Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** O*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2014, GZ 1 R 142/14f-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nur gegenüber dem Schädiger selbst zum Tragen, nicht aber gegen dritte mithaftende Personen (RIS-Justiz RS0034393). Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber nicht die 30-jährige Verjährungsfrist aus (3 Ob 120/06b; 2 Ob 190/10w; 1 Ob 221/13a; RIS-Justiz RS0034423 [T4]). Diese Auffassung wird von M. Bydlinski (Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung, RZ 1982, 218 [223 f]) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 15/20) abgelehnt. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil der Geschädigte, wenn er sich - wie hier - auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (einschließlich Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in § 1489 ABGB geforderten Qualifikation der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0034398; 1 Ob 221/13a mwN). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren (trotz mehrfacher Erörterung durch die Richterin) kein ausreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet hat, aus dem das Vorliegen des Tatbilds eines der qualifizierten Betrugsfälle abgeleitet werden könnte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0042828, RS0116144). Schon aus diesem Grund besteht kein Substrat für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist.1. Die 30-jährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nur gegenüber dem Schädiger selbst zum Tragen, nicht aber gegen dritte mithaftende Personen (RIS-Justiz RS0034393). Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber nicht die 30-jährige Verjährungsfrist aus (3 Ob 120/06b; 2 Ob 190/10w; 1 Ob 221/13a; RIS-Justiz RS0034423 [T4]). Diese Auffassung wird von M. Bydlinski (Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung, RZ 1982, 218 [223 f]) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 15/20) abgelehnt. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil der Geschädigte, wenn er sich - wie hier - auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (einschließlich Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in Paragraph 1489, ABGB geforderten Qualifikation der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0034398; 1 Ob 221/13a mwN). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren (trotz mehrfacher Erörterung durch die Richterin) kein ausreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen erstattet hat, aus dem das Vorliegen des Tatbilds eines der qualifizierten Betrugsfälle abgeleitet werden könnte, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0042828, RS0116144). Schon aus diesem Grund besteht kein Substrat für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist.
2. Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB (RIS-Justiz RS0034352; RS0034436). Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch also aus listiger Irreführung ableitet, unterläge ein solcher nur dann der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB, wenn die listige Irreführung eine qualifiziert strafbare Handlung im Sinne dieser Bestimmung begründete, wofür - wie dargelegt - das Vorbringen des Klägers kein ausreichendes Tatsachensubstrat enthält.2. Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgeleitet werden (Paragraph 874, ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, erster Satz ABGB (RIS-Justiz RS0034352; RS0034436). Soweit der Kläger seinen Schadenersatzanspruch also aus listiger Irreführung ableitet, unterläge ein solcher nur dann der 30-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB, wenn die listige Irreführung eine qualifiziert strafbare Handlung im Sinne dieser Bestimmung begründete, wofür - wie dargelegt - das Vorbringen des Klägers kein ausreichendes Tatsachensubstrat enthält.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E110397European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00004.15M.0218.000Im RIS seit
17.04.2015Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015