TE OGH 2009/5/13 7Ob230/08m

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Veröffentlicht am 13.05.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2008, GZ 5 R 11/08m-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 11 Cg 144/07z-8, infolge Berufung beider Parteien teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen beider Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass das Urteil - unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilentscheidungen (zu Klausel 3, 9, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23 und 24) - insgesamt zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart wurden:

... Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (1.1. letzter Satz)

... Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. ... (1.2. Satz 2 bis 4)

Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (2.2.)

... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (3.1.)

Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. (4.1.)

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (4.2.)

Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. (5.1.)

Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (5.2.)

Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (5.3.)

... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (5.6.)

Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (6.3.)

Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden. (7.3.)

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn

der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. ... (8.1.)

Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (8.4.)

Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (9.1.)

Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (9.2.)

... Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (9.3.)

Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (9.5.)

Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (10.2.)

Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (11.)

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (12.1. letzter Satz)

2. Das darüber hinausgehende Klagebegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen, sie sei weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart worden seien:

Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (1.2. Satz 1 und 5)

Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (3.2.)

Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (7.1.)

Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (8.3.)

Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (13.1.)

wird abgewiesen.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, Punkt 1. und 3. des Urteilsspruchs binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teiles der „Neue Kronen - Zeitung" für das gesamte Bundesgebiet auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.569,76 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 348,37 EUR an USt und 479,53 EUR an Barauslagen), die mit 1.993,62 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 255,22 EUR an USt und 462,33 EUR an Barauslagen) und die mit 901,63 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 136,65 EUR an USt und 81,76 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte verwendet in Leasingverträgen mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die unter anderem folgenden unstrittigen Inhalt aufweisen. Die fortlaufende, in Klammer gesetzte Bezifferung der Klauseln (zum Beispiel: Klausel 1) folgt unabhängig von ihrer Bezeichnung in der Systematik der AGB (zum Beispiel: 1.1.) der Aufzählung in der Klage und wird zur Vermeidung von Missverständnissen in der vorliegenden Entscheidung beibehalten. Die angefochtenen (Teile der) Klauseln sind unterstrichen wiedergegeben:

1. Mietzeit

1.1. Die Mietzeit beginnt am Tag der Fahrzeugübernahme oder am Tag der Kfz-Zulassung auf den Mieter, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt. Der Tag des Vertragsbeginns zählt in der Folge als Stichtag, mit dem ein neuer Mietmonat beginnt.

Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (Klausel 1)

1.2. Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (Klausel 2)

1.3. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.

2. Auslieferung, Fahrzeughaltung

2.1. ... Der Typenschein bleibt beim Vermieter, der Eigentümer des Fahrzeuges ist. ...

2.2. Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (Klausel 3)

3. Miete und Kosten

3.1. Die erste Miete ist bei Mietbeginn an die Lieferfirma zu zahlen, ebenso die vereinbarte Mietvorauszahlung und/oder Kaution. Die weiteren Mieten müssen jeweils am 15. der Folgemonate beim Vermieter eingelangt sein.

Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (Klausel 4)

3.2. Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (Klausel 5)

...

3.4. Wird eine auf unbestimmte Zeit geschlossene Miete über die Dauer des Kündigungsverzichts fortgesetzt, entfällt der Abzug aus geleisteter Mietvorauszahlung. Vom Mieter ist sodann der volle Nettomietzins zzgl. Mehrwertsteuer und allfälliger Versicherungsprämie zu bezahlen.

4. Gewährleistung

4.1. Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben.

-

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (Klausel 6)

5. Fahrzeugbenutzung

5.1. Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart.

5.2. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (Klausel 7)

5.3. Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (Klausel 8)

...

-

... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (Klausel 9)

6. Haftung des Mieters

6.1. Der Mieter übernimmt die Sachgefahr für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges und haftet dem Vermieter auch ohne eigenes Verschulden im Fall des Diebstahls, der Beschädigung, des Verlustes und des Untergangs des Fahrzeuges. (Klausel 10)

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, hievon umgehend den Vermieter zu verständigen, die nach den Versicherungsbedingungen erforderlichen Schadensanzeigen zu erstatten und alle zur Klärung des Sachverhalts nötigen Angaben zu machen. Die Rechtsverfolgung gegen Verursacher oder Versicherungen obliegt dem Mieter auf eigene Kosten. (Klausel 11)

-

Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (Klausel 12)

7. Versicherungen

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (Klausel 13)

...

-

Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden.(Klausel 14)

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

8.1. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn ...

der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. (Klausel 15)

...

8.3. Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (Klausel 16)

Unverbrauchte Mietvorauszahlungs- oder Kautionsbeträge sind dem Mieter gutzubringen.

8.4. Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (Klausel 17)

9. Rückgabe des Mietfahrzeuges

9.1. Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (Klausel 18)

9.2. Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (Klausel 19)

9.3. Der Zustand des Fahrzeuges wird bei Rücklangen geprüft und protokollarisch festgehalten. Der Mieter ist berechtigt, eine Gleichschrift des Protokolls zu verlangen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (Klausel 20)

...

9.5.Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (Klausel 21)

10. Ankauf des Mietfahrzeuges

10.1. Der Mieter hat das Recht, das Fahrzeug nach Vertragsende (bei bestimmter Vertragsdauer) bzw. nach Ablauf der Zeit seines Kündigungsverzichts (bei unbestimmter Vertragsdauer) um den vorstehend genannten Restwert zzgl. Mehrwertsteuer anzukaufen, soferne alle bis dahin entstandenen Zahlungsverpflichtungen erfüllt und der Kaufpreis bei der Lieferfirma erlegt wurde. ...

10.2. Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (Klausel 22)

11. Datenschutz

Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (Klausel 23)

12. Belehrung gemäß Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

...

§ 3 (1) ... Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (Klausel 24)

...

13. Schlussbestimmungen

13.1. Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (Klausel 25) …"

Die Klägerin verlangte in ihrem Urteilsbegehren, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung der 23 (unterstrichenen) Klauseln in AGB, welche sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde lege, oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu untersagen und sie ferner zur Unterlassung der Berufung auf die vorstehend genannten Klauseln zu verpflichten, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden seien. Weiters verlangte die Klägerin die Erteilung der Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teils der „Neue Kronen - Zeitung" für das gesamte Bundesgebiet.

Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, die in den Verträgen verwendeten Termini „Mieter" und „Vermieter" sagten nichts darüber aus, welcher Vertragstyp vorliege, weil sich dies nach den vereinbarten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien richte. Die Beklagte schließe keine Operating-Leasing-Verträge ab, sondern es entspreche der von der Klägerin beanstandete Vertrag dem mittelbaren Finanzierungsleasing, das weder dem Kaufvertragsrecht noch dem Mietvertragsrecht zu unterstellen sei. Dieser Vertragstyp sei als „Gebrauchsüberlassung sui generis" zu qualifizieren, weshalb nach herrschender Ansicht ein eigenständiges Gewährleistungs- und Gefahrtragungsregime zu Grunde gelegt werde und wesensimmanent sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in den AGB, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Klauseln 2, 3, 4, 7, 9, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 25 und/oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und ferner zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden seien.

Das Mehrbegehren betreffend die Klauseln 1, 5, 6, 8, 12, 13, 16 und 22 wurde abgewiesen. Weiters ermächtigte das Erstgericht die Klägerin, den Urteilsspruch im Umfang der Klagsstattgebung zu veröffentlichen.

Zu den Klauseln 10 und 11 vertrat das Erstgericht die Auffassung, sie seien zwar Gegenstand des wechselseitigen Parteienvorbringens gewesen, nicht jedoch Inhalt des Urteilsbegehrens. Darüber sei daher nicht abzusprechen gewesen. Dem entsprechend finden die beiden Klauseln im Urteilsspruch keine Erwähnung; dennoch hielt der Erstrichter in der Urteilsbegründung kurz fest, die beiden Klauseln seien nicht nichtig. Das Unterlassen einer spruchmäßigen Entscheidung blieb von den Parteien ohne jede Beanstandung, es wurde weder ein Ergänzungsantrag gestellt, noch eine Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO gerügt. Die beiden Klauseln haben daher bei den weiteren Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. Selbst wenn man sich nämlich der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht anschließen und von einer unvollständigen Erledigung des Klagebegehrens ausgehen wollte, hätte das Unterbleiben seiner Geltendmachung zur Folge, dass dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden ist (RIS-Justiiz RS0042365 [T2]).

Über Berufung beider Parteien, denen es jeweils teilweise Folge gab, änderte das Berufungsgericht das Ersturteil teilweise ab, indem es der Klage weiters zu den Klauseln 1, 8, 12 und 22 stattgab, während es zur Klausel 2 klagsabweisend entschied. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand der Berufung der Klägerin mit über 20.000 EUR, jenen der Berufung der Beklagten mit 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigend und ließ in beiden Fällen die ordentliche Revision zu, weil die beanstandeten Klauseln vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden seien und die AGB aufgrund der Bedeutung des Finanzierungsleasings für einen größeren Verbraucherkreis relevant seien.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich Revisionen beider Parteien; jene der Klägerin strebt den Erfolg der Klage auch für die Klauseln 2, 5, 6 und 16 an, jene der Beklagten beantragt die Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung auch zu den Klauseln 1, 4, 7, 8, 12, 17, 22 und 25. Beide Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig.

I. Voranzustellen sind nachstehende, für sämtliche Klauseln maßgebende Grundsätze im Verbandsprozess, soweit sie im vorliegenden Verfahren noch relevant sind:

I.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen alle gesetz- und sittenwidrigen Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern. Er ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG (und des § 879 ABGB) beschränkt. Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein; damit werden die klageberechtigten Institutionen in die Lage versetzt (unabhängig vom Tätigwerden der an sich zuständigen Verwaltungsbehörden), Verstößen (auch) gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Rahmen von Zivilgerichtsverfahren entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0122044 = 7 Ob 233/06z; Erl 744 BlgNR 14. GP 42; Kathrein in KBB² § 28 KSchG Rz 3; Apathy in Schwimann³ §§ 28-30 ff KSchG Rz 10; Krejci in Rummel³ §§ 28-30 KSchG Rz 12; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 28 KSchG Rz 8). § 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Die Unterlassungsklage ist berechtigt, wenn der Unternehmer durch seine gesetzwidrige Praxis die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt (4 Ob 221/06p).

I.2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676). Gröbliche Benachteiligung ist aber auch anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914 [T4]).

I.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das sogenannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, oder dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115217 [T8], RIS-Justiz RS0115219 [T9]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219 [T14]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115217 [T12] = RIS-Justiz RS0115219 [T12]). Die AGB müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RIS-Justiz RS0115217 [T14]).

I.4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0016590 [T1, T15]; RS0038205 [T11]; Krejci in Rummel³ II/4 §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15 mwN; Kathrein in KBB² § 28 KSchG Rz 5; Bollenberger in KBB² § 879 ABGB Rz 26 mwN).

II. Zur Revision der Beklagten:

II.1. Zu Klausel 1 (Punkt 1.1. letzter Satz der AGB):

„Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten."

Die Klägerin führte in der Klage aus, die beanstandete Klausel sei sittenwidrig, weil der Leasingnehmer unverhältnismäßig mit einem Benützungsentgelt belastet werde. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, das Benützungsentgelt für einen ganzen Monat zu leisten, obwohl ein entsprechend verhältnismäßiger Anteil ohne weiteres bestimmt werden könne.

Die Beklagte replizierte, anstelle des Wortes „Monat" scheine in den neuen Vertragstexten die Bezeichnung „Mietmonat" auf, sodass die Klausel zulässig sei. Sie sei seit jeher von der Beklagten so gehandhabt worden, dass der erste Tag der Mietzeit der Stichtag für den Beginn eines Mietmonats sei und das Benützungsentgelt für Mietmonate zu bezahlen sei. Es handle sich nur um eine Klarstellung zu Punkt 1.2. der AGB, wonach die Kündigungsfrist einen Monat betrage und die Kündigung jeweils zum Ende eines Mietmonats erfolgen müsse. Damit werde klargestellt, dass bei Rückgabe des Leasingobjekts während eines laufenden Mietmonats dennoch die Leasingrate für den gesamten Mietmonat bezahlt werden müsse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren in diesem Umfang ab. Die Festsetzung von Mindestentgeltsperioden sei bei Dauerrechtsverhältnissen üblich und die festgesetzte Periode sei nicht unüblich lange.

Dagegen erhob die Klägerin Berufung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung in diesem Umfang Folge. Die Bestimmung 1.2. der AGB (Klausel 2) sehe für die Beendigung des Vertrags durch ordentliche Kündigung jeweils eine Monatsfrist vor, sodass sich in diesem Zusammenhang die Frage einer Aliquotierung des monatlichen Entgelts nicht stelle. Die kundenfeindlichste Auslegung führe zum Ergebnis, dass auch im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung - ungeachtet durch wen die Kündigung erfolge - unabhängig von dem Zeitpunkt der erfolgten Beendigung des Vertrags die Entrichtung der gesamten Monatsmiete als bedungen anzusehen sei. Die Belastung mit Miete oder Benützungsentgelt für den Restmonat nach berechtigter Vertragsbeendigung sei insbesondere bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Leasingnehmers sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb die Bestimmung entgegen der Ansicht des Erstgerichts gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße.

Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, weil diese Bestimmung den Fall einer Auflösung des Vertrags weder ex tunc noch aus wichtigem Grund regle, sondern ausschließlich regle, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht unberechtigt vorzeitig zurückgeben und nur die aliquote Miete für das letzte Monat bezahlen könne. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibe schon nach Punkt 1.3. der AGB in jedem Fall unberührt, sodass keine Gefahr drohe, der Leasingnehmer werde über die Vertragsbeendigung hinaus belastet. Punkt 1. der AGB sei auch mit „Mietzeit" übertitelt und betreffe im Wesentlichen die Dauer des Vertragsverhältnisses, während Punkt 8. der AGB Regelungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung enthalte. Schon diese Systematik verbiete bei kundenfeindlichster Auslegung die Ansicht des Berufungsgerichts.

Demgegenüber weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, dass die Klausel wegen Punkt 1.2. der AGB nur für jene Fälle Bedeutung haben könne, in denen das Vertragsverhältnis nicht durch Zeitablauf oder ordentliche Kündigung geendet habe, daher bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, allenfalls auch bei Rücktritt mit Wirkung ex tunc, zum Tragen komme. Bei kundenfeindlicher Auslegung müsse nämlich angenommen werden, dass die Klausel ungeachtet der darin erwähnten „Miete" auch ein Benützungsentgelt regeln wolle, weil sie bei regulärer Beendigung zum Ende eines Mietmonats gar keinen Anwendungsbereich habe. Selbst wenn das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nach Punkt 1.3. der AGB in jedem Fall unberührt bleibe, werde der Leasingnehmer dennoch für jeden begonnenen Mietmonat mit der vollen Miete belastet. Auch die Betitelung des Punktes 1. der AGB mit „Mietzeit" ändere daran nichts.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach Punkt 1.2. der AGB endet das Mietverhältnis entweder durch Ablauf der vereinbarten Zeit, die sich nach der bestimmten Anzahl von Monaten richtet, oder durch (soweit zulässig) ordentliche Kündigung, die zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen hat. In beiden Fällen ist daher ein Vertragsende, das nicht auf das Ende eines Mietmonats fällt, undenkbar; eine Bestimmung wie der beanstandete letzte Satz des Punktes 1.1. der AGB, die offensichtlich ein Vertragsende unterstellt, das nicht mit dem Ende eines Mietmonats zusammenfällt, sondern davor eintritt, kann daher für die Fälle des Punktes 1.2. der AGB gar keinen Anwendungsbereich finden. Für die Interpretation der Beklagten, damit werde klargestellt, dass die unberechtigte Rückgabe des Leasingobjekts während eines Mietmonats (also nicht die vorzeitige Beendigung des Vertrags, sondern der Nutzung des Leasingobjekts) nicht zur aliquoten Kürzung der (letzten) Miete berechtige, fehlt es an jeder Grundlage im Wortlaut der Klausel.

Ihren Anwendungsbereich hat die Klausel jedoch (jedenfalls) bei vorzeitiger Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, die ja im Punkt 1.3. der AGB angesprochen wird. Außerordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund führen nämlich nach herrschender Ansicht jederzeit - also unabhängig von Termin und Frist - zu deren Auflösung und können daher zur Vertragsbeendigung während eines laufenden Mietmonats führen. Die Betonung des (ohnehin anerkannten) Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund steht daher nicht im Widerspruch zur beanstandeten Klausel, sondern verleiht ihr erst Sinn. Da sie den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags betrifft, steht ihre Einordung im Punkt 1. der AGB weder im Gegensatz zu dessen Titel „Mietdauer" noch verstößt sie störend gegen die Systematik der AGB. Eine (ebenso) denkbare Aufnahme in den Punkt 8. der AGB (insbesonders unter Punkt 8.3) vermag daran nichts zu ändern.

Schließlich ist die Beklagte an ihre Argumentation in der Revision zu Klausel 12 (Punkt 6.3. der AGB) zu erinnern, der Vertrag ende mit Eintritt des Ereignisses Diebstahl, Untergang oder Verlust des Leasingobjekts, was zweifellos nicht mit dem Ende eines Mietmonats zusammenfallen muss; diesfalls käme die beanstandete Bestimmung ebenfalls zur Anwendung.

Im Fall der Vertragsbeendigung während eines laufenden Mietmonats wäre nach der Klausel dennoch die Miete für den ganzen Mietmonat zu bezahlen. Eine sachliche Rechtfertigung dafür vermochte die Beklagte nicht zu nennen, sie ist auch nicht erkennbar. Zieht man den denkbaren Fall in Betracht, dass das Vertragsende bei der dargestellten Konstellation auch auf den ersten Tag eines (neuen) Mietmonats fallen kann, so muss die Verpflichtung des Leasingnehmers zur ungekürzten Leistung der vollen Monatsmiete im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert werden. Ob - wie die Klägerin aufzeigt - die Klausel auch allenfalls nach einer Vertragsauflösung ex tunc zu leistendes Benützungsentgelt erfasst, ist daher gar nicht wesentlich.

Die Revision der Beklagten erweist sich daher in diesem Punkt als unberechtigt.

II.2. Zu Klausel 4 (Punkt 3.1. letzter Satz der AGB):

„... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt."

Die Klägerin erblickt darin einen Verstoß gegen § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO, wonach in auffälliger Weise auf den Umstand hinzuweisen sei, wenn für Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht minderten, keine Verzinsung erfolge. Die Anführung dieses Umstands in den AGB genüge dieser Bestimmung selbst dann nicht, wenn durch Fettdruck die Auffälligkeit im Vergleich zum Normaldruck nicht wesentlich gesteigert werde. Überdies werde hiedurch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoßen, weil der Einbehalt der Zinsen der vom Leasingnehmer erlegten Kaution sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Die Beklagte replizierte, ab 1. Oktober 2007 sei die betreffende Bestimmung in den AGB fett und in doppelter Schriftgröße gedruckt und es finde sich im Antragsformular an der die Kaution betreffenden Stelle ein entsprechender Hinweis auf die Bestimmung in den AGB, womit jedenfalls ein rechtskonformer Zustand hergestellt worden und eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei, sollte die Gestaltung in der alten Version der AGB (Fettdruck in normaler Schriftgröße) als nicht auffällig genug erachtet werden. Inhaltlich sei die in der VerbrKrVO vorgeschriebene Bestimmung falsch, weil die Kaution ebenso wie eine Mietvorauszahlung die Gesamtinvestitionskosten reduziere, auf deren Basis allein die Berechnung der Leasingraten erfolge, sodass der Leasinggeber „auch nur für die Verfügung für die Bereitstellung dieser Mittel ein Entgelt" erhalte.

Das Erstgericht begründete die Untersagung dieser Klausel mit § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO. Die Vereinbarung der Nichtverzinsung von Konsumentengeldern dürfe schon wegen mangelnder Auffälligkeit nicht in den AGB enthalten sein.

Die Beklagte führte in ihrer Berufung aus, diese Ansicht sei nicht haltbar. Zudem fehlten Feststellungen darüber, in welcher Form die beanstandete Klausel im Text aufscheine und ob ein Hinweis in anderen Bestandteilen des Vertrags enthalten sei.

Auch in der Berufungsbeantwortung wurde ein sekundärer Feststellungsmangel wegen fehlender Feststellungen zum unauffälligen Erscheinungsbild des kritisierten Hinweises gerügt.

Das Berufungsgericht versagte der Berufung der Beklagten einen Erfolg in diesem Punkt. § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO nehme durch die Verpflichtung zum auffälligen Hinweis zwar Einfluss auf die äußere Form der vereinbarten Zinsenlosigkeit bestimmter Zahlungen des Verbrauchers, sage jedoch nichts zur Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung generell oder im Einzelfall aus, die hier zu bejahen sei. Der seitens des Leasingnehmers zu zahlende Betrag sichere als Haftungsfonds die Interessen des Leasinggebers, ohne dass dem Leasingnehmer dafür eine äquivalente Gegenleistung gebühre. Es sei - schon mangels eines nachvollziehbaren diesbezüglichen Vorbringens - kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb im Fall der Rückausfolgung dem Leasingnehmer ausnahmslos kein aus diesem Betrag erzielter oder erzielbarer wirtschaftlicher Vorteil gebühren sollte, sondern von einem solchen der durch die bloße Erlegung ohnehin - im Sinn seiner Sicherstellungsinteressen - begünstigte Leasinggeber profitieren sollte. Das gelte auch für eine allfällig nicht verbrauchte Mietvorauszahlung.

In ihrer Revision macht die Beklagte geltend, es fehle an notwendigen Feststellungen für die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts; sie habe in erster Instanz behauptet, dass die um Kaution und Mietvorauszahlung reduzierten Gesamtinvestitionskosten alleinige Basis der Berechnung der Leasingraten seien. Eine Rüge dieser sekundären Feststellungsmängel sei in der Berufung unterlassen worden, weil das Erstgericht die Untersagung anders begründet habe. Bei entsprechenden Feststellungen wäre klar, dass die Nichtverzinsung keine Sittenwidrigkeit verwirklichen könne, weil der Erlag von Kaution und Mietvorauszahlung im Ergebnis mit einer Anzahlung vergleichbar sei.

Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, die Rechtsansicht des Erstgerichts sei zutreffend. Wegen des Zwecks des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO, den Verbraucher vor nachteiligen, in den AGB versteckten Bestimmungen zu schützen, sei die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Klausel zu fordern. Mangels Offenlegung der Kalkulation der Beklagten seien ihre dazu erhobenen Behauptungen jeder Überprüfung entzogen.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Zweck des § 3 Abs 1 VerbKrVO erübrigt sich, weil das Berufungsgericht zutreffend von einer gröblichen Benachteiligung des Leasingnehmers durch die strittige Klausel ausgegangen ist:

Vom Obersten Gerichtshof wurde nämlich schon eine Klausel in AGB, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, als gröblich benachteiligend beurteilt (8 Ob 110/08x = RIS-Justiz RS0016590 [T16]). Das hat auch für die hier nach Punkt 3.1. der AGB bei Mietbeginn zu leistende Kaution und Mietvorauszahlung zu gelten. Die Rechtfertigung der Beklagten, die um Kaution und Mietvorauszahlung reduzierten Gesamtinvestitionskosten seien alleinige Basis der Berechnung der Leasingraten, ist für einen Konsumenten weder nachvollziehbar noch überprüfbar und geht mangels Offenlegung aus der die Nichtverzinsung festlegenden Klausel auch nicht hervor.

Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB, worauf sich die Klägerin auch ausdrücklich berufen hat.

II.3. Zu Klausel 7 (Punkte 5.1. und 5.2. der AGB):

„Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart." (5.1.)

„Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." (5.2.)

Die Klägerin erachtet die Bestimmung wegen Einseitigkeit als gröblich benachteiligend, weil eine Mehrnutzung des Leasingobjekts zwar zu einem Ausgleichsanspruch des Leasinggebers führen soll, eine verminderte Nutzung jedoch keine Auswirkungen auf das Leasingentgelt zugunsten des Leasingnehmers zeitige.

Nach Ansicht der Beklagten sei die Klausel sachlich gerechtfertigt, weil die Kalkulation beim Finanzierungsleasing auf dem zu erwartenden Restwert des Fahrzeugs am Ende der Grundmietdauer basiere, welcher nur zutreffe, wenn eine bestimmte Kilometerleistung nicht überschritten werde. Andernfalls sei ein Ausgleich für den reduzierten Verkehrswert zu leisten. Eine geringere Kilometerleistung steigere den Verkehrswert, wenn überhaupt, nur sehr unwesentlich.

Das Erstgericht erblickte einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, da eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Mehr- und Minderkilometer nicht ersichtlich sei.

In ihrer Berufung hält die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt fest.

In der Berufungsbeantwortung wird darauf hingewiesen, dass der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs entscheidenden Einfluss auf seinen Wert habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ergebnis des Erstgerichts. Zwar erscheine das Anliegen des Leasinggebers gerechtfertigt, für den Fall des übermäßigen Fahrgebrauchs des Leasingfahrzeugs, welcher den Wert desselben beeinträchtigen und aus diesem Grund die kalkulierte Wirtschaftlichkeit des Vertrags zum Nachteil des Leasinggebers unter Umständen wesentlich beeinflussen könne, einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Die Berufung enthalte jedoch kein überzeugendes Argument, weshalb dieselbe Überlegung nicht auch dem Leasingnehmer zugute kommen sollte, der durch besonders sparsamen bzw schonenden Gebrauch des Leasingobjekts dem Leasinggeber einen entsprechenden Vorteil durch Rückstellung eines Fahrzeugs verschaffe, das einem geringeren als dem kalkulierten Wertverlust unterlegen sei. Die Frage, ob die Reduktion des Entgelts im Fall von Minderkilometern in demselben Verhältnis stehe wie die Entschädigung bei gefahrenen Mehrkilometern, könne dahinstehen, weil lediglich darüber abzusprechen sei, ob die gänzliche Nichtberücksichtigung von Minderkilometern im Gegensatz zur vereinbarten Abgeltung der Mehrkilometer gerechtfertigt sei. Die vertraglich vorgesehene Ungleichbehandlung sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, zumal diese im Extremfall dazu führe, dass ein nicht gefahrenes KFZ bei der Abrechnung einem durchschnittlich viel gefahrenem gleichgehalten werde, während eine Überschreitung der kalkulierten Kilometeranzahl bereits um mehr als 10 % durch den Leasingnehmer auszugleichen sei.

Die Revision der Beklagten besteht darauf, es sei nicht zu rechtfertigen, dem Leasinggeber das Risiko über den Umfang des Gebrauchs des Leasingobjekts während der Leasingdauer auch nur teilweise aufzuerlegen. Es würde dies die Kalkulation „völlig über den Haufen werfen" und zu einer flächendeckenden Verteuerung von Leasingfinanzierungen führen. Der Leasingnehmer habe ohnehin das Recht des Erwerbs des Fahrzeugs nach Vertragsablauf zum vereinbarten Restwert und könne sich damit durch spätere Verwertung den finanziellen Vorteil, mit dem der Markt die geringere Laufleistung honoriere, sichern.

In der Revisionsbeantwortung wird weiter verlangt, es müsse auch dem Leasingnehmer zu Gute kommen, wenn er durch besonders sparsamen und schonenden Gebrauch des Leasingobjekts eine Werterhöhung im Verhältnis zum kalkulierten Restwert herbeiführe.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu prüfen ist im vorliegenden Kontext nicht die Frage, ob die im Punkt 5.1. vorgesehene Verpflichtung zur Abgeltung von - gegenüber dem im Vorhinein festgelegten Ausmaß - Mehrkilometern gröblich benachteiligend ist, sondern, ob dies für den gleichzeitigen Ausschluss der Vergütung von Minderkilometern zugunsten des Leasingnehmers laut Punkt 5.2. gilt. Das ist zu bejahen, weil eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Leasingvertragspartner weder von der Beklagten aufgezeigt werden konnte noch sonst erkennbar ist:

Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet (RIS-Justiz RS0120830 [T1]). Beim - den hier zu beurteilenden AGB zugrunde liegenden - Teilamortisationsleasing (Restwertleasing) ist die (ungeachtet der typisierenden Vertragsbezeichnung) angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt (RIS-Justiz RS0120830 [T5]). Es ist daher sachlich nachvollziehbar, wenn die Beklagte bei einer Vertragsgestaltung wie der vorliegenden - bei der der Leasingnehmer nicht dafür haftet, dass bei der Verwertung des Fahrzeugs nach Ende der Grundmietdauer (das heißt nach Ablauf des Kündigungsverzichts) ein Erlös in Höhe des kalkulierten

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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