RS OGH 2010/9/29 7Ob233/06z, 7Ob230/08m, 7Ob151/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2007
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Norm

KSchG §28
VAG §18b Abs2 Z2
  1. VAG § 18b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
  2. VAG § 18b gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  3. VAG § 18b gültig von 02.04.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002
  4. VAG § 18b gültig von 01.01.2001 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000
  5. VAG § 18b gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996
  6. VAG § 18b gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Rechtssatz

Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit § 18b Abs 2 Z 2 VAG in Widerspruch. Aus § 18b Abs 2 Z 2 VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG in Widerspruch. Aus Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.

Entscheidungstexte

  • RS0122044">7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68
  • RS0122044">7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl; nur: Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein. (T2); Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T3)
  • RS0122044">7 Ob 151/10x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 151/10x
    Vgl; Beisatz: Im VAG werden aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet, aus denen der einzelne Versicherungsnehmer keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122044

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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