TE OGH 2000/8/29 1Ob122/00y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2000
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten