Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Nachgewiesene List im Sinne des § 870 ABGB genügt nicht zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Es bedarf vielmehr der konkreten Behauptung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.Nachgewiesene List im Sinne des Paragraph 870, ABGB genügt nicht zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Es bedarf vielmehr der konkreten Behauptung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024