- RS0019912">1 Ob 586/79
Veröff: SZ 52/71 = EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm) = MietSlg 33150
- 1 Ob 751/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 751/79
Auch
- 4 Ob 569/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 569/81
nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. Die Dauer der Überlassung wird so bemessen, dass sie unter der erwarteten Gebrauchsdauer um einiges zurückbleibt. (T1)
Beisatz: Der Leasinggeber spielt dabei wirtschaftlich die Rolle des Kreditinstitutes, ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf. (T2)
- 1 Ob 595/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 595/83
- RS0019912">8 Ob 625/87
Veröff: JBl 1988,79 = ÖBA 1989,316 (Iro)
- RS0019912">8 Ob 545/91
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 64/73
- RS0019912">1 Ob 579/94
Auch; nur: Beim Finanzierungsleasing veranlasst der Leasingnehmer, der für seinen Betrieb Maschinen oder ähnliche Gegenstände benötigt, die Leasinggesellschaft, den gewünschten Gegenstand, vielfach nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen, von einem Hersteller zu erwerben und ihm sodann "mietweise" zu überlassen. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Gleich zu behandeln ist der Fall, dass der Hersteller oder Händler bei Abschluss des Leasingvertrags für den Leasinggeber vermittelnd auftritt. (T4)
Veröff: SZ 68/42
- RS0019912">6 Ob 507/95
- RS0019912">1 Ob 2141/96a
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
Auch; nur: Zum Wesen des Leasingvertrages gehört es dabei, dass dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht. (T5) Veröff: SZ 69/171
- RS0019912">2 Ob 60/00p
Auch; nur T5
- RS0019912">8 Ob 220/02i
Auch
- RS0019912">3 Ob 12/09z
Vgl; Beisatz: Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. (T6)
Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T7)
- RS0019912">7 Ob 230/08m
Auch; nur T5
- RS0019912">2 Ob 1/09z
Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Der Leasingnehmer schließt keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. (T8)
Veröff: SZ 2010/41
- RS0019912">4 Ob 24/15f
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 24/15f
Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T9);
Veröff: SZ 2015/24
- RS0019912">4 Ob 209/17i
Vgl
- RS0019912">8 Ob 52/19h
Auch