RS OGH 2024/4/23 1Ob71/68; 8Ob35/75; 6Ob744/78; 1Ob18/79; 1Ob580/81; 3Ob553/86; 2Ob671/86; 1Ob697/86

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Veröffentlicht am 04.04.1968
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Rechtssatz

Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwandes zu dem ein anderer auf einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden (wie Stanzl in Klang 2. Auflage IV 927, Ehrenzweig, Schuldverhältnisse § 415, S 729, entgegen den Gründen des Judikates 81, denen keine bindende Wirkung zukommt).Mittels Klage nach Paragraph 1042, ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwandes zu dem ein anderer auf einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden (wie Stanzl in Klang 2. Auflage römisch vier 927, Ehrenzweig, Schuldverhältnisse Paragraph 415,, S 729, entgegen den Gründen des Judikates 81, denen keine bindende Wirkung zukommt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0028060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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