RS OGH 2024/4/23 1Ob18/79; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 6Ob129/02t; 9ObA178/02w; 4O

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Entstand der Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche der Bestandnehmer nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandgeber geltend gemacht werden.Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Entstand der Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche der Bestandnehmer nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandgeber geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0104150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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