstand bis zur Vertragsauflösung stehe der klagenden Partei nach dem Leasingvertrag ein Anspruch auf einen Abrechnungsbetrag, bestehend aus der Summe aller bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte, abgezinst zur jeweils geltenden Bankrate zu. Im Zuge der Vorteilsausgleichung sei der Verkauf des Leasingobjektes zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe die klagende Partei jedoch unter dem Titel "Vereinbarter Restwert" einen abgezinsten Betrag von S 25.427 netto begehrt (unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer richtig S 33.563,40 brutto und nicht wie das Berufungsgericht errechnete, S 33.860,46). Nach Punkt 6 des Leasingvertrages sei der Leasingnehmer bei übermäßiger Abnützung zum Ersatz jenes Minderwertes verpflichtet, um den der tatsächliche Wert des Leasingfahrzeuges unter dem kalkulierten Restwert liege, den das Fahrzeug bei vertragsgemäßer normaler Abnützung gehabt hätte. Ein Vorbringen, daß das Fahrzeug infolge übermäßiger Abnützung einen geringeren als den kalkulierten Restwert gehabt hätte, sei von der klagenden Partei nicht erstattet worden. Schließlich sei das Begehren von 32 % Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht berechtigt, weil der geltend gemachte Abrechnungsbetrag einen pauschalierten Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung darstelle. Dieser unterliege ebenso wie geltend gemachte Verzugszinsen mangels eines Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 500 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) nicht gegeben seien.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Revision zulässig, weil der Oberste Gerichtshof mit der Problematik von Teilamortisationsleasingverträgen und des Begriffes des "Restwertes" bisher nur vereinzelt im Rahmen der Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (so etwa JBl 1983, 534), in der hier vorliegenden Fragestellung aber noch nicht befaßt war.

Die Revision ist auch berechtigt.

Finanzierungsleasingverträge sind Verträge, bei denen der Leasingnehmer das Leasinggut auf Dauer benötigt, aus Finanzierungsgründen aber von einem Kauf absieht. Der Finanzierungsleasingvertrag soll dem Leasingnehmer das Leasinggut möglichst zum vollen, das Nutzungspotential erschöpfenden Gebrauch zur Verfügung stellen und dem Leasinggeber im Wege laufender periodischer Zahlungen, die auf die vereinbarte Nutzungsdauer verteilt sind, den Anschaffungswert für das Leasinggut, neben allen sonstigen Aufwendungen, einschließlich Zinsen für das ausgelegte Kapital und einen Gewinnanteil gewährleisten (Krejci, Das Leasinggeschäft, 25; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag2, 3). Die Finanzierungsleasingverträge sind alle Vollamortisationsverträge, weil sie den Leasinggeber so stellen sollen, daß er alle für das Leasinggut gemachten Aufwendungen einschließlich des Gewinnanteiles vom Leasingnehmer ausgeglichen erhält. Diese volle Amortisation kann nicht nur durch die Zahlung von Leasingentgelten für die gesamte mögliche Nutzungsdauer, sondern auch durch ergänzende zusätzliche Zahlungen erreicht werden. Auch Teilamortisationsverträge, bei welchen das Nutzungspotential des Leasinggutes durch die Grundvertragszeit nicht restlos ausgeschöpft wird, sondern ein Restwert des Leasinggutes verbleibt, sind so konzipiert, daß dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird, obwohl dem Leasingnehmer mitunter die korrespondierenden eigentümerähnlichen Dispositionsrechte, insbesondere etwa Verwertungsrechte, fehlen und die formalrechtliche Eigentümerposition des Leasinggebers auch wirtschaftlich aufrecht bleibt (Krejci, aaO, 27 bis 29). Da beim Teilamortisationsvertrag (Restwertleasing) innerhalb der Grundmietzeit nicht die gesamten Kosten des Leasinggebers amortisiert werden, stellt der kalkulierte Restwert den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtkosten des Leasinggebers dar. Hinsichtlich dieses kalkulierten Restwertes hat der Leasingnehmer, wie dies auch im vorliegenden Vertrag vorgesehen ist, sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Unterschreitet der tatsächliche Wert des Leasinggutes bei Vertragsende den kalkulierten Restwert, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet, liegt der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert, erhält der Leasingnehmer einen Teil der Differenz, im vorliegenden Fall entsprechend Abschnitt 4 Abs 3 EStR 1984 (mindestens) 75 % des den Restwert übersteigenden, durch Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellten Zeitwertes - oder in anderen Leasingvereinbarungen des Veräußerungserlöses.

Die vorzeitige Auflösung verwandelt den Teilfinanzierungsleasingvertrag in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjektes, das im Eigentum des Leasinggebers verblieben ist, und zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teiles der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichtet. Der Leasinggeber hingegen ist zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjektes verpflichtet. Der dem Leasinggeber im Zusammenhang mit einer vom Leasingnehmer verschuldeten vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung entspricht spiegelbildlich dem Erfüllungsinteresse (Graf von Westphalen, aaO, 248, 249). Zu seiner Ermittlung ist von der noch ausstehenden Leistung des Leasingnehmers, den restlichen Leasingraten und der Rückgabe des Fahrzeuges mit Restwertabsicherung auszugehen, der Leasinggeber hat im Wege der Vorteilsausgleichung und seiner Schadenminderungspflicht den Wert der noch nicht erbrachten Leistung abzuziehen (vgl. Cermak, Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung, WBl. 1987, 83 f; WBl. 1987, 93). Dies kann in der Form geschehen, daß der Abrechnung neben den abgezinsten Leasingraten zur Ermittlung des tatsächlichen Rücknahmewertes der im Vertrag vereinbarte Restwert aliquot der restlichen Vertragslaufzeit erhöht und ein davon abweichender tatsächlicher Zustand des Fahrzeuges mitberücksichtigt wird oder, wie dies die klagende Partei im vorliegenden Fall berechnet hat, der nach dem Vertrag zustehende Restwert des Fahrzeuges bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung abgezinst und vom bestmöglichen erzielten tatsächlichen Verkaufserlös abgezogen wird. In jedem Fall umfaßt daher die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr bei Teilamortisationsverträgen, die auf Vollamortisation gerichtet sind, nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwertes abzüglich jenes Betrages, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist. Gleiches gilt für die Ermittlung des (pauschalierten) Schadenersatzbetrages bei verschuldeter vorzeitiger Auflösung. Da die einzelnen Beträge und die Berechnung der Abzinsung nicht mehr strittig sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf § 43 Abs 2 ZPO und § 50 ZPO, da die klagende Partei nur mit einem ganz geringfügigen Teil ihrer Forderung (Rechenfehler von S 18 und Umsatzsteuer aus den begehrten Zinsen) unterlegen ist. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E22411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00691.9.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19901129_OGH0002_0060OB00691_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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