RS OGH 2024/10/9 3Ob510/82; 1Ob532/93; 1Ob184/13k; 7Ob4/15m; 6Ob73/24i; 1Ob139/24h

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Veröffentlicht am 14.04.1982
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Norm

ABGB §1489 III
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Nachgewiesene List im Sinne des § 870 ABGB genügt nicht zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Es bedarf vielmehr der konkreten Behauptung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.Nachgewiesene List im Sinne des Paragraph 870, ABGB genügt nicht zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Es bedarf vielmehr der konkreten Behauptung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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