Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des Paragraph 146, StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025