RS OGH 2024/5/28 8Ob175/77; 6Ob511/83; 7Ob52/83; 8Ob649/86; 6Ob700/87; 1Ob536/88; 2Ob677/87; 10Ob526

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Veröffentlicht am 30.11.1977
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Rechtssatz

Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.Nach Paragraph 1042, ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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