TE OGH 1990/1/31 9ObA1/90

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundgen Laienrichter Dr. Martin Meches und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Willibald S***, Angestellter, Wien 23., Auer Welsbachstraße 51, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** & F*** GesmbH, Wien 23., Zangerlestraße 49, vertreten durch Dr. Walter und Dr. Susanne Scherlacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 609.918,22 brutto und S 50.311,53 netto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 50.311,53 netto sA und S 270.051,57 netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 1989, GZ 31 Ra 63/89-22, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Februar 1989, GZ 16 Cga 3617/88-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Die Revision im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.308,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.718,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.12.1979 bis 15.7.1988 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Kaufvertrag vom 13.11.1985 kaufte der Kläger die seit 1983 von ihm als Dienstwohnung bewohnte Eigentumswohnung der Beklagten in Breitenfurt, Josef Edlingergasse 8 und 10, Top Nr.2, EZ 2163 KG Breitenfurt. Am 15.7.1988 erklärte der Kläger wegen Vorenthaltens von Gehaltszahlungen seinen vorzeitigen Austritt.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß dem Kläger von den insgesamt geltend gemachten Beträgen von S 609.918,22 brutto und S 50.311,53 netto sA folgende in den Vorinstanzen zugesprochene Beträge gebühren:

Gehalt für Mai und Juni 1988           S 55.420,-- brutto

Sonderzahlungen 1988                   S 55.420,-- brutto

Kündigungsentschädigung               S 166.260,-- brutto

Abfertigung                            S 96.985,-- brutto

Urlaubsentschädigung                  S 121.852,94 brutto

zusammen                              S 495.937,94 brutto

Die Abweisung des Mehrbegehrens von S 113.980,28 brutto sA durch das Berufungsgericht blieb unbekämpft.

Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob dem Kläger der vom Berufungsgericht außerdem zugesprochene Betrag von S 50.311,53 netto sA zusteht (oder verjährt ist) und ob die Beklagte gegen die Forderungen des Klägers eine Gegenforderung in Höhe von S 294.286,96 (im Revisionsverfahren nur mehr mit S 270.051,57 beziffert) eingewendet hat oder nur ohne eindeutig erkennbare Aufrechnungserklärung auf das Bestehen einer solchen Gegenforderung hingewiesen hat.

Zu diesen Streitpunkten brachten die Parteien folgendes vor:

Der Kläger machte neben den nicht mehr strittigen Bruttoforderungen einen Nettobetrag von S 50.311,53 sA mit der Begründung geltend, die Beklagte habe sich in einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag verpflichtet, sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten der Dienstwohnung zu tragen; insbesondere sei vereinbart worden, daß auch die Verbrauchskosten (für Gas, Strom und Telefon) zu den Betriebskosten gehören. Die Beklagte sei ab 1984 dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen, so daß der Kläger Betriebskosten in Höhe von S 7.943,20 (1984) und S 42.318,33 (1985) vorgeschossen habe, deren Ersatz er begehre. Die Beklagte wendete die Verjährung dieser Forderung ein und bestritt auch die Behauptung des Klägers, im Kaufpreis für die Eigentumswohnung seien die in der Wohnung zurückgebliebenen und vom Kläger mitübernommenen Einrichtungsgegenstände inbegriffen gewesen. Die Streitteile hätten vielmehr vereinbart, daß der Kläger auch diese Einrichtungsgegenstände kaufe, doch sei es bisher nicht zur Festsetzung des Preises gekommen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe die Beklagte im Frühjahr 1988 auf den Kläger durch Einbehaltung der laufenden Bezüge Druck ausgeübt (gemeint offenbar: damit es zu einer Festsetzung des Preises komme) (ONr. 2; Schriftsatz ONr. 4). In diesem Schriftsatz detaillierte die Beklagte den Anschaffungswert der Einrichtungegenstände unter Anführung der jeweiligen Rechnungen; sie kam auf einen Anschaffungswert von S 346.219,96, von dem sie wegen des Alters der Anschaffungen einen Abschlag von 7/24 machte und dadurch einen Zeitwert von S 245.239,41 plus 20 % Umsatzsteuer = S 294.286,96 errechnete.

In dem unmittelbar daran anschließenden Vorbringen errechnete die Beklagte einen Zinsenverlust, den ihr der Kläger durch verspätete Zahlung des Kaufpreises der Eigentumswohnung zugefügt habe, mit S 3.733,32, ....... "welcher Betrag weiter gegen die Klagsforderung aufgerechnet wird".

Das Erstgericht stellte die Forderung des Klägers mit S 503.398,32 brutto (S 392.964,33 netto) und S 50.311,53 netto als zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten mit S 132.000 als zu Recht bestehend fest und verurteilte daher die Beklagte zur Zahlung von S 311.275,85 netto sA.

Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:

Die Beklagte schaffte für die Dienstwohnung des Klägers im Jahre 1982 Einrichtungsgegenstände im Gesamtneuwert von S 346.219,66 an (aus der folgenden Detaillierung ergibt sich allerdings eine andere, vermutlich auch Montagekosten enthaltende Gesamtsumme). Bei den Verkaufsverhandlungen über die Wohnung teilte der von der Beklagten beauftragte Angestellte Heinz B*** dem Kläger mit, daß die Einrichtungsgegenstände nicht "vom Verkauf" (gemeint: vom Kaufpreis für die Wohnung in Höhe von S 900.000,--) umfaßt seien. Diese Einrichtung sollte dem Kläger ebenfalls verkauft werden, doch habe er hiefür ein gesondertes Entgelt zu leisten. Der Kläger war damit einverstanden, ohne daß Näheres über die Höhe des Kaufpreises oder den Zahlungstermin (die Zahlungsmodalitäten) gesprochen wurde. Eine "eindeutige Festlegung" des Kaufpreises für die Wohnungseinrichtung erfolgte mangels wirtschaftlicher Notwendigkeit in der Folge nicht. Der Kläger wurde auch nicht zur Zahlung aufgefordert. Erst etwa Ende 1987, als bei der Beklagten größere finanzielle Schwierigkeiten auftraten, wandte sich Heinz B*** an den Kläger mit dem Ansinnen "man müsse nunmehr eine Einigung über die Wohnungseinrichtung erzielen, ohne aber einen konkreten Preis zu nennen."

Die Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag über die Dienstwohnung enthält in Punkt 3. folgende Bestimmungen:

"Sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten im Zusammenhang mit der Dienstwohnung werden vom Dienstgeber getragen. Zu den Betriebskosten im Sinne der vorstehenden Regelung zählen auch die Verbrauchskosten für Gas, Strom und Telefon.

Insoweit solche Kosten dem Dienstnehmer - aus welchem Grund immer - vorgeschrieben werden, wobei vorzusehen ist, daß die Vorschreibung grundsätzlich direkt dem Dienstgeber gegenüber erfolgt, hat der Dienstnehmer die entsprechenden Beträge unverzüglich auszulegen und sodann prompt mit dem Dienstgeber rückzuverrechnen".

Die Beklagte hatte (auch schon) im Jahre 1984 finanzielle Schwierigkeiten; sie war daher nicht in der Lage, die Betriebskosten zu zahlen. Der Geschäftsführer der Beklagten ließ den Dienstnehmern ausrichten, daß ( - auch andere Dienstnehmer hatten Dienstwohnungen - ) die Betriebskosten von ihnen zu zahlen seien. Eine Vereinbarung, daß die Dienstnehmer nunmehr die Betriebskosten (endgültig) selbst zu tragen hätten, wurde nicht getroffen. 1984 legte der Kläger S 7.993 (richtig wohl: 7.993,20) und 1985 S 42.318,33 für Betriebskosten aus. Heinz B*** sagte dem Kläger zu, daß er diese Kosten nur vorübergehend tragen müsse und die aufgewendeten Beträge refundiert erhalten werde.

Das Erstgericht behandelte das Vorbringen der Beklagten zum Zeitwert der vom Kläger übernommenen Einrichtungsgegenstände als Aufrechnungseinrede. Es war der Ansicht, daß über den Kaufpreis der Einrichtung noch keine Einigung zustandegekommen sei. Mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Kaufpreises liege über die Einrichtungsgegenstände noch kein Kaufvertrag vor, doch schulde der Kläger der Beklagten nach dem Inhalte ihres Prozeßvorbringens auch ein angemessenes Benützungsentgelt, das mit S 132.000 zu errechnen sei. Beim Anspruch des Klägers auf Refundierung der gezahlten Betriebskosten handle es sich um einen Bereicherungsanspruch. Das Berufungsgericht, das dem Kläger, wie schon eingangs erwähnt, S 495.937,94 brutto und S 50.311,53 netto sA zusprach und ein Mehrbegehren von S 113.980,28 brutto abwies, behandelte das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Kaufpreisforderung für die Einrichtungsgegenstände nicht als prozessuale Aufrechnungseinrede. Die Beklagte habe sich nur auf die Ausübung eines Druckes gegen den Kläger durch Zurückhalten der Gehaltszahlungen berufen und in der Folge ihre Forderungen für die Einrichtung der Wohnung aufgelistet, ohne sie mit prozessualer Aufrechnungseinrede oder durch Erheben des Schuldtilgungseinwandes geltend zu machen. Das Berufungsgericht habe sich daher mit der Frage, ob die Wohnungseinrichtung im Kaufpreis der Eigentumswohnung enthalten gewesen sei, nicht auseinanderzusetzen. Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Gegenforderung der Beklagten verstoße mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachantrages gegen § 405 ZPO.

Der Anspruch des Klägers auf Refundierung der Betriebskosten sei kein Sachbezug aus dem Dienstverhältnis, der gemäß § 1486 Z 5 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Nach Punkt 3. der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sei die Beklagte als Wohnungseigentümerin verpflichtet gewesen, die Betriebskosten zu tragen. Der Kläger, der auf Grund der Zusage des Angestellten Heinz B***, er werde die Betriebskosten refundiert erhalten, diese vorläufig auslegte, habe gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB, der aber erst nach dreißig Jahren verjähre. Diese Gesetzesstelle beziehe sich auch auf die Erfüllung fremder Vertragspflichten.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt (sinngemäß), die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Betriebskostenforderung des Klägers von S 50.311,50 netto abgewiesen und die Gegenforderung mit S 270.051,57 festgestellt und dem Kläger daher nur ein Betrag von S 117.068,90 unter Abweisung des Mehrbegehrens zugesprochen werde. Ausdrücklich beantragte die Beklagte auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes zu ändern.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, soweit damit die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (anscheinend selbständig) bekämpft wird, unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO iVm Art. X Z 39 WGN 1989), im übrigen aber nicht berechtigt.

1. Zur Frage der Einwendung einer Gegenforderung von

S 294.286,96 für Einrichtungsgegenstände:

Für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (EvBl 1955/215; JBl 1971, 206; 1989, 171). Voraussetzung ist jedoch, daß aus dem Vorbringen wenigstens ein Aufrechnungswille eindeutig erkennbar ist (8 Ob 222/81; 8 Ob 16/86; JBl 1989, 171). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gerecht.

    Das ursprüngliche Vorbringen der Beklagten, sie habe auf den

Kläger durch Einbehalten der laufenden Bezüge Druck ausüben müssen

(damit er sich zu einer Festsetzung des Preises für die

Einrichtungsgegenstände verstehe), ließ zwar noch keinen

Aufrechnungswillen erkennen, zumal der erwähnte Anschaffungswert der

Einrichtungsgegenstände offensichtlich höher war als der Zeitwert

der damals ca. vier Jahre alten Möbel. Die später vorgenommene Auflistung des Kaufpreises der Einrichtungsgegenstände und die Berechnung eines entsprechenden Zeitwertes durch Abzug eines Betrages für Abnützung und das Hinzurechnen der Umsatzsteuer konnte jedoch nur den Sinn haben, daß die Beklagte diese Beträge mit prozessualer Aufrechnungseinrede geltend machen wollte. Dafür spricht deutlich, daß die Beklagte im Anschluß an dieses Vorbringen eine (weitere) Gegenforderung errechnete und erklärte, daß dieser Betrag "weiter" (gemeint wohl: ferner) gegen die Klageforderung aufgerechnet wird. Diese Erklärung ist daher auf das gesamte unmittelbar vorausgehende Vorbringen zu beziehen. Der Aufrechnungswille war daher hinreichend deutlich erkennbar; das Erstgericht hat die Forderung zutreffend als Gegenforderung behandelt.

Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Die Beklagte hätte an der sachlichen Behandlung ihrer Gegenforderung nur dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn diese mindestens zum Teil mit Rechtskraftwirkung (§ 411 Abs 1 ZPO) als zu Recht bestehend festzustellen wäre, nicht aber schon dann, wenn nur das Nichtbestehen der Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung festzustellen ist, weil sich dadurch an der bekämpften Verpflichtung zur Zahlung der Hauptforderung nichts ändert (anders ist es nur dann, wenn das Gericht bei Erhebung einer Aufrechnungseinrede das Klagebegehren wegen Bestehens der Gegenforderung abweist; dann ist der Beklagte, der auch den Bestand der Klageforderung bekämpft hat, dadurch beschwert ÄFasching, Lehrbuch Rz 1719Ü, daß er seine Gegenforderung zur Abwehr des Klagebegehrens einsetzen mußte). Im vorliegenden Fall besteht aber die Gegenforderung nicht zu Recht. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, haben sich die Parteien bisher über die Höhe des vom Kläger für die Einrichtungsgegenstände zu entrichtenden Kaufpreises nicht geeinigt, die Preisbestimmung auch weder einem Kontrahenten oder einem Dritten überlassen, noch sich mindestens schlüssig auf objektive Preisbestimmungsfaktoren geeinigt, so daß es an einem Konsens fehlt (vgl. dazu Aicher in Rummel, Rz 10 zu § 1054; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 252 f).

Die (mehr oder weniger zwangsläufige) Übernahme der Einrichtungsgegenstände mit der Übernahme der gekauften Wohnung ist im vorliegenden Fall schon deshalb kein Indiz für einen Konsens des Klägers, weil die Beklagte bisher nicht einmal einen konkreten Preis für die Einrichtungsgegenstände genannt hat. Ein Benützungsentgelt wurde nicht geltend gemacht und kann auch gar nicht begehrt werden, so lange die Verhandlungen über den Kaufpreis für die Einrichtungegenstände nicht endgültig gescheitert sind.

2. Zur Verjährung der vom Kläger gezahlten Betriebskosten:

Die Beklagte war bis zum Verkauf der früheren Dienstwohnung an den Kläger Wohnungseigentümerin. Im Kaufvertrag vom 13.11.1985 (Beilage B) wurde "der Einfachheit halber" der dem Tag der beiderseitigen Vertragsunterfertigung nachfolgende nächste Monatserste (1.12.1985) als Verrechnungsstichtag festgelegt und vereinbart, daß die Verkäuferin sämtliche mit der Liegenschaft verbundenen Lasten, wie insbesondere öffentliche Abgaben udgl., die vor diesem Verrechnungsstichtag fällig geworden sind, noch zu tragen hat. Als Wohnungseigentümerin war die Beklagte gemäß § 19 Abs.1 WEG auch im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern gesetzlich verpflichtet, die Aufwendungen für die Liegenschaft (also grundsätzlich alle mit dem Wohnungseigentum verbundenen Kosten) einschließlich der Beiträge zur Rücklage verhältnismäßig zu tragen. Eine Zahlungspflicht des Klägers als Dienstwohnungsbenützer war insoweit gegenüber Dritten überhaupt nicht gegeben und gegenüber der Beklagten als Dienstwohnungsgeberin auf Grund der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag (Punkt 3.) ausdrücklich abbedungen worden. Bei den in der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag den Betriebs- und Erhaltungskosten gleichgestellten "Verbrauchskosten" für Gas, Strom und Telefon hing zwar die unmittelbare Zahlungspflicht des Klägers oder der Beklagten davon ab, auf wessen Namen die betreffenden Bezugsverträge abgeschlossen wurden; nach der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag sollte jedoch vorgesorgt werden, daß "die Vorschreibung grundsätzlich direkt dem Dienstgeber gegenüber erfolgt". Die für das Vorliegen der Voraussetzungen der ihr günstigen kurzen Verjährungsfrist beweispflichtige Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß es entgegen dieser Vereinbarung bezüglich der "Verbrauchskosten" zu unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den jeweiligen Gläubigern gekommen ist. Feststeht vielmehr, daß die Beklagte diese Kosten im Sinne der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen zunächst mit Dritten direkt verrechnet haben muß, weil ihr Geschäftsführer erst, nachdem die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten gekommen war, den Dienstwohnungsbenützern mitteilen ließ, daß sie die Betriebskosten zahlen müßten. In welcher Form dies geschehen ist - Weitergabe der Zahlungsvorschreibungen oder unmittelbare Verpflichtung des Klägers gegenüber Dritten - wurde von der beweispflichtigen Beklagten nicht behauptet. Sohin kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit den 1984 und 1985 geleisteten Zahlungen eine eigene (primäre) Schuldverpflichtung gegenüber Dritten erfüllt hätte und daher die Anwendung des § 1042 ABGB ausgeschlossen gewesen wäre (Rummel in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1042). Der Kläger ist vielmehr bei der Zahlung der Betriebskosten (einschließlich der "Verbrauchskosten") für gesetzliche und vertragliche Schulden der Beklagten gegenüber Dritten in Vorlage getreten, ohne dazu auf Grund seiner Rechtsbeziehungen zur Beklagten verpflichtet gewesen zu sein (vgl SZ 52/79). Daher ist aber auf den Rückersatzanspruch des Klägers § 1042 ABGB anwendbar, weil der "nach dem Gesetze selbst" zu machende Aufwand nach Lehre und Rechtsprechung auch auf die Erfüllung von Vertragspflichten bezogen wird; § 1042 ist auch bei Erfüllung fremder Vertragspflichten anwendbar (Rummel aaO Rz 5 zu § 1042; Koziol-Welser8 I 35; SZ 41/39; 52/79; 60/34 = JBl 1987, 652 ua).

Daß der Kläger auch die Absicht hatte, die Beträge, für die er in Vorlage getreten ist, zurückzuverlangen, kann nicht zweifelhaft sein. Abgesehen davon, daß der animus obligandi im Zweifel anzunehmen ist (SZ 27/175; JBl 1973, 210; RZ 1989/33 uva), hat der Kläger, nachdem die Beklagte die Tragung der Betriebskosten durch die Dienstwohnungsbenützer verlangt hatte, mit Heinz B*** Rücksprache genommen, der dem Kläger zusicherte, daß er die Betriebskosten nur vorübergehend zu tragen haben werde und die aufgewendeten Beträge ersetzt erhalten würde. Der Aufwandersatzanspruch des Klägers unterliegt daher der 30jährigen Verjährungsfrist (SZ 57/101).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00001.9.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19900131_OGH0002_009OBA00001_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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